Einigung zum EU-Strommarktdesign
Ministerrat und Europäisches Parlament einigen sich über EU-Strommarktreform
Die Reform bestätigt, dass auch in Zukunft an den Grundmechanismen des Marktes festgehalten werden soll. Anders als zwischenzeitlich diskutiert wird keine verpflichtende Erlösabschöpfung eingeführt. Zuvor hatten sich Rat und Parlament für einige Verbesserungen gegenüber dem Kommissionsvorschlag im Sinne der Kommunalwirtschaft ausgesprochen.
16.01.24
Die Reform bestätigt, dass auch in Zukunft an den Grundmechanismen des Marktes festgehalten werden soll. Anders als zwischenzeitlich diskutiert wird keine verpflichtende Erlösabschöpfung eingeführt. Zuvor hatten sich Rat und Parlament für einige Verbesserungen gegenüber dem Kommissionsvorschlag im Sinne der Kommunalwirtschaft ausgesprochen.
Einigung enthält wesentliche Verbesserungen zum Kommissionsvorschlag
Am 14. Dezember haben das Europäische Parlament und der Ministerrat eine Einigung über die Reform des europäischen Strommarktdesigns erzielt. Positiv ist, dass wie vom VKU gefordert an den Grundmechanismen des Marktes festgehalten wird. Anders als zwischenzeitlich diskutiert wird keine verpflichtende Erlösabschöpfung eingeführt. Während der Einigungstext noch konsolidiert werden muss, sind untenstehend bereits die Kernpunkte der Einigung aus VKU-Sicht zusammengefasst.
Power Purchase Agreements (PPAs)
Erfreulich ist, dass die Einigung eine Vereinfachung und Standardisierung sowie die freiwillige Anwendung von PPAs vorsieht. Rat und Parlament haben sich darauf geeinigt, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, den Kauf von Strom aus ausschließlich neuen erneuerbaren Energien zu unterstützen, sofern die Bedingungen dies zulassen und im Einklang mit den Dekarbonisierungsplänen der Mitgliedstaaten stehen.
Contracts for Differences (CfDs)
Begrüßenswert ist, dass die Inanspruchnahme von CfDs gemäß der politischen Einigung freiwillig sein soll. Zweiseitige Differenzverträge würden für Investitionen in neue Stromerzeugungsanlagen aus Windenergie, Solarenergie, geothermischer Energie, Wasserkraft ohne Stausee und Kernenergie gelten.
Die Regeln sollen erst nach einer Übergangszeit von drei Jahren nach Inkrafttreten gelten, um Rechtssicherheit für laufende Projekte zu gewährleisten. Die vorläufige Einigung soll Flexibilität bei der Frage bieten, wie die vom Staat durch CfDs erzielten Einnahmen umverteilt werden sollen. Die Einnahmen sollen an die Endkunden weiterverteilt werden, können aber auch zur Finanzierung der Kosten der direkten Preisstützungsregelungen oder für Investitionen zur Senkung der Stromkosten für die Endkunden verwendet werden. Diese Flexibilität ist zu begrüßen. Gleichwohl muss seitens der Kommission darauf geachtet werden, dass die Nutzung des CfD-Instruments in einzelnen Nationalstaaten nicht zur dauerhaften Verfestigung wettbewerbsverzerrender Industriestrompreise führt.
Peak Shaving
Ob ÜNBs Peak-Shaving-Produkts einführen sollen, soll den Mitgliedstaaten überlassen werden – als Kriseninstrument. Ein Einsatz zur Preisreduktion ist nicht mehr vorgesehen.
Ausrufung einer Energiekrise
Rat und Parlament haben in der politischen Einigung Kriterien festgelegt, die sich auf den durchschnittlichen Großhandelsstrompreis oder einen starken Anstieg der Endkundenpreise für Strom beziehen. Dem Rat wird die Befugnis übertragen, auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags eine Krise auszurufen.
Kapazitätsmechanismen
Der VKU sprach sich dafür aus, den Bedarf an (neuen) regelbaren Kraftwerken durch Systeme zur Unterstützung der Flexibilität, z. B. in Form von Kapazitäts-/Leistungsmärkten, ebenfalls zu adressieren. Im Ergebnis haben sich Rat und Parlament darauf verständigt, Kapazitätsmechanismen zu einem strukturelleren Element des Strommarktes zu machen. Darüber hinaus haben sie sich auf die Einführung einer potenziellen und ausnahmsweisen Ausnahme von der Anwendung der CO2-Emissionsgrenze für bereits zugelassene Kapazitätsmechanismen verständigt, sofern diese hinreichend begründet sind.
Virtual Hubs
Weil der VKU den Kommissionsvorschlag zur verpflichtenden Einführung virtueller Knotenpunkte von Anfang an abgelehnt hat, ist erfreulich, dass wie vom VKU gefordert zunächst eine ergebnisoffene Folgenabschätzung durchzuführen ist. Eine ergebnisoffene Folgenabschätzung mit Beteiligung der relevanten Stakeholder schafft Klarheit, warum einige Gebotszonen illiquide sind.
Unit-based bidding
Portfoliobasierte Gebote sind in nahezu allen Ländern in Europa möglich – aus guten Gründen. Energieerzeuger können dadurch kurzfristig auf ungeplante Ausfälle ihrer Erzeugungskapazitäten und nach Verfügbarkeit alternativer Energietechnologien in ihrem Portfolio reagieren. Technologiescharfe Gebote würden diese Flexibilität gefährden. Es ist zu begrüßen, dass die Anwendung weiterhin wie vom VKU gefordert nicht zur Pflicht wird.
Energy Sharing und Verbraucherrechte
Erfreulich ist, dass sich die VKU-Forderung nach einem „level playing field“ durchgesetzt hat, wonach Chancengleichheit, Wettbewerb und Versorgungssicherheit zu wahren sind.
Nächste Schritte
Nach Konsolidierung des Einigungstextes muss die politische Einigung von Rat und Parlament offiziell angenommen werden, womit bis April 2024 zu rechnen ist. Anschließend steht die nationale Umsetzung an.