VKU und kommunale Spitzenverbände nehmen zu BMF-Entwurf Stellung
Steuerbefreiung für Kostenteilungszusammenschlüsse

Nach § 4 Nr. 29 UStG können Leistungen eines Kostenteilungszusammenschlusses an seine Mitglieder steuerfrei sein. Auch Leistungen von Zweckverbänden an Mitgliedskommunen könnten darunterfallen. Das Bundesministerium der Finanzen hat dazu den Entwurf eines BMF-Schreibens vorgelegt, zu dem VKU und kommunale Spitzenverbände eine Stellungnahme abgegeben haben.

24.01.22

Die Regelung des § 4 Nr. 29 UStG entspricht der Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSysRL), zu deren Umsetzung die Bundesrepublik infolge einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verpflichtet war. Sie erscheint aus Sicht des VKU geeignet, die Folgen der restriktiven Auslegung des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG durch die Finanzverwaltung zum Teil einzudämmen. Es ist zu beachten, dass § 4 Nr. 29 UStG nur für vertikale Formen der interkommunalen Zusammenarbeit greifen kann, während § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG so konzipiert wurde, dass auch horizontale Kooperationen zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften vor der Entstehung der Umsatzsteuer geschützt werden sollten. Da die Verwaltungspraxis zu § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG im Ergebnis dazu führt, dass die Regelung keinen eigenen Anwendungsbereich mehr aufweist, sollten insbesondere Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände oder Anstalten des öffentlichen Rechts, die von mehreren Kommunen getragen werden, prüfen, ob bei ihnen § 4 Nr. 29 UStG greift.

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Kostenteilungszusammenschlüsse sind komplex. Befreit sind u.a. Leistungen von selbständigen Kostenteilungszusammenschlüssen an ihre Mitglieder, wenn diese bei den Mitgliedern unmittelbar für eine dem Gemeinwohl dienenden, nichtsteuerbaren Tätigkeiten verwendet werden, hierfür nur die Kosten erstattet werden und die Steuerbefreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

Für die Frage, ob § 4 Nr. 29 UStG auch im kommunalen Bereich einen größeren Anwendungsbereich haben wird, kommt es darauf an, wie die Voraussetzungen auszulegen sind: Was sind selbständige Kostenteilungszusammenschlüsse? Was sind nichtsteuerbare Tätigkeiten der Kommunen, die dem Gemeinwohl dienen? Wann wird eine Leistung des Zusammenschlusses unmittelbar für die dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit verwendet? Wann führt die Steuerbefreiung zu Wettbewerbsverzerrungen?

Insbesondere die Frage, welche nichtsteuerbaren Tätigkeiten von Kommunen als „dem Gemeinwohl dienend“ anzusehen sind, ist von großer Bedeutung. Zugleich ist gerade dieser Punkt umstritten. Hintergrund ist die Rechtsprechung des EuGH zur anderen Fallvariante des § 4 Nr. 29 UStG bzw. des Art. 132 Abs. 1 Buchst f MwStSysRL, in der die Mitglieder bestimmte steuerbefreite Tätigkeiten ausüben müssen. Dazu hatte der EuGH entschieden, dass nur solche steuerbefreiten Tätigkeiten der Mitglieder begünstigt sind, die im Übrigen in Art. 132 MwStSysRL genannt sind. Es wird diskutiert, ob diese Einschränkung auch für die für Kommunen relevante Fallvariante gilt, in der das Mitglied bestimmte nichtsteuerbare Tätigkeiten ausüben muss.

Anfang November hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Verbänden den lang erwarteten Entwurf eines Anwendungsschreibens zu § 4 Nr. 29 UStG übersandt. VKU und kommunale Spitzenverbände haben dazu eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben.

In dem Entwurf wird klargestellt, dass im Bereich der öffentlichen Hand u.a. Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts oder gemeinsame Kommunalunternehmen Kostenteilungszusammenschlüsse i.S.d. der Norm sein können. Zweifellos gilt das auch für Wasser- und Bodenverbände. Auch Personen- oder Kapitalgesellschaften, an denen mehrere Kommunen beteiligt sind, fallen in den Anwendungsbereich.

Zur wichtigen Frage, was als „dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten“ der Kommunen anzusehen ist, enthält der Entwurf zwei alterative Formulierungen. VKU und kommunale Spitzenverbände lehnen insbesondere die Alternative ab, die eine Einschränkung des Anwendungsbereichs auf Tätigkeiten vorsieht, die in Art., 132 MwStSysRL genannt sind. Diese Auslegung hätte zur Folge, dass § 4 Nr. 29 UStG bei der öffentlichen Hand praktisch keinen Anwendungsbereich hätte. Aus Sicht der Verbände dienen sämtliche Tätigkeiten von Kommunen, die dem hoheitlichen Bereich zugeordnet sind, dem Gemeinwohl und sollten daher begünstigt sein. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs lässt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Rechtsprechung ableiten.

Zu begrüßen sind die Ausführungen zum Wettbewerb. Die Finanzverwaltung stellt klar, dass im Rahmen des § 4 Nr. 29 UStG ein gänzlich anderer Wettbewerbsbegriff gilt, als das bei § 2b UStG der Fall ist. Demnach dürfte es eher die Ausnahme sein, dass die Steuerbefreiung aus wettbewerblichen Gründen ausgeschlossen ist.

Nun bleibt es abzuwarten, wie das endgültige BMF-Schreiben ausfallen wird. Der VKU wird über die weiteren Entwicklungen informieren.