Praxis der Zollverwaltung war rechtswidrig
EEG-Förderung und Stromsteuerbefreiung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Strom, für den eine Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gezahlt wurde, unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG weiterhin steuerbefreit sein kann. Allerdings ist das Urteil zur alten Rechtslage ergangen und ist auf die aktuelle Rechtslage nicht übertragbar.

29.11.21

Bis zum Jahr 31.12.2015 war es möglich, dass Betreiber von Stromerzeugungsanlagen mit einer Nennleistung von weniger als 2MW elektrisch für den in das Netz eingespeisten Strom sowohl eine Förderung nach dem damaligen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) als auch die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3b Stromsteuergesetz (StromStG) in Anspruch nehmen konnten. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30.06.2021, VII R 1/19, entschieden.

Die Zollverwaltung hielt diese Praxis, die auch in der stromsteuerlichen Literatur vertreten wurde, für nicht mit dem StromStG vereinbar. Ausgangspunkt für die Auffassung der Zollverwaltung war der Wortlaut der Vorschrift in § 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG. Demnach ist derjenige Strom von der Stromsteuer befreit, der in einer Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 2 MW erzeugt und im räumlichen Zusammenhang zur Anlage, u.a. an Letztverbraucher, geleistet wurde.

Die Zollverwaltung vertrat die Auffassung, dass aufgrund des Wortlauts der Vorschrift („derjenige Strom“) nur der sog. nämliche Strom entlastet sei; das wäre der Strom, der in der Anlage erzeugt und an Letztverbraucher geliefert wurde. Sollte der Strom hingegen bereits nach dem EEG in das Netz eingespeist worden sein, sei er nicht mehr vorhanden und könne daher auch nicht an einen Letztverbraucher geleistet werden. Die Zollverwaltung begriff den Strom quasi als körperliche Ware, die, wenn sie nach dem damaligen EEG über den Wälzungsmechanismus im Ergebnis an der Strombörse gehandelt wurde, nicht auch gleichzeitig an den Letztverbraucher geleistet werden konnte.

Der BFH schreibt in seinem Urteil allerdings ausdrücklich, dass die obligatorische Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG von den Vorgaben des EEG unabhängig und nicht allein durch die Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung nach dem EEG ausgeschlossen sei, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt seien. Des Weiteren stehe der sog. Wälzungsmechanismus nach dem EEG der Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG nicht entgegen. Dies entspricht auch der Sicht des VKU, die er in verschiedenen Gesprächen gegenüber dem BMF und der Generalzolldirektion ausführlich dargelegt hat. Sowohl das BMF als auch die Generalzolldirektion wiesen in diesem Zusammenhang allerdings auf die strikten Vorgaben des europäischen Beihilferechts hin und begründeten das „Doppelförderungsverbot“ unter anderem mit Art. 107 Abs. 1 AEUV.

Bemerkenswert ist auch, dass der BFH zwar die beihilferechtlichen Probleme sieht, die eine parallele Förderung nach dem EEG und dem StromStG für denselben Strom nach sich gezogen hätte. Allerdings sei es Aufgabe des Gesetzgebers und nicht der Zollverwaltung, diesen beihilferechtlichen Konflikt zu lösen, zumal der Gesetzgeber das beihilferechtliche Problem erkannt habe.

Sowohl nach dem EEG als auch nach dem StromStG ist inzwischen eine parallele Inanspruchnahme von EEG-Förderung und Stromsteuerbefreiung nicht mehr möglich. Es ist aber erfreulich, dass der BFH hier die Rechtsauffassung der Zollverwaltung deutlich zurückweist und erneut herausarbeitet, dass bestimmte Fragen nicht im Verordnungs- oder Erlasswege geregelt werden können, sondern nur durch den Gesetzgeber.

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