Die anwesenden Teilnehmer sind ausschlaggebend
Teilnahme an Betriebsveranstaltungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich zwei offene Fragen im Zusammenhang mit der lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen geklärt. Unternehmen sollten daher bei der Planung von Betriebsveranstaltungen die vom BFH aufgestellten Grundsätze beachten.

27.08.21

 

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG sind Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen lohnsteuerlicher Arbeitslohn. Zuwendungen in diesem Sinne sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers, einschließlich Umsatzsteuer. Die Zuwendungen müssen einzelnen Arbeitnehmern nicht individuell zurechenbar sein. Es reicht aus, wenn es sich bei ihnen um den rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Soweit solche Zuwendungen den Freibetrag von 110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmern nicht übersteigen, sind sie steuerfrei. Dies gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr und Arbeitnehmer. Wird der Betrag von 110 EUR überschritten, ist der überschießende Anteil zu besteuern.

Der BFH musste nunmehr entscheiden, wie es sich auf die Höhe der Zuwendungen auswirkt, wenn ein oder mehrere Arbeitnehmer zunächst zugesagt haben und dann kurzfristig die Teilnahme absagen. Der BFH schließt sich der Auffassung der Finanzverwaltung an, wonach die Gesamtkosten der Veranstaltung durch die Zahl der tatsächlich erschienenen Arbeitnehmer zu teilen sind. In dem Fall müssten die Kosten der Veranstaltung auf weniger Teilnehmer verteilt werden, wenn die Arbeitnehmer nach Zusage plötzlich absagen, wodurch der Freibetrag von 110 EUR überschritten werden könnte und nachversteuert werden müsste.

In der Frage, welche Aufwendungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind, folgt der BFH ebenfalls der Finanzverwaltung. Demnach seien alle der Betriebsveranstaltung direkt zuzuordnenden Aufwendungen des Arbeitgebers in die Bemessungsgrundlage einzustellen. Darüber hinaus besteht keine Rechtsgrundlage dafür, bestimmte einzelne Aufwendungen des Arbeitgebers aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Die frühere BFH-Rechtsprechung, die danach differenzierte, ob die Leistungen von den Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können oder aber als Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung kein Arbeitslohn darstellten, ist wegen der Neuregelung in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a EStG nicht mehr anzuwenden.

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