Mitgliedstaaten können schneller Förderprogramme erlassen
Neue beihilferechtliche Rahmenregelung
Die EU-Kommission hat am 19.03.2020 eine vorübergehende Rahmenregelung (vorerst nur in englischer Sprache) verabschiedet, die es Mitgliedstaaten erlaubt, Unternehmen unter erleichterten Bedingungen finanzielle Hilfen zur Überwindung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der Covid-19-Epidemie zu gewähren.
30.03.20
Die EU-Kommission hat am 19.03.2020 eine vorübergehende Rahmenregelung (vorerst nur in englischer Sprache) verabschiedet, die es Mitgliedstaaten erlaubt, Unternehmen unter erleichterten Bedingungen finanzielle Hilfen zur Überwindung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der Covid-19-Epidemie zu gewähren.
Die EU-Kommission genehmigt Beihilfen, die die Voraussetzungen der Rahmenregelung erfüllen, in einem Zeitraum von 3 bis 4 Tagen. Die auf Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV gestützte Rahmenregelung sieht u.a. folgende Maßnahmen vor:
- Direkte Zuschüsse, rückzahlbare Vorschüsse oder Steuervorteile: Die Mitgliedstaaten können Regelungen zur Gewährung von bis zu 800.000 EUR pro Unternehmen einführen, um dringenden Liquiditätsbedarf zu decken.
- Staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen: Die Mitgliedstaaten können mit staatlichen Garantien dazu beitragen, dass die Banken Firmenkunden mit Liquiditätsbedarf weiterhin Kredite gewähren.
- Vergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen: Die Mitgliedstaaten können Unternehmen zinsvergünstigte Darlehen zur Deckung des unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs gewähren.
- Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten: Einige Mitgliedstaaten planen, Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – über die bestehenden Darlehenskapazitäten der Banken zu unterstützen. Solche Fördermaßnahmen stuft die EU-Kommission als direkte Beihilfen zugunsten der Kunden der Banken und nicht zugunsten der Banken selbst ein und erläutert, wie etwaige Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Banken auf ein Minimum beschränkt werden können.
Des Weiteren sieht die Rahmenregelung zwar besondere Erleichterungen bei den o.g. Maßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen vor. Aufgrund Art. 3 Abs. 4 des Anhangs 1 der Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission gelten kommunale Unternehmen in der Regel nicht als KMU.
Die Bundesregierung hatte bereits diverse Maßnahmen zur Stützung der deutschen Wirtschaft infolge der Covid-19-Epideme veröffentlicht, von denen ein Teil bereits von der EU-Kommission beihilferechtlich geprüft und genehmigt wurde.
Die Rahmenregelung gilt bis Ende Dezember 2020. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird die EU-Kommission vor Ablauf dieser Frist prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.