Bundesfinanzhof kippt restriktive Auslegung der Finanzverwaltung
Weite Auslegung der Steuerbefreiung des § 6aGrEStG für Umstrukturierungen im Konzern
§ 6a GrEStG sieht für Grundstücksübertragungen im Rahmen von gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungsmaßnahmen eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer vor. Die Finanzverwaltung legt die Regelung sehr eng aus. Zu Unrecht, wie jetzt der BFH entschieden hat.
24.02.20
§ 6a GrEStG sieht für Grundstücksübertragungen im Rahmen von gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungsmaßnahmen eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer vor. Die Finanzverwaltung legt die Regelung sehr eng aus. Zu Unrecht, wie jetzt der BFH entschieden hat.
Die Regelung des § 6a GrEStG sieht für Grundstücksübertragungen im Rahmen von gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungsmaßnahmen im Konzern eine Ausnahme von der Entstehung der Grunderwerbsteuer vor. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass an dem begünstigten Rechtsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen sowie ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Das herrschende Unternehmen muss dabei innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 95 Prozent an dem abhängigen Unternehmen ununterbrochen beteiligt sein.
Die Finanzverwaltung legt diese grunderwerbsteuerliche Begünstigung seit Jahren sehr restriktiv aus. So wird insbesondere verlangt, dass über die gesamte Haltensdauer von insgesamt 10 Jahren hinweg ein Verbund zwischen den beteiligten Rechtsträgern bestehen muss. Aus diesem Grund versagt die Finanzverwaltung bei Ausgliederungen von Teilbetrieben zur Neugründung oder bei Verschmelzungen einer Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG, da entweder vor der Ausgliederung keine Beteiligung am neu entstandenen Rechtsträger bestand bzw. nach der Verschmelzung keine Beteiligung an dem begünstigen Rechtsträger mehr besteht.
In mehreren am 13.02.2020 veröffentlichten Urteilen hat sich nun der Bundesfinanzhof (BFH) zur Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG geäußert. Die Pressemittelung dazu können Sie hier abrufen.
Der Entscheidung des BFH war eine beihilferechtliche Prüfung der Regelung durch den EuGH vorangegangen. Der BFH hatte dem EuGH mit Beschluss vom 30.05.2017 | Az.: II R 62/14 die Frage vorgelegt, ob die Regelung mit dem EU-Beihilferecht vereinbar ist, hatte dabei aber selbst eher dazu tendiert, dass die Regelung keinen ungerechtfertigten, selektiven Vorteil gewähre und damit beihilferechtskonform sei. Zudem hatte der BFH schon in seinem Vorlagebeschluss angedeutet, dass er die Regelung des § 6a GrEStG weiter auslegt, als die Finanzverwaltung. Nachdem der EuGH mit Urteil vom 19.12.2018 | Rechtssache C-374/17 die beihilferechtliche Zulässigkeit des § 6a GrEStG bestätigt hatte, konnte der BFH nun in der Sache entscheiden.
Der BFH sieht dabei, wie dies bereits im Vorlagebeschuss zum Ausdruck kam, einen deutlich weiteren Anwendungsbereich der Steuerbefreiung, als die Finanzverwaltung. So hat der BFH etwa mit Urteil vom 21.08.2019 | Az.: II R 16/19 entschieden, dass im Fall der Ausgliederung zur Neugründung die Steuerbefreiung eingreifen kann. Das gleiche gilt gemäß Urteil vom 22.08.2019 | Az.: II R 18/19 für den Fall der Verschmelzung auf die Muttergesellschaft.
Die Klarstellungen des BFH sind sehr erfreulich und werden auch für Umstrukturierungen in kommunalen Konzernen positive Auswirkungen haben. Die Finanzverwaltung wird ihre Praxis vor diesem Hintergrund sicherlich aufgeben müssen.