Eindämmung von Lachgasflaschen
Bundesregierung legt Gesetzesvorschlag vor

Die Bundesregierung hat Mitte November einen Gesetzesvorschlag beschlossen, der die Abgabe von Lachgas an Endverbraucher – vorrangig mit dem Ziel des Jugendschutzes und der Suchtprävention - sehr deutlich einschränkt. Falsch entsorgte Lachgasflaschen sorgen jedoch auch immer wieder für Explosionen in Abfallbehandlungsanlagen mit den entsprechenden – teilweise schwerwiegenden – Schäden. Sofern das vorgeschlagene Gesetz vom Bundestag verabschiedet wird, scheint es geeignet, dieses Problem zumindest teilweise zu lösen.

12.12.24

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen zur Weiterentwicklung des Neue Psychoaktive Stoffe Gesetzes. Dieses sollte im Bundestag noch vor den Neuwahlen beschlossen werden. Ziel des Gesetzes ist es, die Verwendung des Lachgases zu Rauschzwecken zu verhindern.

Zunächst gilt ein besonders weitgehendes Verbot der Abgabe von Lachgas an Kinder und Jugendliche. Dies betrifft alle Verpackungsgrößen, d.h. auch Lachgaskapseln mit weniger als 8 g Füllinhalt. Es gilt eine Ausnahme in dem Fall, wenn Lachgas in einer Zubereitung oder einem Behältnis enthalten ist, aus der bzw. aus dem eine Extraktion des Lachgases nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre (z.B. Fertigsprühsahne, hier ist die Lachgaskapsel fest im Behältnis verbaut).

Dadurch kommt es im Ergebnis zu einem Abgabe-, Erwerbs und Besitzverbot von Lachgas an bzw. für Minderjährige. Darüber hinaus soll ein generelles Verbot zur Abgabe von Lachgas über Automaten und über den Versandhandel (inklusive Online-Handel) an Endverbraucher eingeführt werden.

Abgesehen davon wird ein allgemeines, d.h. unabhängig von einem Bezug auf Kinder und Jugendliche, Umgangsverbot in Bezug auf Lachgasbehältnisse mit einer Füllmenge von mehr als 8 g Inhalt eingeführt. Hierbei ist es verboten, mit diesen Behältnissen Handel zu treiben, sie in den Verkehr zu bringen, sie herzustellen, sie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, sie zu erwerben, zu besitzen oder sie einem anderen zu verabreichen. 

Alle oben genannten Verbote gelten jedoch nur, soweit es sich nicht um einen Umgang des Lachgases zu anerkannten gewerblichen, industriellen und wirtschaftlichen Zwecken handelt, um der industrielle Verwendung als Massenchemikalie Rechnung zu tragen.

Der VKU geht davon aus, dass dieses Gesetz zumindest teilweise geeignet ist, den Umlauf von Lachgasflaschen zu reduzieren und somit das Problem der falschen Entsorgung zu vermindern. Gleichzeitig fordert der VKU jedoch weiterhin ein Pfand auf alle Druckgasflaschen (also etwa Helium- oder CO2-Flaschen), damit diese in den richtigen Entsorgungsweg gelenkt werden. Zum Zeitpunkt der Versendung dieser Nachrichten war noch nicht klar, ob das Gesetz tatsächlich noch vor den Neuwahlen im Bundestag beschlossen werden kann.