Verfahren durch Klagerücknahme beendet
EuGH wird sich nicht zum Querverbund äußern
Der Bundesfinanzhof hatte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Regelungen zum steuerlichen Querverbund mit dem EU-Beihilferecht vereinbar sind. Nach erfolgter Klagerücknahme ist das Verfahren inzwischen beendet. Die Diskussion um die unionsrechtliche Beurteilung des Querverbundes gehen jedoch weiter.
25.02.20
Der Bundesfinanzhof hatte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Regelungen zum steuerlichen Querverbund mit dem EU-Beihilferecht vereinbar sind. Nach erfolgter Klagerücknahme ist das Verfahren inzwischen beendet. Die Diskussion um die unionsrechtliche Beurteilung des Querverbundes gehen jedoch weiter.
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 ist der steuerliche Querverbund gesetzlich verankert worden. Dies war nötig, nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hatte, dass der dauerdefizitäre Betrieb eines Hallenbades durch eine kommunale Eigengesellschaft zu einer verdeckten Gewinnausschüttung an die Gesellschafterkommune führt.
Schon im Gesetzgebungsverfahren wurde die Frage diskutiert, ob die Regelungen zum steuerlichen Querverbund mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar sind. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) geht davon aus, dass die Regelungen allenfalls eine sogenannte „Altbeihilfe“ darstellen, die nicht durch die EU-Kommission genehmigt werden muss. Dies vor dem Hintergrund, dass es sich beim steuerlichen Querverbund um eine Verwaltungspraxis handelt, die bereits vor Gründung der Europäischen Union existierte. Diese Sichtweise ist z.B. durch das FG Köln (Urteil vom 09.03.2010; 13 K 3181/05) bestätigt worden. In der Literatur wird die beihilferechtliche Zulässigkeit durchaus kontrovers diskutiert.
Mit Beschluss vom 13.03.2019 (I R 18/19) hatte der BFH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die für den steuerlichen Querverbund wichtige Regelung des § 8 Abs. 7 KStG mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar ist.
Der BFH geht dabei davon aus, dass dies nicht der Fall ist. Eine Bestätigung dieser Sichtweise durch den EuGH hätte signifikante Folgen für den Fortbestand des Querverbundes gehabt. Wie die Entscheidung des EuGH ausgefallen wäre, ist offen. Neben dem Altbeihilfe-Argument des BMF sprechen noch weitere Gründe dafür, dass die Querverbundregelungen beihilferechtskonform sind. Die Kontroverse Diskussion der Thematik in der Literatur zeigt jedoch, dass auch die Gegenmeinung vertretbar erscheint. Da der BFH zudem eine deutliche und – eigentlich unüblich - sehr einseitige Wertung vorgenommen hat, konnte zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der EuGH diese Sichtweise bestätigt.
Die Beendigung des Verfahrens ist daher zu begrüßen. Allerdings sind beim BFH noch weitere Verfahren anhängig, deren Gegenstand die Auslegung der Regelungen zum Querverbund sind. Daher kann es durchaus zu weiteren EuGH-Vorlagen durch den BFH kommen. Und auf Finanzgerichts-Ebene können entsprechende Vorlagen erfolgen.
Das BMF hat bereits signalisiert, dass es die Querverbundregelungen sowie die derzeit bestehende Verwaltungspraxis dazu vorerst weiter unverändert anwenden wird. Allerdings sollten aus Sicht des BMF weitere EuGH-Vorlagen möglichst vermieden werden. Daneben bleibt abzuwarten, ob die EU-Kommission die Regelungen zu Querverbund einer beihilferechtlichen Überprüfung unterziehen wird.