EU-Kunststoffrichtlinie
Aktuelle Entwicklungen zum Einwegkunststofffondsgesetz

Mit dem Einwegkunststofffondsgesetz sollen künftig die Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte – To-Go-Becher, Filterzigaretten, Plastiklebensmittelverpackungen – dazu verpflichtet werden, sich an den kommunalen Reinigungskosten zu beteiligen. Auf diesem Weg wird Art. 8 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

01.07.22

Zum Entwurf des Einwegkunststofffondsgesetzes selbst hat der VKU bereits am 14. April 2022 gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden seine Stellungnahme abgegeben. Der vom Bundesumweltministerium vorgelegte Gesetzesentwurf ist ein zentrales Element der nationalen Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie. Er sieht unter anderem vor, dass alle diejenigen Körperschaften, die Reinigungs-, Entsorgungs- und Sensibilisierungsleistungen bezogen auf Einwegkunststoffabfälle erbringen, sich künftig beim Umweltbundesamt registrieren lassen können.

Ebenso ist im Rahmen der nationalen Umsetzung der Richtlinie ein System zu entwickeln, dass die finanziellen Beiträge von einer Vielzahl an betroffenen Herstellern nach einem bestimmten Schlüssel vereinnahmt und an die anspruchsberechtigten öffentlichen Stellen nach bestimmten Kriterien ausschüttet. Hierzu haben das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) und das Umweltbundesamt (UBA) ein Forschungsvorhaben aufgesetzt, das die Grundlagen für einen solchen Einwegkunststofffonds entwickeln soll. Im Rahmen des Vorhabens wird über einen Projektbeirat die Praxisrelevanz und die Einbindung der dazu bestehenden Expertise sichergestellt. Der VKU ist Mitglied im Projektbeirat und kann so alle relevanten Erkenntnisse und Positionen miteinbringen.

So konnte der VKU die ermittelten Umfrageergebnisse aus der Mitgliederumfrage von April zu Kosten und Mengen in der Straßenreinigung auch dem Forschungsvorhaben zur Verfügung stellen. Die in der damaligen VKU Studie 2019/2020 ermittelten Kosten und Mengen konnten auch durch die neue Umfrage bestätigt werden. Teilgenommen haben über 75 Betriebe. Innerhalb des Forschungsvorhabens konnten diese neuen Umfrageergebnisse bereits in die aktuellen Analysen und Bewertungen einfließen.

Der aktuelle Diskussionsstand sieht vor, das Kostenmodell so aufzubauen, dass es auch für Folgezeitpunkte sowohl bei veränderten Inverkehrbringungsmengen als auch veränderten Kosten sowie Abfallzusammensetzungen im öffentlichen Raum problemlos angewendet werden kann. Die Überprüfung der innerhalb des Modells festgelegten Werte soll aus Praktikabilitäts- und Effizienzgründen alle 3 Jahre erfolgen. Hierbei sollen dann auch veränderte Leistungen und Kosten bei den Anspruchsberechtigten (z. B. aus Preissteigerungen) sowie sich verändernde Abfallzusammensetzungen im öffentlichen Raum (z. B. auf Grund gesellschaftlicher Einflüsse) einzubeziehen sein.

Für unsere kommunalen Straßenreinigungsunternehmen ist vor Ort zu klären, ob die Fondsmittel dem kommunalen Haushalt oder den operativ tätigen Betrieben zugutekommen. Das ist gerade bei den Reinigungskosten von hoher Relevanz, da es hier ja neben dem Gebührenaufkommen immer auch den Kostenanteil gibt, der im Allgemeininteresse liegt und daher aus Haushaltsmitteln zu tragen ist. Hier sollte auf kommunaler Ebene frühzeitig die Verständigung darüber hergestellt werden, dass die Einnahmen aus dem Einwegkunststofffonds den operativ tätigen Betrieben zur Verfügung stehen und sich diese auch für ihre Kommune beim UBA registrieren lassen.