Abfallende von Ersatzbaustoffen
BMUV-Eckpunkte zum Abfallende mineralischer Ersatzbaustoffe

Das BMUV hat am 29.12.2023 die lange erwarteten Eckpunkte für eine Abfallende-Verordnung für mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) zur Anhörung der betroffenen Kreise vorgelegt. Ursprünglich war ein Verordnungsentwurf angekündigt, zu dem es aber noch nicht gekommen ist.

21.02.24

In dem Eckpunktepapier wird durch das BMUV vorläufig bewertet, für welche der MEB, deren Einsatz in der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) geregelt wird, das Abfallende (= Produktstatus) infrage kommt. Das BMUV konstatiert, dass nur die besten Qualitätsklassen, d.h. die schadstoffarmen Fraktionen, der in der EBV definierten Materialklassen für Bodenmaterial, Gleisschotter, RC-Baustoffe und Ziegelmaterial für das Abfallende in Betracht kommen. Zugleich wird auf eine bedeutende Regelungslücke hingewiesen, die zu schließen ist, da in einer Abfallende-Verordnung die konkrete Verwendung der Baustoffe anzugeben ist.

Die Thematik betrifft unmittelbar die Betreiber thermischer Abfallbehandlungs-anlagen (TAB), da aus der Verbrennungsasche Ersatzbaustoffe hergestellt wer-den können. Die Anforderungen an diese „Hausmüllverbrennungsaschen“ (HMVA) werden in der EBV geregelt. Dort existieren 2 Materialklassen HMVA-1 und HMVA-2. Nur die Klasse HMVA-1 wäre laut BMUV geeignet für ein Abfallende.

Unmittelbar betroffen sind auch die Betreiber von Deponien, da die Verwendung von Ersatzbaustoffen oder gar deren Vertrieb als Produkte in Konkurrenz zum Einbau als Deponieersatzbaustoffe steht. Inwieweit es andererseits durch die EBV oder gar eine Abfallende-Verordnung zu einer Entlastung regionaler Engpässe an Deponiekapazitäten kommt, ist unklar.

Mittelbar betroffen sind alle, die größere Baumaßnahmen in Auftrag geben oder durchführen, bei denen betroffener Bodenaushub, Bauschutt usw. anfällt. Die Verarbeitung zu Ersatzbaustoffen, die als Produkt vermarktet werden dürfen, könnte die Entsorgungskosten senken. Außerdem könnten dann mehr Bauprodukte am Markt verfügbar sein und Materialknappheiten lindern (falls es welche gibt) und zu Kostensenkungen führen.

Die Kreislaufwirtschaft könnte durch eine solche Abfallende-Verordnung viel-leicht gefördert werden. Allerdings weist das BMUV zurecht auf die noch zu lösenden Probleme bei der Thematik hin. Zum Beispiel müsste der Verwendungszweck der Produkte in der Verordnung angegeben werden. Von der Verwendung der Produkte darf außerdem keine Gefährdung von Mensch oder Umwelt ausgehen, insbesondere auch nicht der ober- und unterirdischen Gewässer. Der Untersuchungsumfang nach EBV ist aber begrenzt. Deshalb würden mögliche-weise umfangreiche weitere Charakterisierungen erforderlich, bis hin zu einer Registrierung nach Produkt-/Chemikalienrecht (REACh).

Umstritten ist insbesondere auch das Szenario, dass es möglich werden könnte, MEB, die eine Belastung aufweisen, die als Abfälle einer Deponieklasse 1 zuzuordnen wäre, als Produkte in Umlauf zu bringen, die dann ohne die abfall- oder bodenschutzrechtliche Überwachung in technische Bauwerke oder in den Boden eingebaut werden könnten.

Gleichermaßen muss verhindert werden, dass ein Anwender im Glauben ist, ein unbedenkliches „Produkt“ zu kaufen und einzubauen, später aber feststellen muss, dass es sich um Abfall handelte, den er im Falle von erneuten Baumaßnahmen mit Bodenaushub entsorgen oder zumindest behandeln lassen muss. Derartige Fragen ergeben sich insbesondere, wenn die EBV auch für die MEB mit Abfallende-Status weitergelten würde, um eine REACh-Registrierung zu vermeiden. Jedenfalls wäre bei einem Abfallende von MEB größtmögliche Transparenz erforderlich, z. B. durch ein Produktdatenblatt, aus dem für den Kunden eindeutig, klar, detailliert und verständlich erkennbar ist, um was für ein Material es sich handelt.

Der VKU hat die Eckpunkte spartenübergreifend und mit den zuständigen Gremien diskutiert und wird sich intensiv in das Verfahren zum Erlass der Verordnung einbringen.

BMUV Eckpunktepapier Abfallende mineralische-Ersatzbaustoffe