Mehr Rechtsklarheit für Betreiber von Müllheizkraftwerken
Steuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung konkretisiert
Die Generalzolldirektion hat am 21.07.2020 ein Informationsschreiben, in dem sie die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit für Strom, der zur Stromerzeugung verwendet wird, nachgeschärft. Insbesondere die Abschnitte, die sich mit der Stromerzeugung in Abfallbehandlungsanlagen befassen, sind neu verfasst worden.
31.08.20
Die Generalzolldirektion hat am 21.07.2020 ein Informationsschreiben, in dem sie die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit für Strom, der zur Stromerzeugung verwendet wird, nachgeschärft. Insbesondere die Abschnitte, die sich mit der Stromerzeugung in Abfallbehandlungsanlagen befassen, sind neu verfasst worden.
Strom, der zur Stromerzeugung verwendet ist, ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Stromsteuergesetz von der Stromsteuer befreit. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, eine Doppelbesteuerung von Strom zu vermeiden. Zur Stromerzeugung entnommen im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 2 StromStG wird nach § 12 Absatz 1 StromStV Strom, der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung oder der in Pumpspeicherkraftwerken von den Pumpen zum Fördern der Speichermedien zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird.
Auch Betreiber von Müllheizkraftwerken sowie andere Betreiber von Stromerzeugungsanlagen können auch diese Steuerbefreiung nutzen, soweit sie neben der Wärme auch Strom erzeugen.
Die Steuerbegünstigung kann entweder als Steuerbefreiung (förmliche Einzelerlaubnis) nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 4 StromStG und § 8 und § 9 StromStV oder als Steuerentlastung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 StromStG i. V. m. § 12a StromStV gewährt werden.
Betreiber von Müllverbrennungsanlagen, in denen Strom erzeugt wird, müssen Folgendes beachten:
Zunächst ist die nicht begünstige Brennstoffherstellung von der begünstigten Brennstoffversorgung abzugrenzen. Der Stromverbrauch bei der Anlieferung, Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder dem Mischen des Mülls sind von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen. Darunter fallen z. B. die Müllentladestation, der Müllbunker und der Müllgreifer, soweit dieser vor der Zuführung in die Brennkammer zur Vermischung des Mülls dient, damit ein homogener Brennstoff mit einem möglichst einheitlichen Heizwert entsteht (Bearbeiten, Mischen).
Begünstigt ist hingegen der Strom, der unmittelbar im Stromerzeugungsaggregat oder in einem engen Zusammenhang zur Stromerzeugung im technischen Sinn verbraucht wird. Beispielsweise sind das:
- Beleuchtung und Klimatisierung der Arbeitsräume, die im engen Zusammenhang mit der Stromerzeugung stehen,
- Müllgreifer (soweit Brennstoffzuführung/Brennstoffversorgung),
- Mülltrichter,
- Verbrennungsprozess,
- Dampferzeugungsprozess; dieser Prozess entfällt nicht auf den Hauptprozess der Müllverbrennung, sondern dient entweder alternativ für die Wärme- oder die Stromerzeugung oder sowohl für die Wärme- als auch für die Stromerzeugung. Die für die Dampferzeugung entnommenen Strommengen sind daher, wie bei klassischen Stromerzeugungsanlagen, begünstigungsfähig, wenn der Dampf zur Stromerzeugung genutzt wird.
- Rauchgasreinigungsanlage, einschließlich Dampfauskoppelung zur Entstickung der Rauchgase.
Das Schreiben fasst insoweit die bisherige Rechtsprechung umfassend zusammen. Allerdings wird es in Einzelfällen sicherlich zu Auseinandersetzungen mit der Zollverwaltung kommen, da zu erwarten ist, die die Zollverwaltung diese Thematik in den kommenden Außenprüfungen verstärkt aufgreifen wird.