Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht Anwendungsschreiben
Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 17.03.2022 steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten veröffentlicht. Das Schreiben enthält diverse Billigkeitsmaßnahmen, die bereits weitgehend aus BMF-Schreiben zu anderen Krisen (Flüchtlingskrise, Flutkatastrophe, Corona-Pandemie) bekannt sind.

01.04.22

Das BMF-Schreiben enthält auch für kommunale Unternehmen relevante Maßnahmen:

Für Spenden zur Unterstützung der vom Krieg Geschädigten wird auf eine Zuwendungsbestätigung verzichtet. Wenn z.B. die Zuwendung auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto der öffentlichen Hand oder eines anerkannten Wohlfahrtsverbands bzw. deren Mitglieder eingezahlt wird, genügt als Nachweis der Zahlungsbeleg.

Wird die Zuwendung über ein als Treuhandkonto geführtes Konto eines Dritten auf eines der genannten Sonderkonten eingezahlt, genügt als Nachweis der

Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Zuwendenden zusammen mit einer Kopie des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Dritten.

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen zur Unterstützung der vom Krieg Geschädigten können dem BMF-Schreiben zufolge nach den Grundsätzen des sog. Sponsoring-Erlasses des BMF vom 18.02.1998 als Betriebsausgabe abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass der Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen anstrebt und auf seine Leistungen öffentlichkeitswirksam aufmerksam macht.

Die entgeltliche, vorübergehende Unterbringung von Flüchtlingen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts soll dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen sein. Erfolgt die Unterbringung in Einrichtungen eines Betriebs gewerblicher Art (§ 4 KStG), führt dies aus Billigkeitsgründen nicht zu einer gewinnwirksamen Überführung ins Hoheitsvermögen. Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten von Unternehmen der öffentlichen Hand sollten zudem aus sachlichen Billigkeitsgründen keine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Absatz 9a UStG und keine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG auslösen, wenn und soweit der Sachverhalt in einer unentgeltlichen Nutzung zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Kriegs in der Ukraine begründet ist.

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Unterstützung der vom Krieg Geschädigten durch den Arbeitgeber, unterliegen diese Lohnanteile unter bestimmten Voraussetzungen nicht dem Lohnsteuerabzug. Unter den Begriff des Unternehmens fallen auch mit dem Arbeitgeber verbundene Unternehmen i.S.d.   § 15 AktG. Verzichtet ein Aufsichtsratsmitglied auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung, gelten die Grundsätze für die Arbeitslohnspende sinngemäß.

Die unentgeltliche Bereitstellung von Gegenständen und Personal durch Unternehmen an Einrichtungen, die sich für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg Geschädigten einsetzen, werden nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen. Entsprechende Leistungen unmittelbar an Kriegsgeschädigte sind nicht erfasst. Anders als bei der Flutkatastrophe enthält das BMF-Schreiben keine abschließende Aufstellung von Gegenständen, die begünstigt überlassen werden können.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten für Maßnahmen, die vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden.