Inkrafttreten für 2022 geplant
Konsultation zu Beihilfeleitlinien Klima, Umwelt, Energie
Die EU-Kommission hat am 02.06.2021 eine öffentliche Konsultation zu einem Entwurf der Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen eingeleitet. Die aktuell noch geltenden laufen am 31.12.2021 aus. Zahlreiche Abschnitte der aktuell geltenden Leitlinien sollen neu gefasst und eng mit dem Grünen Deal verzahnt werden.
28.06.21
Die EU-Kommission hat am 02.06.2021 eine öffentliche Konsultation zu einem Entwurf der Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen eingeleitet. Die aktuell noch geltenden laufen am 31.12.2021 aus. Zahlreiche Abschnitte der aktuell geltenden Leitlinien sollen neu gefasst und eng mit dem Grünen Deal verzahnt werden.
Die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen ermöglichen den Mitgliedstaaten, Vorhaben zum Schutz der Umwelt (einschließlich Klimaschutz und Erzeugung grüner Energie) sowie zur angemessenen Energieerzeugung unter bestimmten Voraussetzungen zu fördern.
Es handelt sich bei den Leitlinien um eine verschriftlichte Rechtsauffassung der EU-Kommission, unter welchen Voraussetzungen Mitgliedstaaten ihre einschlägigen Förderprogramme sowie Gesetze, soweit sie Beihilfen erhalten, bei der EU-Kommission notifizieren können. Bekannte Gesetze, die bei der EU-Kommission notifiziert worden sind, sind zum Beispiel das EEG 2021 sowie das KWKG 2020.
Unmittelbare Auswirkungen auf die Unternehmen haben die Leitlinien nicht. Insbesondere haben Unternehmen auf Grundlage der Leitlinien keinen Förderanspruch.
Die neuen Leitlinien sollen eng mit dem Klimaschutz verzahnt werden. Das wird an der Neufassung der einzelnen Voraussetzungen deutlich: Beihilfen in den Bereichen Klima, Umwelt, Energie sollen in Zukunft nicht mehr genehmigt werden, wenn sie nicht zu einer Minderung der Treibhausgasemissionen beitragen. Während der Klimaschutz in den aktuell noch bis Jahresende geltenden Leitlinien ein wichtiges Ziel neben anderen ist, soll die Minderung von Treibhausgasemissionen das maßgebliche Kriterium bei der Einzelfallabwägung im Rahmen der Beihilfeprüfung sein.
Zusätzlich soll der Anwendungsbereich der Leitlinien erweitert werden, um Förderungen in neuen Bereichen (z. B. saubere Mobilität, Energieeffizienz von Gebäuden, Kreislaufwirtschaft und Biodiversität) und aller Technologien, die den Grünen Deal voranbringen können, einschließlich der Förderung erneuerbarer Energie, zu ermöglichen. Nach den überarbeiteten Vorschriften wären in der Regel Förderungen im Umfang von bis zu 100 % der Finanzierungslücke zulässig. Außerdem könnten neue Beihilfeinstrumente wie CO2-Differenzverträge eingeführt werden.
Die neuen Leitlinien werden des Weiteren in wichtigen Punkten vereinfacht. Für große grüne Vorhaben, die im Rahmen bereits von der EU-Kommission genehmigter Beihilferegelungen gewährt werden, soll die Pflicht zur Einzelanmeldung entfallen. Aktuell ist beispielsweise für eine Förderung nach dem KWKG von KWK-Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 300 MW eine Einzelnotifizierung erforderlich, obwohl das KWKG bereits von der EU-Kommission genehmigt wurde. Eine solche Einzelnotifzierung wäre in Zukunft obsolet.
Kritisch und noch klärungsbedürftig ist die Verzahnung der neuen Leitlinien mit der EU-Taxonomie-Verordnung. Diese Verordnung enthält die Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist (Taxonomie), um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln zu können.
Der VKU wird sich mit einer Stellungnahme an der Konsultation beteiligen. Nach Auswertung der verschiedenen Eingaben wird die EU-Kommission voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte die endgültige Fassung der neuen Leitlinien veröffentlichen, die dann am 01.01.2022 in Kraft treten sollen. Die Mitgliedstaaten haben dann bis Ende 2023 die Gelegenheit, bereits geltende Förderprogramme an die neuen Leitlinien anzupassen.