Wasserstoff
Wasserstoff-Fahrplan - ein Ding der Unmöglichkeit?

Der VKU beteiligt sich an der BNetzA-Konsultation der „Fahrpläne für die Umstellung der Netzinfrastruktur auf die vollständige Versorgung der Anschlussnehmer (FAUNA) mit Wasserstoff“. Er bemängelt den fehlenden ordnungspolitischen Rahmen. Eine verbindliche Planung ist deswegen nicht möglich. Zudem gibt es viele bürokratischen Hürden. Außerdem ist die Frist zu sportlich.

13.09.24

Zum Festlegungsverfahren „Fahrpläne für die Umstellung der Netzinfrastruktur auf die vollständige Versorgung der Anschlussnehmer (FAUNA) mit Wasserstoff“ hat der VKU seine Stellungnahme eingereicht.

Positionen des VKU in Kürze:

  • Damit VNB belastbar planen können, sind die drei folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

 

  1.  Die Verfügbarkeit des Wasserstoffs auf vorgelagerter Netzebene. Sie soll über den derzeit in Überarbeitung befindlichen integrierten Netzentwicklungsplanungsprozess absehbarer und in einem zweijährigen Turnus aktualisiert werden.
  2.  Die positive Bestätigung der Netzentwicklungs- und Transformationspläne der Verteilernetzbetreiber (VNB) gem. EU-RL Artikel 56/57 durch die Regulierungsbehörde.
  3.  Schaffung eines Rechts- und Regulierungsrahmen für Wasserstoffverteilernetze (insbesondere für Finanzierung, Entgeltbildung und Netzzugang).

 

  • VNB sind in der Lage, verlässliche Planungen zu machen, auch in einem ambitionierten Zeitraum - sofern die gesetzlichen Grundlagen dafür da sind.
  • Mit der Einreichung der Fahrpläne sind die folgenden praktischen Schwierigkeiten verbunden:
    • die enge Fristsetzung (Einreichung der H2-Fahrpläne ggf. zum gleichen Stichtag wie Vorlage der KWP: 30.06.2028)
    • hohe bürokratische Hürden für die Umstellung, diese sind bei z. B. regionaler Transformationsplanung zu vermeiden
    • Haftungsrisiken: H2 im Verteilernetz wird teilweise abgelehnt - ein noch so kleiner Formfehler kann zu Schadensersatzforderungen an den VNB führen
  • Die Verantwortung für den H2-Fahrplan soll bei den Netzbetreibern liegen. Wir empfehlen eine enge Zusammenarbeit von den planungsverantwortlichen Stellen mit den Netzbetreibern im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung.
  • Verbindliche Aussagen, die ggf. zulasten der VNB ergehen sind aufgrund der Abhängigkeiten von anderen Akteuren (vorgelagerte Netzbetreiber, planungsverantwortliche Stelle, Regierung) sowie der laufenden Planungen und Strategien (Importstrategie, Förderbedingungen dezentraler Elektrolyse, KWP, Netzentwicklungsplanung, H2-Kernnetz, Anpassungen bei der Anschlusspflicht, Regelungen zu Stilllegungen, …) schwer zu treffen.
  • Teile der Planung (z. B. betroffene Gebiete, Anbindung an die H2-Versorgung, Planungen nach Art. 56 und 57 GasRL) sollten mit einer längeren Frist erstellt werden können.
  • Fragen der Beschaffung/Erhältlichkeit können aus unbundlingrechtlichen Gesichtspunkten nicht im Aufgabenbereich der Netzbetreiber liegen. VNB können keine Prognosen über die Wasserstofferhältlichkeit über die Anbindung an eine mögliche Bezugsquelle hinaus vornehmen.
  • Die sichere Energieversorgung ist Kernaufgabe von VNB, was die Verhinderung der Gefährdung von Leib und Leben einschließt. Es bedarf dafür nicht eines eigenen Konzepts.

Hintergrund der Konsultation:

Seit dem 01.01.2024 ist die grundlegende Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes rechtskräftig. Seitdem müssen Heizungsanlagen zukünftig überwiegend mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden. Je nach Art der Wärmeerzeugung bzw. Heizungsanlage bestehen unterschiedliche Fristen zur Umsetzung. Eine dieser Fristen bezieht sich auf die vollständige Versorgung von Heizungsanlagen mit Wasserstoff, § 71k GEG.
 
Sofern eine Umstellung der Netzinfrastruktur auf die vollständige Versorgung der Anschlussnehmer mit Wasserstoff erfolgen soll, ist diese Umstellung in den Fahrplänen darzulegen. Die BNetzA plant, die Rahmenbedingungen für die Wasserstoff-Fahrpläne erstmalig zum 31.12.2024 festzulegen. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist in § 71k Abs. 3 Satz 2 GEG enthalten.

Vorangegangen war eine informelle Konsultation der Wasserstoff-Fahrpläne im Frühjahr 2024.