Bundesfernstrassenmautgesetz
Ausweitung der Maut-Pflicht zum 1. Juli 2024
Die Lkw-Maut für die Benutzung von Bundesfernstraßen soll ab dem 01.01.2024 um eine CO2-Komponente erweitert und ab dem 01.07.2024 auch auf Lastkraftwagen mit mehr als 3,5 Tonnen bis 7,5 Tonnen ausgeweitet werden. Was bedeutet das für die kommunalen Unternehmen?
17.11.23
Die Lkw-Maut für die Benutzung von Bundesfernstraßen soll ab dem 01.01.2024 um eine CO2-Komponente erweitert und ab dem 01.07.2024 auch auf Lastkraftwagen mit mehr als 3,5 Tonnen bis 7,5 Tonnen ausgeweitet werden. Was bedeutet das für die kommunalen Unternehmen?
Zu der Ausweitung der Maut-Pflicht für Lastkraftwagen haben wir Sie in einem Artikel vom 27. September bereits informiert - den Artikel dazu finden Sie hier. Aufgrund von Rückfragen möchten wir in diesem Artikel detaillierter auf einige Punkte eingehen.
Zunächst soll die Mautpflicht ab 01.07.2024 auf LKW ab 3,5 t ausgeweitet werden. Daneben soll eine weitere Ausnahmeregelung geschaffen werden (neue Nr. 10 in § 1 Abs. 2 BFStrMG), die Fahrzeuge von Handwerkern ausnimmt, deren Gesamtgewicht zwischen 3,5 und 7,5 t liegt und die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden. Der Fahrer muss einen handwerklichen Beruf im Sinne der Anlage A zu § 1 Absatz 2 und Anlage B zu § 18 Absatz 2 der Handwerksordnung oder einen mit dem Handwerk im Sinne der Handwerksordnung vergleichbaren Beruf ausüben. Die Ausnahme findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Fahrer um einen Berufskraftfahrer in Berufsausübung handelt. Ziel dieser Ausnahme ist, kleinere und mittlere Handwerksbetriebe von den Belastungen zu entlasten. Die Ausnahme dürfte sich daher vor allem an Handwerksbetriebe richten, die Arbeiten für kommunale Unternehmen ausführen.
Ferner ist vorgesehen, dass emissionsfreie Fahrzeuge zunächst bis 31.12.2025 von der Mautpflicht befreit werden. Anschließend sollen sie nur einen um 75 % reduzierten Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten sowie die Mautteilsätze für externe Kosten für Luftverschmutzung und Lärmbelastung entrichten müssen. Weiterhin soll für die Zuordnung zu einer Gewichtsklasse nicht mehr das zulässige Gesamtgewicht (zGg) ausschlaggebend sein, sondern die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm). Dadurch können Fahrzeuge in eine höhere Gewichtsklasse fallen oder mautpflichtig werden. Eine Überprüfung der Angaben im TollCollect Portal wird hier erforderlich.
Was ist zu tun?
Die Kontrolle der LKW-Maut erfolgt an Kontrollsäulen und Kontrollbrücken. Stationäre und mobile Kontrollen des zuständigen Bundesamtes erfolgen daneben ebenfalls. Die Nichtzahlung der Mautgebühr oder Zahlung in falscher Höhe stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Es muss daher neben der Nachzahlung der Maut auch mit einem Buß- oder Verwarnungsgeld gerechnet werden.
Mautkunden sind verpflichtet, rechtzeitig vor Inkrafttreten des Gesetzespakets die Angaben zur Gewichtsklasse ihrer Fahrzeuge im Kunden-Portal zu überprüfen und falls erforderlich anzupassen. Toll Collect hat zunächst für alle bisher registrierten Fahrzeuge die Gewichtsangabe aus dem Feld zGG in das neue Feld tzGm übernommen. Deshalb sollte umfassend geprüft werden, welche Fahrzeuge des Fuhrparks künftig der Mautpflicht unterfallen. Um am automatisierten Maut-Verfahren und der Erfassung mittels On-Board-Units teilzunehmen, muss eine Registrierung bei der Toll Collect GmbH oder bei einem in Deutschland zugelassenen Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS-Anbieter) erfolgen.
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, einige Artikel erst zu späteren Zeitpunkten.