Zwei neue Urteile des Bundesfinanzhofs
Schulschwimmen und Reservebad nicht querverbundfähig
In zwei aktuellen Urteilen hat sich der Bundesfinanzhof zu Anwendungsfragen beim steuerlichen Querverbund geäußert. In beiden Verfahren hat sich die Sichtweise der Finanzverwaltung durchgesetzt. Einer Entscheidung kommt dabei eine sehr grundsätzliche Bedeutung zu. Der anderen Entscheidung liegt hingegen eine wohl eher ungewöhnliche Gestaltung zugrunde.
28.06.21
In zwei aktuellen Urteilen hat sich der Bundesfinanzhof zu Anwendungsfragen beim steuerlichen Querverbund geäußert. In beiden Verfahren hat sich die Sichtweise der Finanzverwaltung durchgesetzt. Einer Entscheidung kommt dabei eine sehr grundsätzliche Bedeutung zu. Der anderen Entscheidung liegt hingegen eine wohl eher ungewöhnliche Gestaltung zugrunde.
Mit seinen zwei Urteilen vom 16.12.2020 (I R 50/17 und I R 41/17), die am 27.05.2021 veröffentlicht wurden, hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) zu Auslegungsfragen zum steuerlichen Querverbund geäußert. Jeweils vorangegangen war ein erstinstanzliches Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster. In beiden Fällen geht es um die Frage, ob bzw. in welchem Umfang Bäder in den Querverbund einbezogen werden können.
In dem einen Verfahren (I R 50/17) begehrt die Klägerin, Verluste aus dem Schulschwimmen im Querverbund mit steuerlicher Wirkung mit Versorgungsgewinnen zu verrechnen. In sehr vielen Querverbünden mit Bädern werden diese auch für die Durchführung des Schulschwimmens genutzt, so dass dem Urteil eine sehr grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist.
Die Finanzverwaltung lässt eine Einbeziehung der Schulschwimmverluste in den Querverbund seit dem Anwendungsschreiben zum Querverbund vom 12.11.2009 nicht zu. Auf Ebene der Kommune handele es sich demnach um eine hoheitliche Tätigkeit, die ertragsteuerlich nicht relevant ist. Auf Ebene einer Kapitalgesellschaft sei für das Schulschwimmen eine gesonderte Sparte nach § 8 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 KStG (sogenanntes „Hoheitliches Dauerverlustgeschäft“) zu bilden. Folge dieser Spartenzuordnung ist, dass eine Verrechnung mit dem Ergebnis aus der Querverbundsparte ausgeschlossen ist.
Sowohl das FG Münster in erster Instanz (Urteil vom 26.04.2017; 9 K 3847/15 K, F) als auch der BFH haben sich dieser Sichtweise angeschlossen. Die Gerichte weisen darauf hin, dass die Durchführung des Schulschwimmens durch einen öffentlichen Schulträger eine hoheitliche Tätigkeit ist. Wird das Schulschwimmen in dem Bad einer kommunalen Beteiligung durchgeführt, sei diese Tätigkeit aus diesem Grund Ausfluss einer Tätigkeit, die bei der Kommune zu einem Hoheitsbetrieb gehört. Damit sei das Schulschwimmen der Sparte „hoheitliche Dauerverlustgeschäfte“ und nicht der Querverbundsparte zuzuordnen.
In dem anderen Verfahren (I R 41/17) ging es um die Frage, ob die Bäder der Klägerin überhaupt in den steuerlichen Querverbund einbezogen werden können. Dies sollte durch ein in einem der Bäder betriebenen Blockheizkraftwerk (BHKW) ermöglicht werden. Grundsätzlich ist ein BHKW geeignet, die für die steuerliche Zusammenfassung erforderliche enge, wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht i.S.d. § 4 Abs. 6 Nr. 2 KStG herzustellen (siehe BMF-Schreiben vom 11.05.2016). Im konkreten Fall stand dieses BHKW jedoch in einem Bad, das lediglich als Reservebad diente. Nur während einer vorübergehenden Schließung eines anderen Bades wurde dieses Reservebad für wenige Wochen für den Publikumsverkehr geöffnet. Diese Konstellation ist nach Wahrnehmung des VKU eher selten.
Das FG Münster (Urteil vom 11.05.2017 - 10 K 2308/14 K,G,F) hatte in erster Instanz entschieden, dass in einem solchen Fall keine hinreichende Verflechtung „von einigem Gewicht“ vorliege, so dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Nr. 2 KStG nicht erfüllt seien. Diese durch das FG vorgenommene Wertung ist aus Sicht des BFH revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch in diesem Verfahren wird also die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt.
Der BFH hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht die Frage vorgelegt, ob die Querverbundsregelungen mit dem EU-Beihilferecht vereinbar sind. Selbst wenn der EuGH entscheiden würde, § 8 Abs. 7 KStG sei beihilferechtswidrig, hätte das Gericht wegen des sog. Verböserungsverbotes daraus keine Konsequenzen ziehen dürfen. Die beihilferechtliche Frage bleibt also noch ungeklärt. Jedoch sind beim BFH noch Verfahren anhängig, bei denen es zur EuGH-Vorlage kommen kann.