Gesetzesänderung wird ab 01.01.2023 gelten
Reverse-Charge-Verfahren bei Zertifikaten nach dem BEHG
Anders als im Handel mit Zertifikaten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) kommt es beim Verkauf von Zertifikaten im Rahmen des nationalen Emissionshandelssystems (nEHS-Zertifikate) nicht zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren). Aufgrund einer Gesetzesänderung wird sich dies zum 01.10.2023 ändern.
04.10.22
Anders als im Handel mit Zertifikaten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) kommt es beim Verkauf von Zertifikaten im Rahmen des nationalen Emissionshandelssystems (nEHS-Zertifikate) nicht zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren). Aufgrund einer Gesetzesänderung wird sich dies zum 01.10.2023 ändern.
Grundsätzlich schuldet der Unternehmer, der eine Leistung ausführt, die darauf entfallende Umsatzsteuer. Diese muss er abführen und in seiner Rechnung ausweisen. Der Leistungsempfänger kann dann, wenn die Voraussetzungen dafür erfüll sind, den Vorsteuerabzug aus der Rechnung des leistenden Unternehmers geltend machen.
Nach § 13b UStG kommt es in bestimmten Fällen jedoch zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren), so dass nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. In der Rechnung wird dann die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen. Die Rechnung muss aber einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthalten (z.B. „Wechsel der Steuerschuldnerschaft“ oder „Reverse-Charge“).
Nach § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG kommt es u.a. bei der Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 TEHG schon länger zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft, wenn der Leistungsempfänger umsatzsteuerlicher Unternehmer ist. Seit Jahren kommt es daher im Rahmen des EU-Emissionshandels zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens. Der im BEHG geregelte Handel mit nEHS-Zertifikaten fiel jedoch bislang nicht in den Wortlaut des § 13b UStG.
Folge ist, dass die Übertragung von nEHS-Zertifikaten umsatzsteuerlich bislang anders behandelt wird, als die Übertragung von Zertifikaten nach dem TEHG. In der Rechnung über die Übertragung von nEHS-Zertifikaten muss also derzeit noch ein gesonderter Umsatzsteuerausweis erfolgen.
Schon länger war klar, dass Deutschland anstrebt, die beiden Sachverhalte umsatzsteuerlich gleich zu behandeln. Für die Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens durch eine entsprechende Ergänzung in § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG wurde daher schon 2021 die notwendige Ermächtigung durch die EU-Kommission eingeholt. Damit war der Weg für die Gesetzesänderung frei.
Diese ist nun mit dem Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen erfolgt. Das Reverse-Charge-Verfahren greift demnach, wenn die nEHS-Zertifikate an einen Unternehmer übertragen werden. Ursprünglich war geplant, dass die Regelung am 1. Tag des Monats in Kraft tritt, der der Verkündung der Gesetzesänderung folgt. Dies wäre der 01.11.2022 gewesen, da die Zustimmung des Bundesrates am 07.10.2022 und dann zeitnah die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgen wird.
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat jedoch - entsprechend einer Forderung des VKU – ein Inkrafttreten zum 01.01.2023 empfohlen. Dem ist der Bundestag gefolgt. Damit bleibt den betroffenen Unternehmen bis zum 01.01.2023 Zeit für die erforderliche Umstellung.