Gesetzgeber will Wirtschaft steuerlich entlasten
Entwurf eines Wachstumschancengesetzes

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Mitte Juli den Entwurf eines Wachstumschancengesetzes vorgelegt. Ziel ist es, die Liquiditätssituation der Unternehmen zu verbessern und Investitionen in neue Technologien anzureizen. Insbesondere für Energieversorger ergeben sich bislang aber kaum Liquiditätsverbesserungen.

29.08.23

Am 14.07.2023 hat das BMF den Referentenentwurf eines Wachstumschancengesetzes veröffentlicht. Die Wirtschaft soll um 6,6 MRD Euro p.a. steuerlich entlastet werden. Der VKU hat eine Stellungnahme zu dem Entwurf abgegeben. Der am 16.08.2023 geplante Kabinettsbeschluss ist zunächst nicht gefasst worden (Stand: 28.08.2023), jedoch ist zwischenzeitlich auch der Regierungsentwurf, der eine Reihe von Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf enthält, bekannt geworden.

Für die Jahre 2024 bis 2027 soll demnach eine Prämie für Klimaschutzinvesitionen in Höhe von 15 % der Investition (max. 30 Mio. Euro) eingeführt werden.

Die Prämie soll für Investitionen in neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie in bestehende bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, verfügbar sein.

Voraussetzung ist, dass diese in einem Energiesparkonzept oder Energiemanagementsystem enthalten sind und damit die Energieeffizienz des Unternehmens verbessern; die Maßnahme zielt also auf die Endverbraucher von Energie ab. Investitionen in die Kraft-Wärme-Kopplung, für Fernwärme und/oder Fernkälte sowie Energieanlagen, die mit fossilen Brennstoffen, einschließlich Erdgas, betrieben werden, sind ausdrücklich ausgenommen.

Die noch im Referentenentwurf für die Jahre 2024 bis 2027 vorgesehene Aussetzung der Mindestgewinnbesteuerung beim Verlustvortrag ist im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten. Stattdessen ist nunmehr geplant, die Prozentgrenze, bis zu der Verluste über 1 Mio. EUR verrechnet werden dürfen, vorübergehend auf 70 Prozent (aktuell: 60 %) anzuheben. Zudem sollen die Sonderabschreibungsmöglichkeiten nach § 7g EStG erweitert werden. wobei der Kreis der begünstigen Unternehmen unverändert bleiben soll.

Mit dem Gesetz sollen auch die Regelungen zur Einführung einer obligatorischen eRechnung im B2B-Bereich umgesetzt werden. Hintergrund ist, dass sich die Ampelparteien in ihrem Koalitionsvertrag für die Einführung eines bundesweit einheitlichen Meldesystems zur Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von E-Rechnungen ausgesprochen haben. Die Einführung einer eRechnungspflicht im B2B-Bereich ist hierfür ein erster Schritt. Grundsätzlich besteht demnach ab dem 01.01.2025 die Pflicht, im B2B-Bereich eRechnungen zu erteilen, wobei bei Zustimmung des Rechnungsempfängers auch bis Ende 2025 Rechnungen in Papierform möglich bleiben. Erfreulicherweise setzt der Gesetzentwurf bereits eine wichtige Forderung des VKU um und nimmt Kleinbetragsrechnungen und insbesondere Fahrscheine aus dem Anwendungsbereich für die eRechnung aus.

Die aus VKU-Sicht bedeutendste Änderung gegenüber dem Referentenentwurf des Wachstumschancengesetzes bezieht sich auf die zur Gegenfinanzierung geplante Reform der Zinsschranke. Ursprünglich war vorgesehen, sowohl die „Konzernklausel“ als auch die „Escape-Klausel für Eigenkapital“ zu streichen. Diesen Punkt hatte der VKU kritisiert, da insbesondere die Streichung der Escape-Klausel für viele kommunale Versorger zu einer Erhöhung der Steuerlast geführt hätte. Vor dem Hintergrund, dass vor allem Energieversorger zudem nicht an der geplanten Prämie für Klimaschutzinvestitionen partizipieren (siehe oben), hätte sich die Liquiditätssituation dieser Unternehmen aufgrund des Wachstumschancengesetzes also sogar gegenüber dem Status Quo verschlechtert, so dass das gesetzgeberische Ziel konterkariert worden wäre. In dem zwischenzeitlich bekannt gewordenen Regierungsentwurf ist nun jedoch die Streichung der Escape-Klausel erfreulicherweise nicht mehr vorgesehen.