§ 14a EnWG
§ 14a EnWG: VKU-Stellungnahmen zur 2. Konsultation
Die BNetzA hat mit zwei Festlegungsentwürfen ihre Vorstellungen für ein Zielmodell zur Netzintegration steuerbarer Verbraucher und das damit verbundene reduzierte Netzentgelt vorgelegt. Nach Ansicht des VKU muss die netzorientierte Wirkung des Instruments sichergestellt werden. Zudem kann die Praxis erst laufen, wenn die Theorie feststeht, benötigte Technik verfügbar ist und allen Marktrollen anschließend eine adäquate Umsetzungszeit eingeräumt wird.
27.07.23
Die BNetzA hat mit zwei Festlegungsentwürfen ihre Vorstellungen für ein Zielmodell zur Netzintegration steuerbarer Verbraucher und das damit verbundene reduzierte Netzentgelt vorgelegt. Nach Ansicht des VKU muss die netzorientierte Wirkung des Instruments sichergestellt werden. Zudem kann die Praxis erst laufen, wenn die Theorie feststeht, benötigte Technik verfügbar ist und allen Marktrollen anschließend eine adäquate Umsetzungszeit eingeräumt wird.
Paragraph 14a EnWG sieht vor, dass Verteilnetzbetreiber den Strombezug von steuerbarer Verbrauchseinrichtungen wie z. B. Elektromobilen und Wärmepumpen bei Bedarf begrenzen dürfen. Im Gegenzug wird ein reduziertes Netzentgelt berechnet. Für die weitere Ausgestaltung ist die BNetzA zuständig.
Diese hat nach Eckpunkten im November 2022 am 16. Juni mit zwei Festlegungsentwürfen die 2. Konsultation gestartet. Ein Entwurf dient der Ausgestaltung einer netzorientierten Steuerung durch die Verteilnetzbetreiber (Az.: BK6-22-300); ein zweiter der Ausgestaltung des reduzierten Netzentgelts (Az.: BK8-22-010/A). Betroffen sind die Marktrollen Verteilnetzbetreiber, Lieferant und Messstellenbetreiber.
Nach intensiver Befassung mit beiden Entwürfen weist der VKU in seiner Stellungnahme zur BK6-Festlegung u. a. darauf hin, dass die angestrebte netztechnische Wirkung des Instruments sichergestellt werden muss. Vordergründiges Ziel der Ausgestaltung des § 14a EnWG ist die zeitnahe Netzintegration einer Vielzahl von Elektromobilen und Wärmepumpen. Der Dreiklang aus sofortiger Anschlusspflicht dieser Verbraucher für den Netzbetreiber, bei statischer Steuerung begrenztem Steuerungsumfang von max. 2 Stunden am Tag und grundsätzlich begrenzter Steuerungstiefe auf max. 4,2 Kilowatt stellt in Summe den Nutzen des Instruments in Frage.
Zudem müssen nach Ansicht des VKU die Umsetzungsfristen auf den Prüfstand. Der Festlegungsentwurf verpflichtet Netzbetreiber bis 1. Oktober 2024 zur Vorlage von Entwürfen zur Ausgestaltung relevanter Vorgaben wie z.B. einem Mustervertrag oder auch zur Bestimmung von Gleichzeitigkeitsfaktoren je nach Netzanschlusssituation. Gleichzeitig soll die Festlegung ab 1. Januar 2024 in Kraft treten und die Steuerung nach dieser Festlegung zur Anwendung kommen. Für eine gelingende Einführung sollten jedoch massengeschäftstaugliche Standardvorgaben vor der Anwendung erarbeitet werden. Auch ist im Anschluss eine geeignete Frist zur Umsetzung in den Unternehmen vorzusehen. Die Umsetzungsfristen sollten auch mit Blick auf die BK8-Festlegung entsprechend zeitlich aufeinander abgestimmt werden.
Der Entwurf zur BK8-Festlegung dient der Ausgestaltung eines reduzierten Netzentgelts, das im Gegenzug für die Möglichkeit zur netzorientierten Steuerung gewährt wird. Vorgesehen ist ein modularer Ansatz: Mit Modul 2 entscheiden sich 14a-Kunden für eine prozentuale Netzentgeltreduzierung für jede Kilowattstunde, die durch flexible Verbraucher bezogen wird. Hierzu braucht es zwingend einen separaten Zähler. Alternativ sollen sich 14a-Kunden mit Modul 1 für eine pauschale Netzentgeltrabattierung (fester Betrag pro Jahr) entscheiden können. Modul 1 soll auf Kundenwunsch wahlweise um ein Anreizmodul mit zeitlich variablen Netzentgelten (Modul 3) ergänzt werden können.
Nach Ansicht des VKU sollte Modul 2 vollständig durch Modul 1 ersetzt bzw. im Bestand ins Modul 1 überführt werden. Das reduziert die Komplexität, auch in der Kommunikation ggü. dem Kunden. Zudem sollte Modul 3 nicht nur für 14a-Kunden optional werden, sondern auch für Netzbetreiber und in der Ausgestaltung der drei vorgesehenen Netztarifstufen flexibler gestaltet werden.
Schlussendlich sind auch hier praxistaugliche Umsetzungsfristen vorzusehen. Nicht nur die Anpassung der Marktkommunikation, auch deren Implementierung bei Marktakteuren und Netzbetreibern braucht hinreichend Vorlaufzeit.
Die VKU-Stellungnahmen bestehen jeweils aus einem politischen Papier, das wesentliche VKU-Positionen in Kürze zusammenfasst. Als Anlage dient jeweils eine Tabelle, die im Detail auf das betreffende Regelungswerk eingeht und begründete Änderungsvorschläge enthält.
Alle 4 Dateien stehen hier zum Download zur Verfügung.