Anerkennung von Abwärme
EU-Kommission beschließt Leitlinien über Abwärme

Die EU-Kommission hat Leitlinien über die Anerkennung von Abwärme und -kälte beschlossen. Dem VKU ist es mit einer Verbändeallianz durch intensive Arbeit auf europäischer und nationaler Ebene gelungen, dass die Abwärme aus der energetischen Abfallverwertung und deren Einspeisung in die Fernwärmenetze auf die erneuerbaren Ziele angerechnet werden können.

09.09.24

Die EU-Kommission hat am 02.09.2024 Leitlinien („Guidance documents“ – nur in Englisch verfügbar) zur Umsetzung der überarbeiteten Richtlinien über erneuerbare Energien (EE-RL, Engl. RED III) beschlossen, darunter auch über die Anerkennung von Abwärme und -kälte. Dem VKU ist es zusammen mit einer Verbändeallianz durch intensive Arbeit auf europäischer und nationaler Ebene gelungen, dass die Abwärme aus der energetischen Abfallverwertung und deren Einspeisung in die Fernwärmenetze auf die erneuerbaren Ziele angerechnet werden können. Zwischenzeitlich hatte die EU-Kommission vorgesehen, die energetische Abfallverwertung zu benachteiligen.

Gegenüber dem VKU hatte das BMWK zwar bereits vor der Veröffentlichung bestätigt, dass die Leitlinien keine Auswirkung auf die nationalen Gesetze zur Wärmeplanung (WPG) oder der Gebäudeenergieeffizienz (GEG) hätten, da die Regierung nicht an die Leitlinien gebunden sei. Dennoch können sie grundsätzlich immer Einfluss auf zukünftige Überarbeitungen bestehender Gesetzgebung, Förderungen oder beispielsweise auf die Dekarbonisierungspläne von Kommunen haben. In GEG und WPG wird die Abwärme aus der energetischen Abfallverwertung anerkannt.

Ersteinschätzung der Leitlinie zur Einstufung von Abwärme und -kälte

(Die Leitlinien beziehen sich auf die Artikel 15a, 22a, 23 und 24 der RED III.)

Nach VKU-Ersteinschätzung ist der in den Leitlinien gewählte Ansatz richtig, wonach die bei der Abfallverbrennung erzeugte und an Fernwärmesysteme gelieferte Wärme als Abwärme für die erneuerbaren Ziele anerkannt werden kann.

Damit ein Wärme- oder Kältestrom zur Erfüllung der erneuerbaren Ziele beitragen kann, müssen die folgenden vier kumulativen Kriterien erfüllt sein (S. 4 – 5 der Leitlinie C (2024) 5043 der Kommission):

  1. „unvermeidbar“: Das bedeutet, dass sie nicht sinnvoll (technisch und wirtschaftlich) vermieden oder intern verbraucht oder (auf allen Stufen) durch technische und energieeffiziente Verbesserungen reduziert werden können.
     
  2. „Nebenprodukt“: Dies bedeutet, dass das Hauptziel des Prozesses nicht darin bestehen darf, diesen spezifischen Anteil an Wärme und Kälte zu erzeugen. Bei der Anwendung dieses Kriteriums auf die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen sollen die Mitgliedstaaten denselben Ansatz anwenden. Um festzustellen, ob die Wärme Nebenprodukt ist, können sich die Mitgliedstaaten beispielsweise auf den Zweck oder die Art der Betriebsgenehmigung für die Anlage beziehen (hier verweist die Kommission auf die Industrieemissionsrichtlinie und die Abfallrahmenrichtlinie).
     
  3. Die Erzeugung von Abwärme und Kälte sollte in „Industrie- oder Stromerzeugungsanlagen oder im tertiären Sektor“ erfolgen. Letzterer meint den Dienstleistungssektor, was zum Beispiel Abwärme aus der Kühlung von Wohngebäuden ausschließt.
     
  4. Die Wärme oder Kälte „würde ohne Zugang zu einem Fernwärme- oder Fernkältesystem ungenutzt abgeleitet [...]“. Dies bedeutet, dass der Wärme- oder Kältestrom an ein Fernwärme- oder Fernkältesystem geliefert werden muss, um für die Zwecke der RED angerechnet werden zu können. Wärmerückgewinnung ohne Zugang zu einem Fernwärme- oder Fernkältesystem, zum Beispiel vor Ort oder für ein einzelnes Gebäude, kann folglich nicht angerechnet werden.

Im Annex A (S. 21) werden Beispiele, was als Abwärme oder Kälte gilt, mit Hilfe von Farbkodierungen (grün/rot) aufgezeigt. Die Beispiele erwähnen als Technologien oder „tertiären Sektor“ (Spalte 1) die für kommunale Unternehmen u. a. relevante thermische Stromerzeugung, Kraft-Wärme-Kopplung, energetische Abfallverwertung, Kanalisationssysteme und Abwasser. Die Abwasserwärme ist anrechenbar, wenn sie als Nebenprodukt aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit, wie einer Abwasserbehandlungsanlage, anfällt. Abwasserwärme aus dem öffentlichen Kanalsystem ist gemäß Richtlinie zwar eine erneuerbare Energie, aber keine Abwärme, sondern „Umweltenergie“.

Nächste Schritte
Mit der Verabschiedung durch die EU-Kommission diese Woche ist der Prozess beendet. Die Leitlinien sind abgeschlossene Hinweise nicht-legislativer Art für die Mitgliedsstaaten.