EU-Kommission weitet Notfallmaßnahmen aus
Krisen-Beihilferahmen überarbeitet
Die Europäische Kommission hat kürzlich eine Änderung des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen angenommen, mit der die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum weiterhin zu nutzen, um die Wirtschaft infolge des Krieges Russlands gegen die Ukraine zu stützen.
08.11.22
Die Europäische Kommission hat kürzlich eine Änderung des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen angenommen, mit der die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum weiterhin zu nutzen, um die Wirtschaft infolge des Krieges Russlands gegen die Ukraine zu stützen.
Bei dem Befristeten Krisenrahmen (Temporary crisis framework; im folgenden TCF) handelt es sich um die Rechtsauffassung der EU-Kommission, unter welchen Voraussetzungen staatliche Förderungen für Unternehmen mit dem EU-Beihilferecht vereinbar sind.
Mitgliedstaaten können damit rechnen, dass Subventionen zur Stützung der Wirtschaft zügig von der EU-Kommission bearbeitet und genehmigt werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Nichterfüllen der Voraussetzungen des TCF ist eine Genehmigung nicht ausgeschlossen, allerdings ist in dem Fall mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.
Bis zu einer Genehmigung von Subventionen (Beihilfen) durch die EU-Kommission dürfen diese nicht an Unternehmen ausgezahlt werden.
Zunächst wurden alle bisherigen im TCF vorgesehenen Maßnahmen bis zum 31.12.2023 verlängert. Des Weiteren wurden die Höchstbeträge angehoben, so dass Unternehmen grundsätzlich bis zu 2 Mio. EUR an Förderungen erhalten dürfen mit Ausnahme von Unternehmen, die in der Landwirtschaft bzw. im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind.
Zusätzlich wurden sowohl der Höchstbetrag auf 4 Mio. EUR als auch die Modalitäten für die Unterstützung von Unternehmen, die von steigenden Energiekosten betroffen sind, erheblich ausgeweitet. Die Mitgliedstaaten dürfen die Höhe der Unterstützung künftig entweder auf der Grundlage des früheren oder des aktuellen Verbrauchs berechnen, wobei sie der Notwendigkeit Rechnung tragen müssen, die Marktanreize zur Senkung des Energieverbrauchs aufrechtzuerhalten und die Fortsetzung der Wirtschaftstätigkeit zu gewährleisten. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die Unterstützung flexibler gestalten, auch für besonders betroffene energieintensive Wirtschaftszweige, sofern sie Vorkehrungen zur Vermeidung von Überkompensation treffen. Für Unternehmen, die höhere Beihilfebeträge erhalten, sieht der Befristete Krisenrahmen Verpflichtungen zur Verringerung des CO2-Fußabdrucks ihres Energieverbrauchs und zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen vor.
Die im TCF vorgesehenen Maßnahmen lassen die Möglichkeit unberührt, sonstige erforderliche und angemessene Maßnahmen unmittelbar auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b, zu genehmigen.