BEHG-System ist nicht für die Abfallverbrennung geeignet
VKU-Stellungnahme zum Entwurf der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung

Der VKU hat am 24.02.2021 seine Stellungnahme zur BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) abgegeben. Er begrüßt die Anerkennung von Energieeffizienznetzwerken bei der Beihilfegewährung zur Vermeidung von Carbon Leakage. Die Kompensation darf aber nicht zulasten des Energie- und Klimafonds gehen. Für die Abfallverbrennung ist die BECV nicht geeignet.

10.03.21

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Energieeffizienznetzwerke
Die Registrierungsmöglichkeit für Unternehmen mit < 5 GWh fossilem Gesamtjahresenergieverbrauch bei der Initiative Energie- und Klimaschutznetzwerke als Gegenleistung zur Beihilfegewährung wird als sehr positiv bewertet. Über die Initiative haben Stand heute über 2590 Unternehmen ihre Energieeffizienz ver-bessert und ihren CO2-Ausstoß verringert. Mit der Fortschreibung steht die Senkung des CO2-Ausstoßes stärker im Fokus. Damit mehr Unternehmen das innovative Instrument nutzen können, sollte die Schwelle aus Sicht des VKU angehoben werden.

Energie- und Klimafonds (EKF)
Kritisch wird bewertet, dass mit den Kompensationszahlungen an die gelisteten Sektoren die Mittelzuführung zum „Energie- und Klimafonds“ insgesamt verringert werden soll. Viele kommunale Unternehmen profitieren von den Mitteln u.a. durch die Inanspruchnahme von Förderprogrammen zur Steigerung der Energieeffizienz. Beihilfen zur Vermeidung von Carbon-Leakage sind daher aus anderen Mitteln zu finanzieren.

Zunehmende Abfallexporte drohen
Bundestag und Bundesumweltministerium haben erkannt, dass im Falle der Einbeziehung der thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen in den nationalen Emissionshandel nach dem BEHG das Risiko verstärkter Abfallexporte ins Ausland geschaffen würde. Dieses Risiko würde mit steigenden CO2-Preisen kontinuierlich wachsen und würde Mülltourismus auch in weiter entfernt liegende Regionen immer lohnender machen. Und nicht nur die Abfälle selbst würden exportiert, auch für die Verlagerung der Recyclingindustrie ins Ausland würde ein starker Druck entstehen.

So oder so – verlagert würden auf jeden Fall die CO2-Emissionen. Eine besondere Dramatik bekäme dieser Effekt zudem dadurch, dass in der EU noch bis 2035 und teilweise sogar noch bis 2040 die Deponierung von nicht vorbehandelten Siedlungsabfällen zugelassen ist, die mit Abstand klimaschädlichste Form der Abfallbehandlung.

Die Carbon-Leakage-Verordnung erhebt den Anspruch, die emissionshandelsbedingte Abwanderung von Industrie und Produktionsprozessen ins Ausland zu verhindern. Für die Bewältigung des Carbon-Leakage-Risikos in der Abfallwirtschaft ist sie dabei vollständig ungeeignet, da

  • sich nicht „Produktionskosten“ verteuern, sondern vielmehr die Abfälle vor einer thermischen Behandlung in Deutschland ins Ausland abgesteuert würden
  • der Sektor „Abfall“ im Anhang der Verordnung nicht genannt wird
  • ein solcher Sektor nicht sinnvoll konstruiert werden kann
  • die Aufnahme eines entsprechenden „Abfallsektors“ in die Liste der kompensationsberechtigten Sektoren von der kommunalen Entsorgungswirtschaft sowohl aus formellen (keine Antragsbefugnis) als auch aus materiellen Gründen (keine Emissionsfaktoren verfügbar) nicht erreicht werden könnte
  • ein Kompensationsbetrag nicht ermittelbar ist
  • die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht antragsberechtigt wären.

Auch die Analyse des Entwurfs der BECV bestätigt daher die Auffassung des VKU, dass Siedlungsabfälle kein Gegenstand des nationalen Emissionshandels in seiner jetzigen Form sein können.

Klimaschutz ließe sich in der Abfallwirtschaft nur durch die Verminderung der fossilen Anteile des Siedlungsabfalls (und anderer Abfälle) erreichen, indem die Produkte verändert werden, die irgendwann zu Abfällen werden – wofür die EU-Plastiksteuer ein wirksames Instrument bereitstellt, wenn sie denn auf die Kunststoffindustrie umgelegt wird. Auf eine solche Umlegung zu verzichten, wie es die Bundesregierung in Betracht zieht, und zugleich die Abfallgebührenzahler mit einem CO2-Preis ohne Kompensationsmöglichkeit zu belasten, ist weder im Sinne des Klimaschutzes noch eine sozial faire Lastenverteilung.

Entschließung des Bundestages
Der Bundestag hat in seiner Entschließung vom 8. Oktober 2020 zum BEHG festgestellt, dass eine Einbeziehung der kommunalen und privatwirtschaftlichen Abfallverbrennung in das nationale Emissionshandelssystem nach BEHG auf eine Reihe grundsätzlich ungelöster Problemstellungen treffen würde. Carbon Leakage ist nur Eine davon. Der Verordnungsgeber hat aber bisher keine Lösungen für die vom Bundestag angesprochenen Probleme vorgelegt.

Das ist nur folgerichtig, und auch anhand des vorliegenden Entwurfs der BECV zeigt sich, dass die gesamte Konstruktion der Kompensationsregelung in der BECV, und letztlich das nEHS nach BEHG an sich, auf Abfälle, die Abfallsammlung oder die Abfallbehandlung – unter besonderer Berücksichtigung von Siedlungsabfällen – nicht anwendbar ist.