Gutachten zu dem rechtlichen Rahmen für Fahrpläne zur Gasnetztransformation
BBH-Kurzgutachten „Fahrpläne zur Gasnetztransformation - rechtlicher Handlungsbedarf“
Der VKU begrüßt die Zielsetzung, in den kommenden Jahren bundesweit Wärmepläne zu erstellen, die mit dem am 16. August durch das Kabinett verabschiedeten Gesetzentwurf verbunden ist. Wärmepläne schaffen Investitions- und Planungssicherheit für die zukunftsorientierte Weiterentwicklung der kommunalen Strom-, Gas- und Wärmenetze und stellen damit das Leitinstrument für die kosteneffiziente und sozialverträgliche Umsetzung der Wärmewende dar.
01.09.23
Der VKU begrüßt die Zielsetzung, in den kommenden Jahren bundesweit Wärmepläne zu erstellen, die mit dem am 16. August durch das Kabinett verabschiedeten Gesetzentwurf verbunden ist. Wärmepläne schaffen Investitions- und Planungssicherheit für die zukunftsorientierte Weiterentwicklung der kommunalen Strom-, Gas- und Wärmenetze und stellen damit das Leitinstrument für die kosteneffiziente und sozialverträgliche Umsetzung der Wärmewende dar.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, die Möglichkeit der Gemeinden, Wasserstoffnetzausbaugebiete auszuweisen. Im Gebäudeenergiegesetz finden sich Vorgaben, welche Inhalte ein Fahrplan zur Umwandlung von Gasnetzen in Wasserstoffnetzen, den der Netzbetreiber mit der Gemeinde abschließt, haben muss. Aus diesen Vorgaben ergeben sich zahlreiche rechtliche Umsetzungsfragen, die einen Risikofaktor darstellen, der Netzbetreiber davon abhalten kann, Fahrpläne zur Umwandlung in Wasserstoffnetze mit den Gemeinden abzuschließen. Dies betrifft insbesondere Fragen der Konzessionsvergabe, der Entflechtung und der frühzeitigen Verknüpfung der Gasverteilnetze mit dem Wasserstoffkernnetz.
Beispielsweise beträgt nach den Regelungen zur Konzessionsvergabe die Höchstlaufzeit eines Konzessionsvertrags 20 Jahre. Damit hat ein Gasnetzbetreiber nur in dem Fall, dass die Konzessionsvergabe zwischen 2024 und 2026 stattfindet, überhaupt die gesicherte Möglichkeit, für den gesamten Zeitraum des Fahrplans sicher zu sein, als Netzbetreiber tätig zu sein. Selbst in diesem Fall bestehen in den gängigen Konzessionsvertragsmustern noch Sonderkündigungsrechte der Gemeinden. Gasnetzbetreiber werden sich also regelmäßig für einen Zeitraum verbindlich verpflichten müssen, für den sie keine rechtliche Garantie haben, dass sie auch Netzbetreiber bleiben.
Bei den Entflechtungsregeln hingegen besteht die immer noch akute Gefahr, dass nach dem derzeitigen Stand der europäischen Überlegungen ein und dasselbe Unternehmen nicht Gas- und Wasserstoffnetze betreiben dürfen. Sollten zudem die eigentumsrechtlichen Entflechtungsvorgaben für Wasserstoffverteilnetzbetreiber gelten, würde das die Transformation der Gasverteilernetze gefährden.
Im Rahmen eines Kurzgutachtens durch die Kanzlei Becker Büttner Held (BBH) mit dem Titel „Fahrpläne zur Gasnetztransformation gemäß § 71k Abs. 1 Nr. 2 GEGE im Lichte des Konzessionsrechts und künftiger Entflechtungsvorgaben“ hat der VKU daher die Bedeutung und den notwendigen rechtlichen Anpassungsbedarf für eine erfolgreiche Umsetzung dieser Fahrpläne für untersuchen lassen.
Im Ergebnis kommen die Gutachter zu den folgenden konkreten Forderungen und Lösungsvorschlägen:
- Entflechtung: Die Position der Europäischen Kommission zur Trennung des Betriebs der Infrastruktur von anderen Wertschöpfungsstufen des Wasserstoffmarkts (vertikale Entflechtung) sowie von dem Betrieb von Gasnetzen (horizontale Entflechtung) in Art. 62 f. EU-GasRL-E ist derart restriktiv, dass die notwendige Aufnahme des Betriebs eines H2-Netzes durch bestehende VNB im Prinzip ausgeschlossen erscheint.
- Konzessionsverträge: In den §§ 46 ff. EnWG könnte die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Gemeinden den Neuabschluss eines Gaskonzessionsvertrages auch dann verweigern können, wenn sich das um die Konzession bewerbende EVU nicht bereit erklärt, im künftigen Konzessionszeitraum die Erfüllung der Anforderungen des genehmigten Fahrplans sicherzustellen.
- Besteht bei Auslaufen des Gaskonzessionsvertrages bereits ein genehmigter Fahrplan gemäß § 71k Abs. 1 Nr. 2 GEG-E, so könnte die Möglichkeit eröffnet werde, dass die Gemeinde den bestehenden Gaskonzessionsvertrag mit dem bisherigen Gaskonzessionär ohne Ausschreibung der Konzession -jedenfalls bis zu dem für die Vollendung des Fahrplans vorgesehenen Zeitpunkt - verlängern kann.
- Alternativ: laufenden Gaskonzessionsvertrag vor einer Erstellung des Fahrplanes vorzeitig beenden und ohne Ausschreibung mit dem bisherigen Konzessionär verlängern oder neu auszuschreiben.
- H2-Zielnetz: Verpflichtung der Fernleitungsnetzbetreiber zur unverzüglichen Erstellung einer integrierten Wasserstoff- und Gasnetzentwicklungsplanung (möglichst auch) unter Berücksichtigung der Netzentwicklungsplanung für Strom, die mindestens alle zwei Jahre aktualisiert werden sollte.
Damit diese Hinweise bei der weiteren Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes und der kommunalen Wärmeplanung in geeigneter Weise zu berücksichtigt werden, hat der VKU am 31.08-2023 die Mitglieder des Bundestagsausschusses Klimaschutz und Energie sowie die Leitungsebenen des Bau- und des Wirtschaftsministeriums adressiert. Gemeinsames Ziel muss es sein, dieses für die Wärme- und Energiewende zentrale Vorhaben zum Erfolg zu führen.