Steuergesetzgebung
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 soll mit § 4 Nr. 22 Buchs. c UStG eine Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung von Sport umgesetzt werden. Es wird befürchtet, dass kommunale Bäder in den Anwendungsbereich fallen und die Berechtigung zum Vorsteuerabzug verlieren. Nun soll die Regelung zurückgestellt werden.
08.10.24
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 soll mit § 4 Nr. 22 Buchs. c UStG eine Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung von Sport umgesetzt werden. Es wird befürchtet, dass kommunale Bäder in den Anwendungsbereich fallen und die Berechtigung zum Vorsteuerabzug verlieren. Nun soll die Regelung zurückgestellt werden.
Umstrittene Steuerbefreiung für Sportveranstaltungen kommt vorerst nicht
Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 sieht u.a. die Einführung eines neuen § 4 Nr. 22 Buchs. c UStG vor. Regelungsgegenstand ist eine Steuerbefreiung für die in engem Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung stehenden sonstigen Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben. Die Regelung soll der Umsetzung von Art. 132 Abs. 1 lit. m) MwStSystRL dienen, wobei die Regelung nicht zwingend in nationales Recht umzusetzen ist.
In Bezug auf Art. Art. 132 Abs. 1 lit. m) MwStSystRL hatte der EuGH in einer Entscheidung vom 21.02.2013 (C-18/12) (Zamberk) entschieden, dass diese Steuerbefreiung grundsätzlich auch für den Eintritt in Sport- und Freizeitbäder greifen kann.
Da kommunale Bäder zudem in aller Regel dauerdefizitär betrieben werden und somit – so die Befürchtung – als „Einrichtung ohne Gewinnstreben“ angesehen werden könnten, wird mitunter die Auffassung vertreten, auch kommunale Bäder seien von der Steuerbefreiungsnorm umfasst. Dies hätte den Verlust der Berechtigung um Vorsteuerabzug und somit erhebliche finanzielle Auswirkungen für die Bäder zur Folge.
Der VKU vertritt die Auffassung, dass kommunale Bäder nicht per se als „Einrichtungen ohne Gewinnstreben“ anzusehen sind, da nach dem EuGH-Urteil vom 10.12.2020 (C-488/18) (Golfclub Schloss Igling) formal (z.B. im Gesellschaftsvertrag) geregelt sein müsste, dass etwaige Gewinne im Unternehmen verbleiben müssen. Jedoch gibt es zu diesem Punkt auch andere Sichtweisen, so dass die Umsetzung der Reglung zum jetzigen Zeitpunkt für Bäder mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit verbunden wäre.
Der VKU hatte auf diese Problematik in einem Schreiben an die Finanz- und Innenministerien der Länder hingewiesen und Lösungsvorschläge unterbreitet. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vom 27.09.2024 die Argumentation des VKU aufgegriffen, wonach ein Wegfall des Vorsteuerabzugs die ohnehin angespannte finanzielle Lage der Kommunen weiter verschärfen würde. Der Wegfall des Vorsteuerabzugs könne dazu führen, dass fest geplante Sanierungsvorhaben von kommunalen Schwimmbädern nicht realisiert werden. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Bundesrat, die Auswirkungen der Regelung erst eingehend zu prüfen, bevor es zur Umsetzung der neuen Steuerbefreiung kommt.
Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung vom 02.10.2024 nun angekündigt, dass sie einem Zurückstellen der Neuregelung und einer eingehenden fachlichen Prüfung zustimmt. Damit wird die Regelung wohl vorerst nicht umgesetzt.