Gesetzesänderung gilt seit 01.01.2020
Reverse-Charge-Verfahren bei Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) ist von vielen unbemerkt das Reverse-Charge-Verfahren für die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten eingeführt worden. Die Regelung gilt bereits seit dem 01.01.2020.
26.02.20
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) ist von vielen unbemerkt das Reverse-Charge-Verfahren für die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten eingeführt worden. Die Regelung gilt bereits seit dem 01.01.2020.
Grundsätzlich schuldet der Unternehmer, der eine umsatzsteuerliche Lieferung oder sonstige Leistung ausführt, die darauf entfallende Umsatzsteuer. Diese muss er an das Finanzamt abführen und in seiner Rechnung gesondert ausweisen.
Unter den Voraussetzungen des § 13b UStG kommt es jedoch in bestimmten Fällen zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft, auch Reverse-Charge-Verfahren genannt. In den Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. In der Rechnung des leistenden Unternehmers darf dann die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen sein. Stattdessen muss die Rechnung einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthalten.
Typische Fälle für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in der Versorgungswirtschaft sind etwa innergemeinschaftliche Strom- und Gaslieferungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 5b UStG, Bauleistungen in Form des Legens von Hausanschlüssen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) oder die Übertragung von CO2-Zertifkaten (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG).
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) hat der Gesetzgeber eine Ergänzung in § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG vorgenommen. Danach unterliegt nunmehr auch die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten dem Reverse-Charge-Verfahren. Dabei kommt es gem. § 13b Abs. 5 S. 1, 2. HS UStG dann zum Reverse-Charge-Verfahren, wenn der Empfänger der Übertragung des jeweiligen Zertifikats ein Unternehmen nach § 2 UStG ist.
Die Änderung war im Regierungsentwurf des Gesetzes noch nicht enthalten und ist wohl aus diesem Grund von vielen unbemerkt geblieben. Dem Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (Drucksache 19/14909) zufolge ist das Ziel dieser Erweiterung, Umsatzsteuerausfälle zu verhindern, die dadurch eintreten, dass bei diesen Leistungen nicht sichergestellt werden kann, dass diese von den leistenden Unternehmern vollständig im allgemeinen Besteuerungsverfahren erfasst werden, bzw. der Fiskus den Steueranspruch beim Leistenden realisieren kann. Demnach lagen offenbar vermehrt Anzeichen dafür vor, dass es insbesondere im Bereich des Handels mit Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energien zu Umsatzsteuerausfällen kommen soll. Dies soll mit der Gesetzesänderung unterbunden werden.
Aufgrund dieser Klarstellung durch den Finanzausschuss ist klar, dass die Neuregelung u.a. für die Übertragung von Herkunftsnachweisen nach dem EEG (§ 79 EEG) greifen soll.