Finanzausschuss des Bundesrats greift VKU-Forderung auf
Stromsteuerbefreiung für Strom aus Faulgasen soll weitergelten

Der Finanzausschuss des Bundesrats hat kürzlich die Abschaffung der Steuerbefreiung für Strom aus Faulgasen abgelehnt. Der VKU hatte hierzu vorher die Finanzminister der Länder adressiert.

01.07.24

Die Bundesregierung hat Ende Mai den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht veröffentlicht und die Verbände gebeten, hierzu Stellung zu nehmen. Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG für Strom, der aus Klär-, Deponie- und Faulgas hergestellt wird, gestrichen wird. Folge einer solchen Streichung wäre, dass unter anderem Abwasser- und Abfallentsorger, die Strom aus Klär- und Deponiegas herstellen und zum allergrößten Teil selber verbrauchen, für den selbsterzeugten und –verbrauchten Strom Stromsteuer entrichten müssten. Dies wäre zudem mit einem Mehraufwand an Bürokratie verbunden. Ausgenommen von der Streichung, also weiterhin begünstigt, wären Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 2 MW.

Der VKU hatte daher die Finanzminister der Länder adressiert, sich gegen die Streichung der Steuerbefreiung einzusetzen – mit Erfolg. Nunmehr ist abzuwarten, ob das Plenum des Bundesrats, das am 05.07.2024 über den Gesetzesentwurf abstimmen wird, sich dem Finanzausschuss anschließt.

Ein Veto des Bundesrats könnte das Gesetzesvorhaben allerdings nicht verhindern. Das Energie- und Stromsteuergesetz ist nicht zustimmungspflichtig, sondern es handelt sich um ein sog. Einspruchsgesetz. Politisch ist das Veto bedeutend, da die Bundesregierung in der Vergangenheit durchaus auf Forderungen aus den Ländern hin Regelungen bei der Stromsteuer anpasste. Als Beispiel sei hier die Absenkung der Stromsteuer für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes auf den europäischen Mindeststeuersatz von 0,5 Cent/MWh aufgeführt.

Weitere Punkte des Entwurfs sind:
 

  • Im Bereich der Elektromobilität soll die aus dem Energiewirtschaftsrecht bekannte Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten unter Beachtung der stromsteuerrechtlichen Systematik auf das Stromsteuerrecht übertragen werden, womit fortan Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäule“ entfallen.
  • Für das bidirektionale Laden werden klare Vorgaben geschaffen. Diese verhindern, dass Nutzer von E-Fahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden, wodurch bürokratischer Aufwand entfällt.
  • Stromspeicher werden technologieoffen neu definiert. Mehrfachbesteuerungen für ein- und ausgespeisten Strom werden somit vermieden.
  • Im Stromsteuerrecht wird die sog. Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben und für die Beurteilung der Steuerbefreiungen künftig durch einen einheitlichen Anlagenbegriff auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt.
  • Die mit dem Strompreispaket beschlossene Ausweitung der Steuerentlastung nach § 9b StromStG bei Beibehaltung der Antragsschwelle von mind. 250 EUR Entlastung pro Jahr wird die Anzahl der Entlastungsanträge ab 2025 vervielfachen. Es erfolgen daher rechtliche Anpassungen, wie beispielsweise eine Online-Antragspflicht, um eine vereinfachte Antragstellung und erstmals auch eine weitgehend automatisierte Bearbeitung von Anträgen ab 2025 zu ermöglichen.
  • Zusätzlich werden zum Zwecke des Bürokratieabbaus Anzeige- und Berichtspflichten verringert (z. B. in Mieterstromkonstellationen).

Der Referentenentwurf enthält zahlreiche Vereinfachungen für die Ver- und Entsorgungsbranche, an einigen Stellen allerdings auch Verschlechterungen der aktuellen Rechtslage. Die Umstellung auf die WZ 2008 zur Definition des Produzierenden Gewerbes ist hingegen nicht in dem Referentenentwurf enthalten.

Der VKU hatte zusammen mit anderen Verbänden insbesondere an der Neuregelung zur E-Mobilität mitgewirkt.