Nach dem der Europäische Rechnungshof in einem Sonderbericht zu dem Schluss gekommen ist, dass das Verursacherprinzip in den Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt wird und nicht umfassend greift, hat die EU-Kommission begonnen, wie im Null-Schadstoff-Aktionsplan angekündigt, die Anwendung des Verursacherprinzips im Umweltbereich einer Eignungsprüfung zu unterziehen.
Das Verursacherprinzip soll in der Umweltpolitik der EU und ihrer Mitgliedstaaten angewendet werden. Die Verursacher von Umweltverschmutzung sollen für Maßnahmen zu deren Vermeidung, Verminderung und Beseitigung sowie für Kosten aufkommen, die der Gesellschaft durch die Belastung entstehen. Damit soll ein Anreiz gesetzt werden, um Umweltschäden zu vermeiden und Verursacher zur Verantwortung zu ziehen.
Mit der Eignungsprüfung wird untersucht, ob die EU und ihre Mitgliedstaaten das Verursacherprinzip als Grundsatz anwenden, auch im Rahmen von Konzepten und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Dabei befasst sich die Eignungsprüfung mit Aspekten wie dem Einsatz marktgestützter Instrumente, der indirekten Zahlung von umweltschädlichen Subventionen an Verursacher, der möglichen Nichtumsetzung des Verursacherprinzips im Rahmen von EU-Fonds sowie mit dem Umgang von Umwelthaftungen. Das Ziel ist es, Empfehlungen zur besseren Umsetzung des Verursacherprinzips zu erarbeiten.
Als ersten Schritt hat die EU-Kommission eine öffentliche Online-Konsultation durchgeführt. Durch sie sollen die Ansichten der Interessenträger zur Umsetzung des Verursacherprinzips in der EU eingeholt werden. Auch der VKU hat sich mit einem Statement der Wasser- und der Abfallwirtschaft eingebracht.
Darin hat sich der VKU für die Stärkung der erweiterten Herstellerverantwortung ausgesprochen. Auf diese Weise kann das Verursacherprinzip konkret operationalisiert werden, wie es bereits die Einwegkunststoffrichtlinie zeigt. Unternehmen bzw. Hersteller bilden eine wichtige Schaltstelle.
Erste Schritte für eine erweiterte Herstellerverantwortung in der Kreislaufwirtschaft hat die EU-Kommission mit der Einwegkunststoffrichtlinie und der in Verhandlungen befindlichen Ökodesign-Verordnung unternommen. Zudem sollen Produkthersteller durch die „Green-Claims-Richtlinie“ oder das „Recht auf Reparatur“ in die Pflicht genommen werden. Dabei muss grundsätzlich die Umsetzbarkeit gewährleistet werden, wie es etwa bei der aktuell in der Positionierung befindlichen Verpackungsverordnung deutlich wird. Ob die in Deutschland ausgeübten „Dualen Systeme“, welche bereits eine Art Herstellerverantwortung garantieren, die vorgeschlagene europäische erweiterte Herstellerverantwortung erfüllen, wird sich noch zeigen. Inverkehrbringer von Verpackungen müssen in Deutschland deren Sammlung und Beseitigung sicherstellen, indem sie sich finanziell an einem der Dualen Systeme beteiligen. Dadurch wird schließlich die Abfallentsorgung finanziert. Der VKU weist darauf hin, dass die europäischen Vorgaben der Verpackungsverordnung so ausgestaltet sein müssen, dass sie in Deutschland auch umsetzbar sind. Ferner gibt es noch Bereiche, in denen Hersteller noch vollständig in die Verantwortung gezogen werden müssen, wie etwa Textilien. Wichtig ist, bereits bei der Produktion anzusetzen, um Umweltbelastungen zu minimieren und ein Reparieren sowie späteres Recyceln zu gewährleisten.
Zur Überarbeitung der Kommunalabwasserrichtlinie knüpft die EU-Kommission an die Erfahrungen der Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung in der Abfallwirtschaft an. Das Prinzip soll auf die Abwasserwirtschaft übertragen werden. Dort besteht auch auf der Herstellerseite der größte Abwägungs- und Entscheidungsspielraum darüber, ob die Umweltauswirkungen bestimmter Produkte durch Vermeidung, Verminderung, Information der Nutzer oder End-of-pipe-Maßnahmen reduziert werden können. Produktnutzer verfügen im Gegensatz zu Herstellern nicht über umfassende Kenntnisse über die Umweltauswirkungen der von ihnen genutzten Produkte. Der VKU hat in seinem Statement insbesondere seine Forderungen zur Verankerung einer erweiterten Herstellerverantwortung in der Kommunalabwasserrichtlinie platziert und außerdem mit Blick auf den Gewässerschutz erneut dafür geworben, dass notwendige Maßnahmen beim Hersteller und Inverkehrbringer ansetzen müssen, damit Schadstoffe gar nicht erst in Verkehr gebracht bzw. deren Einsatz oder deren Auswirkungen auf Gewässer maßgeblich verringert werden.