Finanzgericht verneint Betriebsveranstaltung
Zuwendungen an Führungskräfte bei Jahresabschlussfeier
Die Frage, was eine Betriebsveranstaltung ist, beschäftigt die Finanzgerichte erneut. Nachdem der Gesetzgeber zum 01.01.2015 in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG den Begriff „Betriebsveranstaltung“ definiert hat, ist nunmehr umstritten, ob auch Veranstaltungen, die nur Führungskräften oder Assistenten offen stehen (z.B. Jour-fix oder ähnliches), hierunter fallen.
17.03.20
Die Frage, was eine Betriebsveranstaltung ist, beschäftigt die Finanzgerichte erneut. Nachdem der Gesetzgeber zum 01.01.2015 in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG den Begriff „Betriebsveranstaltung“ definiert hat, ist nunmehr umstritten, ob auch Veranstaltungen, die nur Führungskräften oder Assistenten offen stehen (z.B. Jour-fix oder ähnliches), hierunter fallen.
Das Finanzgericht (FG) Münster hat mit Urteil vom 20.02.2020 | Az.: 8 K 32/19 E,P,L im Ergebnis entschieden, dass eine Jahresabschlussfeier, zu der nur angestellte Führungskräfte eingeladen worden waren, keine Betriebsveranstaltung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG darstellt. Im Rahmen dieser Veranstaltungen vom Arbeitgeber an die Führungskräfte gemachte (Sach-)Zuwendungen sind nach Ansicht des FG daher auch nicht nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal zu besteuern, sondern müssen mit den individuellen Lohnsteuermerkmalen der Führungskräfte versteuert werden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Sachverhalt
Ende Oktober 2015 fand eine Veranstaltung im betriebseigenen Gästehaus der Klägerin statt. Bei dieser Veranstaltung handelte es sich um eine Jahresabschlussfeier, zu der nur angestellte Führungskräfte der Klägerin eingeladen worden waren. Die Klägerin wandte für diese Veranstaltung insgesamt 17.441,72 EUR auf; die Kosten umfassten zum einen Speisen und Getränke, die dem Lager des Gästehauses während der Veranstaltung entnommen wurden. Zum anderen beauftragte die Klägerin eine Veranstaltungsagentur, die das Gästehaus dekorierte und für dem Veranstaltungsmotto „P-Land“ entsprechende Unterhaltungsangebote, z.B. Eisstockschießen, sorgte. Die Jahresabschlussfeier wurde über die Abgabe der Lohnsteuer-Voranmeldung für den Monat 08/2017 durch die Klägerin pauschal mit 25 % nach § 40 Abs. 2 EStG versteuert, da es sich nach der Auffassung der Klägerin um eine Betriebsveranstaltung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG n.F. handelte. Ein Freibetrag wurde nicht angesetzt.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass es sich bei der Feier um keine Betriebsveranstaltung gehandelt habe. Wesensmerkmal einer Betriebsveranstaltung sei, dass sie allen Mitarbeitern des Unternehmens über alle Hierarchiestufen hinweg offen stehe – was hier nicht der Fall gewesen sei. Die Finanzverwaltung erließ einen Nachforderungsbescheid und erhob die Steuer auf Grundlage von § 37b EStG. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das FG wies die Klage als unbegründet ab. Es schloss sich diesbezüglich der ständigen Rechtsprechung des BFH an, wonach eine Betriebsveranstaltung nur vorliege, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht (BFH, Urteil vom 15.01.2009, VI R 22/06, BStBl. II 2009, 476 m.w.N.). Die Legaldefinition der Betriebsveranstaltung war bis zur Einführung von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG zum Januar 2015 lediglich durch die Rechtsprechung sowie diverse Erlasse des Bundesministeriums der Finanzen geregelt. Nach Auffassung des FG ergebe sich aus der Gesetzesbegründung, dass der Begriff der Betriebsveranstaltung durch Einführung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG lediglich kodifiziert aber nicht ausgeweitet werden solle; obwohl der Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz1 Nr. 1a EStG es zulasse, auch Veranstaltungen, die nicht allen Mitarbeitern eines Betriebes offen stehen, als Betriebsveranstaltung zu behandeln.
VKU-Bewertung
Obwohl dem FG darin gefolgt werden kann, dass durch Einführung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG die bestehende Rechtslage lediglich festgeschrieben werden sollte, ist die Entscheidung doch diskussionswürdig. Die äußerste Grenze der Auslegung von Vorschriften bleibt der Wortlaut. Dieser ist bei Widersprüchen mit der Gesetzesbegründung maßgeblich und den Ausführungen der Gesetzesbegründung vorzuziehen. Der Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG ist insoweit eindeutig. Auch Jahresabschlussfeiern für Führungskräfte sind nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift Betriebsveranstaltungen. Auf Zuwendungen im Rahmen solcher „geschlossenen“ Betriebsveranstaltungen können allerdings die Freibeträge nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG nicht angewandt werden. Richtigerweise können diese Zuwendungen allerdings nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal versteuert werden.