Finanzverwaltung nimmt wichtige Klarstellung vor
Kein Reverse-Charge-Verfahren bei Überlassung passiver Glasfaser

Seit Anfang 2021 unterliegen sonstige Telekommunikationsdienstleistungen unter bestimmten Voraussetzungen dem Reverse-Charge-Verfahren. Da unklar war, in welchem Umfang auch die Überlassung von Glasfaser-Infrastrukturen in den Anwendungsbereich fällt, bat der VKU das Bundesministerium der Finanzen (BMF) um Klarstellung. Mitte März 2021 kam die Antwort.

22.01.21

 

Grundsätzlich schuldet der Unternehmer, der eine Leistung ausführt, die darauf entfallende Umsatzsteuer. Nach § 13 b UStG kommt es in bestimmten Fällen zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft (auch: „Reverse-Charge-Verfahren“). In diesen Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer und kann zugleich, wenn er Unternehmer ist, den Vorsteuerabzug geltend machen. In der Rechnung darf dann die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen werden. Stattdessen muss die Rechnung einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthalten.

Seit dem 01.01.2021 gilt auch sonstige Telekommunikationsdienstleistungen, die nach dem 31.12.2020 ausgeführt werden, das Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b Abs. 2 Nr. 12.UStG). Zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft kommt es, wenn der Empfänger der Leistung seinerseits ein Wiederverkäufer von Telekommunikationsleistungen ist.

Am 23.12.2020 hatte das BMF ein Anwendungsschreiben zur Neuregelung veröffentlicht. Damit erfolgten viele Klarstellungen erfreulicherweise schon frühzeitig.

Der Begriff der sonstigen TK-Dienstleistung ist auslegungsbedürftig. Das BMF-Schreiben verweist für die Frage, was darunter zu verstehen ist, auf Abschnitt 3a.10 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE). Als sonstige Telekommunikationsleistungen sind demnach solche Leistungen anzusehen, mit denen die Übertragung, die Ausstrahlung oder der Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien ermöglicht und gewährleistet werden, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Abtretung und Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, zur Ausstrahlung oder zum Empfang. Der Anwendungsbereich der Neuregelung ist also weit gefasst. Abschnitt 3a.10 UStAE enthält noch eine nicht abschließende Aufzählung von Beispielen für sonstige Telekommunikationsleistungen.

Nicht abschließend klar ist, ob z.B. die Überlassung von aktiven bzw. passiven Glasfasernetzen oder Teilen des Netzes in den Anwendungsbereich fällt. Aus diesem Grund hatte sich der VKU am 03.02.2021 mit einer Stellungnahme an das BMF gewandt und diesbezüglich um Klarstellung gebeten. Dabei wurde die Auffassung vertreten, dass zumindest die Überlassung eines aktiven Glasfasernetzes bzw. –netzteils in den Anwendungsbereich der Neuregelung fällt. Bei der Überlassung unbeleuchteter Glasfaser, die allein nicht für die Übertragung von Daten geeignet ist, bat der VKU vor allem aus prozessökonomischen Gründen um eine entsprechende Gleichbehandlung. Für die Fälle der reinen Leerrohrüberlassung ging der VKU davon aus, dass dies keine sonstige TK-Dienstleistung sein kann.

Das BMF hat mit Schreiben vom 19.03.2021 geantwortet. Es wird bestätigt, dass die Überlassung aktiver Glasfasernetze eine sonstige TK-Dienstleistung ist. Legt das Unternehmen, an das das aktive Netz überlassen wird, eine Wiederverkäuferbescheinigung vor, gilt also das Reverse-Charge-Verfahren. Die Überlassung eines passiven Glasfasernetzes oder einzelner unbeleuchteter Leitungen, wie auch die Überlassung von Leerrohren, fallen jedoch laut BMF nicht in den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens.

Für Fälle, in denen das Reverse-Charge-Verfahren zu Unrecht nicht angewandt wurde, gilt dem BMF-Schreiben vom 23.12.2020 zufolge eine Nichtbeanstandungsfrist für vor dem 01.04.2021 ausgeführte Umsätze. Wurde für die Überlassung passiver Infrastruktur das Reverse-Charge-Verfahren bereits angewandt, können sich die Parteien auf § 13 b Abs. 5 Satz 8 UStG berufen. Sind die Parteien danach in Zweifelsfällen übereinstimmend vom Vorliegen der Voraussetzungen für das Reverse-Charge-Verfahren ausgegangen, gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner, sofern keine Steuerausfälle entstehen. Auch dann sind also keine Rechnungsberichtigungen erforderlich.