Finanzverwaltung legt Diskussionsentwurf vor
Obligatorische eRechnung im B2B-Bereich
Am 17.11.2023 hat der Deutsche Bundestag das Wachstumschancengesetz verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus. Mit dem Gesetz wird u.a. die obligatorischen eRechnung im B2B-Bereich eingeführt. In einem Schreiben an einzelne Verbände hat zudem die Finanzverwaltung bereits erste für die Praxis wichtige Klarstellungen vorgenommen.
20.11.23
Am 17.11.2023 hat der Deutsche Bundestag das Wachstumschancengesetz verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus. Mit dem Gesetz wird u.a. die obligatorischen eRechnung im B2B-Bereich eingeführt. In einem Schreiben an einzelne Verbände hat zudem die Finanzverwaltung bereits erste für die Praxis wichtige Klarstellungen vorgenommen.
Bereits Am 17.04.2023 hatte das BMF u.a. dem VKU den Diskussionsentwurf eines geänderten § 14 UStG zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze übersandt. Die konkrete Umsetzung erfolgt nun durch das Wachstumschancengesetz.
Hintergrund ist, dass sich die Ampelparteien in ihrem Koalitionsvertrag für die Einführung eines bundesweit einheitlichen Meldesystems zur Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von E-Rechnungen ausgesprochen haben. Die Einführung einer eRechnungspflicht im B2B-Bereich ist hierfür ein erster Schritt.
ERechnungen müssen dem Gesetzentwurf zufolge für alle Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgestellt werden, sofern die Leistungen im Inland steuerbar und steuerpflichtig sind und der leistende
Unternehmer im Inland ansässig ist. Kleinbetragsrechnungen und insbesondere Fahrscheine sind aus dem Anwendungsbereich für die eRechnung ausgenommen. Dies hatte der VKU auch so gefordert.
Nach den Erörterungen im Finanzausausschuss des Deutschen Bundestages enthält die nun verabschiedete Regelung noch einige für die Praxis zu begrüßende Änderungen.
Eine eRechnung ist der geplanten Gesetzesänderung zufolge eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss grundsätzlich der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen.
In einem Schreiben an verschiedene Verbände hat das BMF bereits klargestellt, dass die beiden verbreiteten Formate ZUGfERD und X-Rechnung dieser Vorgabe entsprechen und daher jeweils verwendet werden können. In dem Schreiben wird zudem ausgeführt, dass ab der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei einem hybriden Format (z.B. ZUGFeRD) entgegen Abschn. 14.4 Abs. 3 Satz 4 UStAE der strukturierte Teil der führende sein wird. Im Fall einer Abweichung gehen dann die Daten aus dem strukturierten Teil denen aus der Bilddatei vor.
Vor dem Hintergrund, dass Abrechnungen im EDI-Verfahren in der Wirtschaft etabliert sind und eine Anpassung der EDI-Verfahren an die CEN-Norm EN 16931 sehr aufwendig und kostenintensiv ist, ist nach den Erörterungen im Finanzausschuss noch die gesetzliche Möglichkeit geschaffen worden, dass sich Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger gemeinsam auf die Verwendung eines anderen strukturierten elektronischen Formats einigen. Voraussetzung ist in diesem Fall ist, dass die für Zwecke der Umsatzsteuer erforderlichen Informationen so aus dem verwendeten Rechnungsformat richtig und vollständig extrahiert werden können, dass das Ergebnis der CEN-Norm EN 16931 entspricht oder mit dieser kompatibel ist. Beim EDI-Verfahren soll dies der Fall sein, wobei diese neue Regelung grundsätzlich technologieoffen ausgestaltet ist.
In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Pflicht zur Ausstellung einer eRechnung grundsätzlich ab dem 01.01.2025 gilt. Das Gesetz sieht jedoch Schon- bzw. Übergangsfristen vor, die nach den Erörterungen im Finanzausschuss noch einmal verlängert wurden. Demnach wird der Übergangszeitraum für die zwingende Umsetzung für alle Unternehmen von einem auf zwei Jahre und für kleinere Unternehmen (Umsätze bis 800.000,- EUR) von zwei auf drei Jahre verlängert. Demnach können nach dem 01.01.2025 alle Unternehmen noch bis zum 31.12.2026 eine andere Rechnung ausstellen, kleinere Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von weniger als EUR 800.000 können dies bis zum 31.12.2027 tun. Dabei ist zu beachten, dass dieses vorübergehende Wahlrecht nur für den Aussteller der Rechnung gilt. Entscheidet sich dieser nach dem 31.12.2024 für die Ausstellung einer eRechnung, muss der Empfänger dies akzeptieren.
Unternehmen müssen sich nun mit der Umsetzung der ab dem 01.01.2025 geltenden Vorgaben befassen. Noch ist unklar, wie man mit Fällen im Bereich der öffentlichen Hand umgeht, in denen per Gebührenbescheid eine unternehmerische Leistung abgerechnet wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn vor Ort die Wasserversorgung öffentlich-rechtlich ausgestaltet und somit gebührenfinanziert ist. Der Gebührenbescheid muss in diesen Fällen auch die gesetzlichen Anforderungen an eine Rechnung erfüllen. Hier müssen die rechtlichen Vorgaben für die eRechnung einerseits und den Regelungen für den Erlass elektronischer Verwaltungsakte andererseits übereinstimmen.