Steuerlicher Querverbund
Bundesfinanzhof lehnt sogenannte Kettenzusammenfassung ab

Die Kettenzusammenfassung stellt eine für den steuerlichen Querverbund wichtige Verwaltungspraxis dar. Danach können mehr als zwei Tätigkeiten auch zusammengefasst werden, wenn nicht zwischen allen Tätigkeiten jeweils die Zusammenfassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Der BFH lehnt dies nun ab und schränkt so den steuerlichen Querverbund empfindlich ein.

11.12.24

Wie geht es weiter mit dem Querverbund?

Unter Kettenzusammenfassungen versteht man von der Verwaltung zugelassene Gestaltungen, bei denen drei oder mehr Tätigkeiten zusammengefasst werden, ohne dass zwischen allen Tätigkeiten untereinander die Zusammenfassungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 6 KStG erfüllt sind. Hier kommt der zeitlichen Reihenfolge der einzelnen Zusammenfassungen hohe Bedeutung zu. Werden zunächst zwei Tätigkeiten wirksam nach § 4 Abs. 6 KStG zusammengefasst, so bestimmt sich die Frage, ob diese zusammengefasste Tätigkeit mit einer weiteren Tätigkeit zusammengefasst werden kann, danach, welche der bereits zusammengefassten Tätigkeiten der zusammengefassten Tätigkeit das „Gepräge“ verleiht. Auf diese Weise können z.B. die Ergebnisse aus einem Bäderbetrieb, einer Stromversorgung und einer Wasserversorgung insgesamt zusammengefasst werden, obwohl Bad- und Wasserversorgung bei isolierter Betrachtung nicht zusammengefasst werden können.

Im Zusammenhang mit der Kettenzusammenfassung wird regelmäßig die sogenannte „Mitschlepptheorie“ quasi als ein Unterfall der Kettenzusammenfassung angesehen. Die Mitschlepptheorie ist für die Einbeziehung mehrerer Bäder in den Querverbund relevant. Bäder können mit einem Energieversorger zusammengefasst werden, wenn zwischen diesen Tätigkeiten eine enge, wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung besteht. Derzeit wird diese Verflechtung insbesondere durch ein Blockheizkraftwerk (BHKW) hergestellt. Der Verwaltungspraxis zufolge reicht es aus, wenn eine entsprechende wechselseitige Verflechtung mittels BHKW zwischen dem Energieversorger und einem Bad besteht. Werden daneben in dem gleichen Betrieb gewerblicher Art bzw. im gleichen Unternehmen bereits weitere Bäder betrieben, werden diese dann durch das eine Bad, das mit dem Versorger verflochten ist, in den Querverbund „mitgeschleppt“. Diese müssen dann für sich isoliert betrachtet nicht die Zusammenfassungsvoraussetzungen mit dem Energieversorger erfüllen. Anders als bei der oben beschriebenen Kettenzusammenfassung handelt es sich nach Auffassung des VKU bei mehreren Bädern, die im gleichen Betrieb gewerblicher Art bzw. im gleichen Unternehmen betrieben werden, nicht um verschiedene Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 KStG zusammengefasst wurden, sondern um eine einheitliche Tätigkeit.

Mit Urteil vom 29.08.2024 (V R 43/21), das am 21.11.2024 veröffentlicht wurde, hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Kettenzusammenfassung nun abgelehnt. Aus Sicht des erkennenden Senats spreche insbesondere der Wortlaut des § 4 Abs. 6 KStG dafür, dass mehrere Tätigkeiten nur dann zusammengefasst werden können, wenn alle Tätigkeiten auch untereinander zusammengefasst werden können. für eine andere Auslegung des Gesetzeswortlauts sei aus Sicht des Gerichts kein Raum.

Bei den Tätigkeiten Stromversorgung, Gasversorgung, Wärmeversorgung, Wasserversorgung und ÖPNV handelt es sich um sogenannte Katalogtätigkeiten i.S.d. § 4 Abs. 3 KStG. Diese Tätigkeiten können daher auch diesem Urteil zufolge alle miteinander unproblematisch zusammengefasst werden. Für Querverbünde, die lediglich solche Katalogtätigkeiten aufweisen, wird dieses Urteil also keine Auswirkungen haben. Anderes gilt für solche Querverbünde, in denen zudem auch noch Bäder betrieben oder auch Telekommunikations- bzw. Breitbandtätigkeiten erbracht werden. In solchen Konstellationen kommt es üblicherweise zu solchen Kettenzusammenfassungen, wie sie der BFH nun als unzulässig ansieht.

Es bleibt nun also abzuwarten, wie die Finanzverwaltung mit dem Urteil umgehen wird. Da der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde lag, als sehr untypisch angesehen werden kann, sollte die Finanzverwaltung aus Sicht des VKU in Erwägung ziehen, das Urteil über den entschiedenen Fall hinaus nicht anzuwenden. Perspektivisch sollte jedoch auch die Möglichkeit geprüft werden, die gesetzlichen Regelungen zum Querverbund anzupassen. Jedenfalls zeigt die Rechtsprechungspraxis der letzten Jahre deutlich auf, dass das gesetzgeberische Ziel, den Querverbund im Umfang der Verwaltungspraxis gesetzlich zu verankern, offenbar nicht erreicht wurde.