Finanzverwaltung veröffentlicht Anwendungsschreiben
Reverse-Charge-Verfahren für Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten

Mit dem „Jahressteuergesetz 2019“ ist u.a. § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG geändert worden. Danach unterliegt nun auch die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten dem Wechsel der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren). Mit Schreiben vom 23.03.2020 hat nun das BMF Anwendungsregeln zur Neuregelung veröffentlicht.

31.03.20

 

Grundsätzlich schuldet der Unternehmer, der einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz ausübt, die Umsatzsteuer. Er muss sie also in der Rechnung offen ausweisen und an das Finanzamt abführen. Ist der Empfänger der Leistung ein Unternehmer, kann er den Vorsteuerabzug geltend machen.

In den in § 13b UStG geregelten Fällen, in denen das Reverse-Charge-Verfahren greift, schuldet hingegen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Der leistende Unternehmer weist keine Umsatzsteuer in seiner Rechnung aus. Stattdessen steht in der Rechnung der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Zulässig ist auch die Verwendung des Hinweises in einer anderen Sprache innerhalb der europäischen Union, wie z.B. „Reverse-Charge“.

Üblicherweise wird das Reverse-Charge-Verfahren angeordnet, um sogenannte Umsatzsteuer-Karusselle zu verhindern. Das ist auch bei der aktuellen Gesetzesänderung so. Dem Vernehmen nach lagen vermehrt Anzeichen dafür vor, dass es im Bereich des Handels mit Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energien zu Umsatzsteuerausfällen kommen soll.

Leider äußert sich das BMF-Schreiben nicht sehr ausführlich dazu, was die Finanzverwaltung konkret als Gas- bzw. Elektrizitätszertifikat ansieht. Schon der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (Drucksache 19/14909; siehe dort Seite 51) zufolge war klar, dass der Gesetzgeber hier insbesondere Herkunftsnachweise nach § 79 EEG bzw. Regionalnachweise nach § 79a EEG im Blick hatte. Konsequenterweise fallen diese auch dem BMF-Schreiben zufolge in den Anwendungsbereich des § 13b UStG. Darüber hinaus enthält das Schreiben aber keine Ausführungen zum Anwendungsbereich. Üblicherweise tendiert die Finanzverwaltung bei Auslegungsfragen zu § 13b UStG aber zu einer weiten Auslegung.

Die Neuregelung gilt für alle Übertragungen von Gas- bzw. Elektrizitätszertifikaten, die nach dem 31.12.2019 ausgeführt wurden.

Unter II. enthält das BMF-Schreiben in dem Zusammenhang für verschiedene Abrechnungskonstellationen umfassende Anwendungsregeln.

So soll etwa in der Schlussrechnung über nach dem 31.12.2019 erbrachte Leistungen, auch dann kein Steuerausweis erfolgen, wenn noch im alten Jahr Abschläge dafür vereinnahmt wurden. Wurden für die Abschlagzahlungen Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt, sind diese im Voranmeldungszeitraum der tatsächlichen Ausführung zu berichtigen. Für Beträge, die vor dem 01.01.2020 bereits vereinnahmt und die Steuer korrekt abgeführt wurde, kann auf die Berichtigung jedoch verzichtet werden (Nichtbeanstandungsregelung).

Für Leistungen vor dem 01.01.2020 muss auch dann die Umsatzsteuer ausgewiesen werden, wenn die Rechnungsstellung erst nach dem 31.12.2019 erfolgt ist.

Wegen der weiteren Anwendungsregelungen wird auf das BMF-Schreiben verwiesen.