Optionszeitraum für § 2b UStG wird verlängert
Bundestag beschließt Corona-Steuerhilfegesetz
Am 28.05.2020 hat der Deutsche Bundestag das Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Auch für kommunale Unternehmen sind einige Gesetzesänderungen relevant. Von besonderer Bedeutung ist die Verlängerung des Optionszeitraums für § 2b UStG um zwei Jahre. Diese war aus VKU-Sicht notwendig, da wesentliche Anwendungsfragen erst spät geklärt werden konnten.
29.05.20
Am 28.05.2020 hat der Deutsche Bundestag das Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Auch für kommunale Unternehmen sind einige Gesetzesänderungen relevant. Von besonderer Bedeutung ist die Verlängerung des Optionszeitraums für § 2b UStG um zwei Jahre. Diese war aus VKU-Sicht notwendig, da wesentliche Anwendungsfragen erst spät geklärt werden konnten.
Der Bundestag hat das Corona-Steuerhilfegesetz in der Fassung der Empfehlung des Finanzausschusses angenommen. Der Bundesrat muss noch zustimmen. Diese Zustimmung gilt als sicher. Folgende Änderungen sind für die Kommunalwirtschaft relevant:
Verlängerung des Optionszeitraums für § 2b UStG
Aus VKU-Sicht ist insbesondere die Verlängerung des Optionszeitraums für § 2b UStG um zwei Jahre von großem Interesse. Mit § 2b UStG wurde eine Reform der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand vorgenommen. Insbesondere im Bereich der interkommunalen Zusammenarbeit müssen demnach viele Sachverhalte erfasst und neu bewertet werden. Die Neuregelung ist seit dem 01.01.2017 anwendbar. Den betroffenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) wurde die Möglichkeit eingeräumt, auf Antrag vorübergehend die alte Rechtslage weiter anzuwenden. Dieser sogenannte Optionszeitraum endet nach bisherigem Stand zum 01.01.2021.
Die Überangangsfrist stellte sich schnell als ambitioniert heraus. Dies lag auch an der strittigen Regelung des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG, mit der die interkommunale Zusammenarbeit unter bestimmten Voraussetzungen nichtsteuerbar gestaltbar sein sollte. Nachdem über Jahre die Auslegung des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG kontrovers diskutiert wurde, erklärte ihn die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 14.11.2019 praktisch als gegenstandslos. Auch weitere Anwendungsfragen sind erst spät von der Finanzverwaltung beantwortet worden. Um den betroffenen jPdöR die Möglichkeit zu geben, auf diese Klarstellungen adäquat zu reagieren, erschien eine Verlängerung des Optionszeitraums schon länger notwendig. Die gegenwärtige coronabedingte Krise verschärfte die Umsetzungsproblematik aber noch einmal erheblich.
Es ist zu begrüßen, dass der Gesetzgeber den Optionszeitraum nun um zwei Jahre verlängert. Da eine nochmalige Verlängerung des Optionszeitraums nicht möglich sein wird, müssen sich betroffene jPdöR auf die jetzt festgelegte Frist einstellen.
Ermäßigter Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
In der Öffentlichkeit wurde das Gesetzgebungsverfahren vor allem wegen der vorübergehenden Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab dem 01.07.2020 wahrgenommen. Die Regelung ist auf die Abgabe von Speisen beschränkt. Als Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen. Damit wird auch die Abgabe von Speisen in Bädern in den Anwendungsbereich fallen. Die Finanzverwaltung plant dem Vernehmen nach ein Anwendungsschreiben, mit dem wichtige Abgrenzungsfragen geklärt werden sollen.
Regelungslücke im Umwandlungssteuergesetz geschlossen
Umwandlungen sollen häufig zum Zeitpunkt eines Jahresabschlusses erfolgen, so dass die Aufstellung einer aufwendigen Zwischenbilanz unterbleiben kann. Das Umwandlungsgesetz erlaubt eine 8-monatige Rückbewirkung der Umwandlung. Der Gesetzgeber hatte diese Rückwirkungsfrist mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht zunächst für das Jahr 2020 auf 12 Monate verlängert.
Auch steuerrechtlich gilt eine 8-Monatige Rückbewirkungsmöglichkeit bei Umwandlungen. Zwischenzeitlich war unklar, wie sich diese handelsrechtliche Änderung auf die steuerliche Rückwirkung auswirkt, da wegen der gesetzlichen Verweissystematik die handelsrechtliche Rückwirkungsfrist steuerrechtlich nicht für alle Umwandlungen gegriffen hatte. Das Corona-Steuerhilfegesetz sieht nun eine vorübergehende Verlängerung der steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 und § 20 Absatz 6 Satz 1 und 3 UmwStG vor. Die Regelung dient dazu, einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVID-19-Gesetz) zu erzielen. Steuerfreiheit für Corona-Sonderzahlungen durch den Arbeitgeber Nach BMF-Schreiben vom 09.04.2020 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 EUR steuerfrei auszahlen. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird diese steuerliche Maßnahme der Finanzverwaltung mit dem Corona-Steuerhilfegesetz gesetzlich verankert.