Künftig werden große Unternehmen mit neuen Berichtspflichten belegt
In Brüssel wurde eine Einigung über ein Gesetz zu Nachhaltigkeitsberichtspflichten erzielt
Die neue Richtlinie über Nachhaltigkeitsberichtspflichten ist da – und mit ihr sowohl ein Nachhaltigkeitsbericht sowie Offenlegungspflichten zur EU-Taxonomie. Was Unternehmen zukünftig berichten müssen, wird jetzt von der EU-Kommission ausgearbeitet. Große Unternehmen müssen erstmals 2026 einen Bericht für das Finanzjahr 2025 abgeben.
04.07.22
Die neue Richtlinie über Nachhaltigkeitsberichtspflichten ist da – und mit ihr sowohl ein Nachhaltigkeitsbericht sowie Offenlegungspflichten zur EU-Taxonomie. Was Unternehmen zukünftig berichten müssen, wird jetzt von der EU-Kommission ausgearbeitet. Große Unternehmen müssen erstmals 2026 einen Bericht für das Finanzjahr 2025 abgeben.
Der Vorschlag für eine Richtlinie über Nachhaltigkeitsberichtspflichten (CSRD - Corporate Sustainability Reporting Directive) wurde am 21. April 2021 von der EU-Kommission veröffentlicht. Dazu hat der VKU informiert und sich mit einer Stellungnahme in den Gesetzgebungsprozess eingebracht. Gut ein Jahr später konnten Ministerrat und EU-Parlament bei den Trilogverhandlungen am 21. Juni 2022 eine Einigung erzielen. Im nächsten Schritt muss die Richtlinie von beiden Institutionen noch formell verabschiedet und im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden. Anschließend steht die Umsetzung in nationales Recht an, wozu die Mitgliedsstaaten 18 Monate Zeit haben.
Darum geht es in der neuen Richtlinie über Nachhaltigkeitsberichtspflichten
Die CSRD verpflichtet alle großen Unternehmen sowie börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen zur Veröffentlichung eines umfangreichen Nachhaltigkeitsberichts. Große Unternehmen werden als jene Unternehmen definiert, die zwei der drei Größenkriterien – 250 Mitarbeitern, 40 Mil. Euro Jahresumsatz und 20 Mil. Euro Bilanzsumme – überschreiten. Betroffene Unternehmen – darunter auch viele Mitgliedsunternehmen des VKU – müssen dann für das Finanzjahr 2025 erstmals einen Nachhaltigkeitsbericht vorlegen.
Taxonomie-Offenlegungspflichten
Durch einen Einbezug in die CSRD müssen große Unternehmen künftig auch die Offenlegungspflichten der EU-Taxonomie erfüllen. Die Taxonomie selbst legt fest, dass Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen müssen, ebenso die Taxonomiefähigkeit und -konformität ihrer Geschäftstätigkeit darstellen müssen. Die Details wurden von der EU-Kommission in einem delegierten Rechtsakt ausgearbeitet. Konkret werden große Unternehmen berichten müssen, welcher Anteil ihres Umsatzes aus Aktivitäten stammt, die in die Taxonomie aufgenommen wurden und welcher Anteil hiervon die strengen Nachhaltigkeitskriterien der Taxonomie erfüllt. Diese Aufschlüsselung muss auch für Betriebs- und Investitionsausgaben vorgenommen werden.