Der Bundestag hat am 12.04.2024 das Zweite Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschlossen. Es schafft den rechtlichen Rahmen für die zweite Stufe des Wasserstoff-Netzhochlaufs, indem eine umfassende integrierte Netzentwicklungsplanung für das Erdgas- sowie das zukünftige Wasserstoff-Transportnetz eingeführt wird. Außerdem enthält das Gesetz die notwendigen Regelungen zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes, auf deren Basis ein privatwirtschaftlicher Hochlauf erfolgen kann.
Kommunale Unternehmen unterstützen den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft. Eine wesentliche Schwierigkeit besteht in der mangelnden Infrastruktur. Mit dem Bundestagsbeschluss wird der Weg für die Entwicklung der H2-Netze bereitet.
Inhaltlich wichtig für die kommunalen Unternehmen:
- Die vorgesehene Größe des Kernnetzes hat sich während des Gesetzgebungsprozesses nicht verändert.
Es ist angemessen, dass es bei den ermittelten rund 9.700 Kilometer bis 2032 (bzw. ggf. bis 2037) bleibt. - Geeignete Transformationspläne der Verteilernetzbetreiber (zum Beispiel der Gasnetzgebietstransformationsplan) können Eingang in den Szenariorahmen und damit die Netzentwicklungsplanung finden.
Wichtiger und richtig, denn dies ermöglicht eine clevere Verzahnung der Planungen. -> Unklare Punkte bei der Anbindung der gasverteilernetze und Fragen der Finanzierung ihrer Transformation bestehen jedoch fort. - Ein sinnvoller Beitrag zum Bürokratieabbau: Der bisher alle zwei Jahre separat erforderliche Umsetzungsbericht soll entfallen und im Netzentwicklungsplan integriert werden.
Das ist eine pragmatische Lösung und eine Erleichterung für die Unternehmen. - Zudem soll es Anpassungen bei der Finanzierung und beim Insolvenzrisiko geben.
Das vorgesehene Amortisationskonto begrüßen wir. Damit sollen Verbraucher vor prohibitiv hohen Netzentgelten geschützt werden, indem die Kosten über viele Jahre gestreckt werden. Für einen Teil der Investitionen übernimmt der Staat eine Garantie.
Allerdings sind die beim Ausgleich des Amortisationskontos durch den Bund fälligen 24 Prozent Selbstbehalt für Unternehmen hoch und könnten notwendige Investitionen verhindern.
Positiv bewerten wir den Wegfall einer sogenannten gesamtschuldnerischen Haftung. Das heißt, im Falle einer Insolvenz trägt der betreffende Investor das Risiko und nicht die übrigen FNB-Investoren.
Weitere Informationen und Stellungnahmen des VKU zur EnWG-Novelle und zum Kernnetz finden Sie hier:
08.01.24: VKU-Stellungnahme zum Kernnetzantrags-Entwurf
08.11.2023: VKU-Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes [Ergänzungen von Regelungen zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes]
23.10.2023: Stellungnahme zum Referentenentwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 12.10.2023