Die EU-Kommission hat als Kernstück der europäischen Abfallwirtschaft einen Vorschlag zur Teilüberarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie vorgelegt, in dem es vor allem um die Behandlung von Alttextilien geht. Des Weiteren sollen Lebensmittelabfälle europaweit reduziert werden. Der VKU hat sich von Anfang an zu jedem Zeitpunkt eingebracht und berichtete – zuletzt im September mit dem gemeinsamen Positionspapier mit dem Dachverband FairWertung e.V.
Darüber hinaus bringt sich der VKU auf Basis seiner detaillierten Stellungnahme zum Vorschlag der EU-Kommission zur Überarbeitung vom Juli 2023 in die Beratungen ein.
Hintergrund dazu ist, dass ab 2025 eine EU-weite Getrenntsammlungspflicht für Alttextilien besteht, wodurch schätzungsweise 1,3 Millionen Tonnen nicht-wiederverwendbarer Textilien mehr entstehen, für die ein Absatzmarkt gefunden werden muss. Damit steht auch die kommunale und gemeinnützige Sammelstruktur für Alttextilien vor Herausforderungen. In Deutschland besteht aktuell ein flächendeckendes, akzeptiertes und eingeübtes Altkleidererfassungssystem. Die Kommission sieht dabei die erweiterte Produktverantwortung als Instrument zur Umsetzung der Getrenntsammlungspflicht und den Aufbau einer Kreislaufwirtschaft. Gleichzeitig muss die kommunale Zuständigkeit nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz gewahrt werden. Dafür muss sichergestellt werden, wie die Erweiterte Herstellerverantwortung gegebenenfalls durch Herstellerorganisationen umgesetzt wird und dass die Rolle von kommunalen Unternehmen hierbei klar geregelt ist. Außerdem muss enthalten sein, dass die kommunalen Unternehmen von der finanziellen Beteiligung durch die Hersteller bedacht werden.
Weiteres Verfahren
Das Europäische Parlament möchte sich möglichst schnell zu dem Kommissionsvorschlag positionieren. Hintergrund ist, dass die Position noch vor der Europawahl im Juni 2024 verabschiedet werden soll, um auch im weiteren Verfahren vom neuen Parlament übernommen werden zu können. Der Rat steckt noch am Anfang seiner Beratungen über die eigene Positionierung. Erst wenn beide Institutionen sich positioniert haben, können die Kompromissverhandlungen (Triloge) nach dem ordentlichen Gesetzgebungsprozess starten.