Vor dem Hintergrund der laufenden Beratungen zur KMU-Strategie der Kommission auf europäischer Ebene macht der VKU in Brüssel wieder auf das Thema KMU-Definition aufmerksam. Angesichts der laufenden Beratungen zur Umsetzung der neuen KMU-Strategie der EU-Kommission, auch im Rahmen der KMU-Konferenz der deutschen EU-Ratspräsidentschaft am 16. und 17. November, hat der VKU sein Positionspapier zur KMU-Definition aktualisiert.
Das Thema europäische Definition kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) beschäftigt den VKU schon seit Jahren, und wird vor dem Hintergrund der deutschen EU-Ratspräsidentschaft wieder aktuell: Im März stellte die Kommission ihre KMU-Strategie vor, und voraussichtlich im Dezember wird das Europäische Parlament sich hierzu positionieren. Auch im Ministerrat laufen die Beratungen. Die deutsche Ratspräsidentschaft richtet am 16. und 17. November in Zusammenarbeit mit der Kommission eine KMU-Konferenz aus. Daher hat der VKU sein Positionspapier zur europäischen KMU-Definition aktualisiert. Neben einer klaren Erläuterung der Verbandsposition zur Definition enthält es einige konkrete Beispiele für die Benachteiligung kommunaler Unternehmen durch die Definition. Darüber hinaus ist der VKU aktiv in die Arbeit des europäischen Dachverbands CEEP zum Thema KMU-Definition eingebunden. Dieser arbeitet ebenfalls daran, Entscheidungsträger auf EU-Ebene für die kommunalwirtschaftliche Perspektive zu sensibilisieren.
Hintergrund zur EU-KMU-Definition:
Gemäß der Definition der EU-Kommission sind KMU Unternehmen, die „weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro EUR beläuft.“ Unter diese Schwellenwerte fallen zahlreiche kommunale Unternehmen in ganz Deutschland. Dennoch schließt die aktuelle KMU-Definition der Kommission in der Praxis so gut wie alle kommunalen Unternehmen pauschal aus ihrem Anwendungsbereich aus. Grund hierfür ist eine Klausel zur Eigentumsstruktur von Unternehmen: Wenn ein Unternehmen einen durch öffentliche Organe kontrollierten Anteil am Kapital oder Stimmenrechten von 25 Prozent oder mehr aufweist, kann es nicht als KMU gemäß der Definition gelten.
Dies bringt eine Reihe konkreter Nachteile mit sich, die unverhältnismäßig und nicht zielführend sind, da KMU in den Augen der europäischen und deutschen Gesetzgeber besonders schützenswert sind: Beispielweise sind KMU von vielen gesetzlichen Berichtsverpflichtungen für Unternehmen ausgenommen. Ebenso gibt es zahlreiche Förderprogramme, die speziell für KMU konzipiert und nur für diese zugänglich sind. Auch der deutsche Gesetzgeber verweist in der Regel auf die KMU-Definition der EU. Der resultierende Ausschluss kommunaler Unternehmen von den Erleichterungen oder Förderungen für KMU ist oft unbeabsichtigt. In der Vergangenheit hat der VKU deshalb mehrfach erfolgreich auf den unabsichtlichen Ausschluss kommunaler Unternehmen von einzelnen Förderprogrammen durch den pauschalen Verweis auf die KMU-Definition der EU aufmerksam gemacht. Auch hier könnte eine Anpassung der Definition durch die EU-Kommission grundsätzlich Abhilfe schaffen.
Der VKU setzt sich daher seit Jahren für eine Änderung der KMU-Definition durch Streichung des Absatzes zu öffentlicher Beteiligung ein, damit kleine kommunale Unternehmen von den für KMU beabsichtigten Vorteilen profitieren können. Der VKU nutzt daher die Beratungen im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft und die Abstimmung im Parlament, um auf europäischer Ebene erneut auf die Problematik hinzuweisen.