EU-Entscheidung zur Gasbinnenmarktrichtlinie
Ministerrat und Europäisches Parlament einigen sich zur Gasbinnenmarktrichtlinie
Die EU-Institutionen haben sich auf die Regeln für den zukünftigen Gas- und Wasserstoffmarkt geeinigt. Besonders erfreulich ist, dass sie sich gegen die kritischen Vorschläge der Europäischen Kommission zur eigentums- sowie gesellschaftsrechtlichen Trennung des Wassersstoff- und Gasnetzes auf Verteilnetzebene ausgesprochen haben (Unbundling).
11.12.23
Die EU-Institutionen haben sich auf die Regeln für den zukünftigen Gas- und Wasserstoffmarkt geeinigt. Besonders erfreulich ist, dass sie sich gegen die kritischen Vorschläge der Europäischen Kommission zur eigentums- sowie gesellschaftsrechtlichen Trennung des Wassersstoff- und Gasnetzes auf Verteilnetzebene ausgesprochen haben (Unbundling).
Gasnetzbetreiber dürfen künftig Wasserstoffnetze betreiben
Nach monatelangen Verhandlungen haben sich der Ministerrat und das EU-Parlament am 27. November auf die Regeln für den zukünftigen Gas- und Wasserstoffmarkt geeinigt. Besonders erfreulich ist, dass sich die EU-Institutionen nach intensivem Werben des VKU gegen die kritischen Vorschläge der Europäischen Kommission zur eigentums- sowie gesellschaftsrechtlichen Trennung des Wassersstoff- und Gasnetzes auf Verteilnetzebene ausgesprochen haben (Unbundling). Das ist ein großer Erfolg für die kommunale Wirtschaft.
Der VKU hat über zwei Jahre lang dafür geworben, VNBs von den Unbundling-Vorschlägen auszunehmen. Frühzeitig setzte sich der Abgeordnete Jens Geier (SPD), Berichterstatter für das Parlament, im Sinne der VKU-Position ein und sprach sich für die Nutzung von vorhandener Gasinfrastruktur und damit gegen den Kommissionsvorschlag der eigentumsrechtlichen Entflechtung aus. Im Ergebnis hat sich der Rat der Position von Parlament angeschlossen, auch weil die Bundesregierung letztlich die Parlamentsposition unterstützt hat.
Mit den im Folgenden aufgeführten Verbesserungen wird es den Stadtwerken und der Kommunalwirtschaft in Deutschland möglich sein, an dem Wasserstoffhochlauf mitzuwirken.
Kurzüberblick
Artikel 63 - Horizontale Entflechtung der Wasserstoffnetzbetreiber
Besonders erfreulich ist, dass sich die EU-Institutionen gegen eine rechtliche Trennung des Wassersstoff- und Gasnetzes auf Verteilnetzebene entschieden haben. Dieser Unbundling-Vorschlag war von Anfang an besonders umstritten, weshalb die Institutionen dazu erst in der letzten Verhandlungsrunde abschließend berieten. Entgegen den Positionen von Kommission und Rat hat sich der vom Parlament im Sinne des VKU eingebrachte Vorschlag durchgesetzt. Die neuen Vorgaben gelten nun für Fernleitungsnetzbetreiber, aber mit der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, sich gegen diese Regelung zu entscheiden, wenn eine Kosten-Nutzen-Analyse und Genehmigung der Regulierungsbehörde vorliegt.
Artikel 42 – Entflechtung von Verteilnetzbetreibern und Wasserstoffverteilnetzbetreibern
Die Gesetzgeber haben sich auf dieselben vertikalen Entflechtungsregeln (rechtliche und operative Entflechtung zwischen Erzeugung, Netzen und Versorgung) für Wasserstoff- und Gas-VNBs geeinigt. Während dies ursprünglich weder von Kommission noch Rat gewollt war, folgt die Einigung der Position, die das Parlament eingebracht hat.
Artikel 42 Absatz 4
Sehr zu begrüßen ist, dass sich die EU-Institutionen auf eine De-Minimis-Ausnahme bei der Anwendung der rechtlichen Entflechtung von Gas- und Wasserstoff-VNB geeinigt haben. Damit fallen alle Gas- und H2-VNB mit insgesamt weniger als 100.000 angeschlossenen Kunden wie bewährt unter die De-Minimis-Ausnahmeregel.
Artikel 2.21 – Begriffsbestimmungen
Die EU-Institutionen haben sich in der Begriffsbestimmung „Wasserstofftransport“ für die Unterscheidung zwischen Verteilung und Ferntransport von Wasserstoff entschieden. Während dieser Aspekt ursprünglich nicht von der Kommission gewollt und vom Rat vernachlässigt war, hat das Parlament die Anpassung eingebracht.
Ausblick
Mit der vorläufigen politischen Einigung steht der zweijährige Legislativprozess vor dem Abschluss. Rat und Parlament müssen die politische Einigung noch formal annehmen. Die Richtlinie wird voraussichtlich im ersten Quartal 2024 in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre Zeit, die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen.