Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause, am 25. Juni 2021, der „Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU) 2018/2001“ des BMWi unter Maßgaben zugestimmt.
Über den Entwurf, der über den Erlass der neuen „Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte“ (FFVAV) und direkte Folgeänderungen an der AVBFernwärmeV unionsrechtliche Vorgaben der Energieeffizienzrichtlinie (EED) und Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) umsetzt, hatten wir bereits im März und Mai näher berichtet.
Die nun beschlossenen Änderungen umfassen insbesondere die Fortführung der bisherigen Regelungen in § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 AVBFernwärmeV, die die Geschäftsgrundlage für sog. Mieterdirektverträge zur Versorgung mit Fernwärme darstellen. Wir begrüßen, dass die im Entwurf vorgesehene ersatzlose Streichung abgewendet wurde. Dies ist als Votum für die Teilhabe der Mieter an der Wärmewende als auch für die Etablierung eines „level-playing-field“ zwischen Fernwärmeversorger und selbstversorgendem Gebäudeeigentümer zu werten.
Wir hatten darüber hinaus gehofft, dass der Bundesrat ein deutlich stärkeres Signal für Planungs- und Investitionssicherheit sendet und für eine 1:1-Umsetzung der unionrechtlichen Vorgaben eintritt. Das wäre insbesondere angesichts der - mit der Transformation der Wärmenetze einhergehenden - Herausforderungen essenziell gewesen. Der Bundesrat ist jedoch auch Ausschussempfehlungen gefolgt, die diesen Zielsetzungen zuwiderlaufen.
Zwar wurde die vorgeschlagene drastische Kürzung der Vertragslaufzeiten und der Kündigungsfrist abgelehnt. Jedoch wurden beispielsweise Regelungen beschlossen, die die einseitige Anpassung und Kündigung laufender Verträge durch den Wärmekunden erleichtern und die die Möglichkeiten über eine Anpassung der Preisänderungsklausel auf unbeeinflussbare Ereignisse (wie die neue CO2-Bepreisung) zu reagieren einschränkt. Auch wurden weitergehende Veröffentlichungspflichten, u. a. der Netzverluste, verabschiedet. Zudem wurde für höhere technische Vorgaben für fernablesbare Messeinrichtungen votiert, die dem technologieneutralen Ansatz der EED widersprechen.
Aus Sicht des VKU ist bedauerlich, dass ohne unionsrechtliche Notwendigkeit und ohne Möglichkeit einer Anhörung der Stakeholder weitgehende Änderungen vorgenommen wurden. Der sowieso anstehenden Novellierung der AVBFernwärmeV wurde damit zulasten von Klimaschutzinvestitionen in die Fernwärmesysteme vorgegriffen. Der VKU wird sich im Novellierungsverfahren für eine Ausgestaltung der AVBFernwärme einsetzen, die die Dekarbonisierung der Wärmenetze unterstützt und ihr keine weiteren Steine in den Weg legt.