Einwegkunststofffondsgesetz
Bestätigung der Anspruchsberechtigung gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 4 EWKFondsG bei landesrechtlicher Zuständigkeit

Für die grundsätzliche Anspruchsberechtigung ist gemäß §15 Abs. 2 Nr. 4 Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) eine von einer zuständigen Landesbehörde ausgestellte Bestätigung der Anspruchsberechtigung unter Angabe der Rechtsgrundlage erforderlich, wenn sich die Zuständigkeit des Anspruchsberechtigten aus dem Landesrecht ergibt. Sie ist notwendig, um den Registrierungsprozess auf dem Portal DIVID abschließen zu können.

17.10.24

Um künftig Leistungsmeldungen vornehmen und Zahlungen aus dem Einwegkunststofffonds erhalten zu können, ist durch die Anspruchsberechtigten eine Registrierung im Einwegkunststoff-Portal DIVID erforderlich. Seit August 2024 steht die Plattform auch für eine Registrierung kommunaler Anspruchsberechtigten bereit. Neben relevanten Kontaktangaben zum Unternehmen und einem Elster-Organisationszertifikat wird auch eine Bescheinigung gefordert, die die Anspruchsberechtigung bestätigt insofern sich die Zuständigkeit des Anspruchsberechtigten aus dem Landesrecht ergibt, was regelmäßig der Fall sein dürfte.

Anpassung der Mustervorlage
Das Umweltbundesamt (UBA), wo der Fonds angesiedelt ist, hat dafür bereits Ende August die Mustervorlage „Bestätigung einer zuständigen Landesbehörde“ bereitgestellt. Die Mustervorlage musste jedoch bereits inhaltlich korrigiert werden und wurde nun erneut auf DIVID zur Verfügung gestellt. Geändert wurde der Passus der Zuständigkeitsbestätigung. Zukünftig müssen nun alle einschlägigen Rechtsgrundlagen angegeben werden, wenn die Zuständigkeit für eine Leistungsart im Zuständigkeitsbereich eines potentiell Anspruchsberechtigten auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruht.

Registrierung auf DIVID
Für kommunale Anspruchsberechtigte besteht die Situation, dass der Registrierungsprozess auf dem Einwegkunststofffondsportal DIVID nur mit dem Hochladen der Bestätigung der Anspruchsberechtigung durch eine zuständige Landesbehörde abgeschlossen werden kann. Die Registrierung jedoch ist Voraussetzung, um zwischen dem 01.01.-15.05.2025 Leistungen geltend machen zu können und daraus folgend, Ende 2025 finanziellen Ersatz aus dem Fonds ausgezahlt zu bekommen.

Liste Kontaktpersonen Bundesländer
Um Mitgliedsunternehmen zu unterstützen, wurden die Bundesländer angeschrieben mit der Bitte, die Ansprechpartner und Kontaktpersonen zu benennen, die in den einzelnen Bundesländern die Bestätigung der Anspruchsberechtigung ausstellen können. Die entsprechenden Rückmeldungen haben wir in eine Liste aufgenommen, die wir Ihnen als Download im mitgliedergeschützten Bereich gern zur Verfügung stellen. Die Liste ist aktuell nicht vollständig, da viele Bundesländer zum jetzigen Zeitpunkt keine feste Ansprechperson benennen können bzw. die Zuständigkeiten nicht final entschieden haben.

Die Liste ist daher als „laufendes Dokument“ zu betrachten. Sollten Ihnen Kontakte vorliegen, die bis dato nicht in der Liste enthalten sind, so melden Sie uns diese gern.

Themenpapier und Infoschrift
Das UBA hat das Themenpapier zur Leistungsmeldung veröffentlicht, dass die zu meldenden Leistungsparameter konkretisiert. Der VKU hat darüber hinaus die Infoschrift 112 Der Einwegkunststofffonds - eine Handlungshilfe für kommunale Entsorgungsbetriebe als Arbeitshilfe vorbereitet und veröffentlicht. Allen Mitgliedern ist die Infoschrift in gedruckter Form bereits Ende Juli zugegangen.

Weitere Exemplare der Information 112 können zum Preis von 29,00 Euro (für Mitglieder des VKU) bzw. 59,00 Euro (für Nichtmitglieder) zzgl. Versandkosten über den VKU-Verlag (www.vku-verlag.de) bestellt werden.

Zudem finden Mitgliedsunternehmen ein PDF der Infoschrift 112 auf der Website des VKU im mitgliedergeschützten Bereich unter dem Reiter „Mitgliederrundschreiben“. Bitte loggen Sie sich dazu im mitgliedergeschützten Bereich ein.