Urteil des Finanzgerichts kann zu Rückforderungen von Hauptzollämtern führen
Vorsicht bei Betriebsführung
Wenn die Betriebsführung eines Betriebs auf Dritte übertragen wird, ist genau zu prüfen, wer berechtigt ist, strom- und energiesteuerliche Entlastungsanträge geltend zu machen. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte kürzlich einen solchen Fall zu entscheiden und kam zu dem Ergebnis, dass die Anträge durch das falsche Unternehmen gestellt wurden.
13.03.20
Wenn die Betriebsführung eines Betriebs auf Dritte übertragen wird, ist genau zu prüfen, wer berechtigt ist, strom- und energiesteuerliche Entlastungsanträge geltend zu machen. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte kürzlich einen solchen Fall zu entscheiden und kam zu dem Ergebnis, dass die Anträge durch das falsche Unternehmen gestellt wurden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 02.10.2019 - Az: 4 K 1713/18 VSt entschieden, dass bei Betriebsführungsverträgen derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage hat, in Bezug auf den in der Anlage eingesetzten Strom bzw. das eingesetzte Energieerzeugnis entlastungsberechtigt ist. In dem Fall, den das Finanzgericht zu entscheiden hatte, führte dies dazu, dass der sogenannte Pumpenwärter die Sachherrschaft an den Wasserversorgungsanlagen ausübte und nicht die weisungsbefugte Klägerin. Die Folge war, dass die Klägerin stromsteuerliche Entlastungsanträge nun eventuell zurückzahlen muss. Gegen das Urteil des Finanzgerichts wurde Revision beim BFH (Az.: VII R 40/19) eingelegt. Eine Entscheidung ist frühestens Ende 2020 zu erwarten.
Das Energiesteuergesetz bestimmt, dass nur der Verwender des Energie-erzeugnisses entsprechende Entlastungsanträge (z.B. §§ 54, 55 EnergieStG) stellen darf. Im Stromsteuerrecht entspricht der Verwender demjenigen, der den Strom entnimmt. Allerdings sind die Begriffe Verwender/Entnehmer nicht definiert; was zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen kann, wenn Personen verschiedener Unternehmen in einem Betrieb arbeiten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mehrfach zum Verwenderbegriff geäußert. Die Zollverwaltung hat als Reaktion auf diese Rechtsprechung im November 2019 dazu ein Informationsschreiben veröffentlicht.
Demnach ist Verwender derjenige, der berechtigt ist, über die Energieerzeugnis-se bzw. den Strom zu verfügen. Dies bedingt, dass derjenige auch die Verfügungsgewalt über die Anlagen haben muss, in der das Energieerzeugnis bzw. der Strom verbraucht wird.
Steuerrechtlich kompliziert wird es, wenn der (wirtschaftliche) Eigentümer der Anlage ein anderes Unternehmen damit beauftragt, diese Anlagen zu betreiben. Eine pauschale Beantwortung dieser Fälle in Bezug auf die Verwendereigenschaft ist nicht möglich. Als (ungenaue) Faustregel hat sich etabliert, danach zu fragen, wer die Anlage bedient. Das Unternehmen, bei dem diese Person beschäftigt ist, soll in der Regel der Verwender bzw. Entnehmer sein.
Fraglich ist, wie es sich auswirkt, wenn sich der Betriebsgeführte ein Weisungsrecht bezüglich des Betriebes der Anlagen vorbehält. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 02.10.2019 sei ein solches Weisungsrecht in Bezug auf die Frage der Verwendereigenschaft unbeachtlich. Maßgeblich sei lediglich, welche Person die Anlage bedient und bei welchem Unternehmen diese Person angestellt sei.
In dem Schreiben der Zollverwaltung aus dem November 2019 ist eine Übergangsregelung enthalten. Sollte das Hauptzollamt vor Januar 2018 bereits Feststellungen zum Verwenderbegriff getroffen haben, gelten diese zunächst weiter. Betroffene Unternehmen sollten daher Außenprüfungsberichte in Bezug auf solche Festlegungen untersuchen. Sollte es an solchen Festlegungen mangeln, muss zunächst intern und im Anschluss mit dem Hauptzollamt die Frage der Verwendereigenschaft geklärt werden.