Meilenstein erreicht!
Einwegkunststofffondsgesetz im Bundestag verabschiedet
Der Deutsche Bundestag hat am 02.03.23 das Einwegkunststofffondsgesetz verabschiedet. Der Gesetzgeber schafft damit die rechtlichen Grundlagen für die Einrichtung eines Einwegkunststofffonds. Auf diesem Wege müssen sich künftig die Hersteller an den kommunalen Reinigungs-, Entsorgungs- und Sensibilisierungskosten für solche Kunststoffprodukte beteiligen, die häufig „gelittert“, also achtlos und regelmäßig illegal weggeworfen werden.
09.03.23
Der Deutsche Bundestag hat am 02.03.23 das Einwegkunststofffondsgesetz verabschiedet. Der Gesetzgeber schafft damit die rechtlichen Grundlagen für die Einrichtung eines Einwegkunststofffonds. Auf diesem Wege müssen sich künftig die Hersteller an den kommunalen Reinigungs-, Entsorgungs- und Sensibilisierungskosten für solche Kunststoffprodukte beteiligen, die häufig „gelittert“, also achtlos und regelmäßig illegal weggeworfen werden.
Der VKU begrüßt das Einwegkunststofffondsgesetz sehr als einen wichtigen Meilenstein für mehr Stadtsauberkeit und gegen die Verschmutzung der Umwelt mit Einwegkunststoffen. So ist es sachgerecht, dass die Hersteller häufig gelitterter Einwegkunststoffprodukte nicht länger die Folgen ihrer Geschäftsmodelle auf die Allgemeinheit abwälzen können. Die Hersteller haben es nun in der Hand, verstärkt auf Mehrwegsysteme zurückzugreifen und umweltfreundlichere Produkte zu entwickeln.
Besonders zu begrüßen sind die Änderungen und Präzisierungen, die die Regierungsfraktionen noch kurzfristig am Gesetzestext vorgenommen haben. So soll bei der Kostenermittlung nicht nur das Gewicht, sondern auch Volumen und Stückzahl der Einwegkunststoffprodukte herangezogen werden. Diese Herangehensweise entspricht einer wirklichkeitsgerechten Abbildung der kommunalen Entsorgungs- und Reinigungskosten. Darauf hatte der VKU in seinen Stellungnahmen und zuletzt in der Sachverständigenanhörung zum Gesetzesentwurf im Februar dieses Jahres eindringlich verwiesen.
Auch die mittelfristige Aufnahme von Feuerwerkskörpern in die Kostentragungspflicht der Hersteller ist zu befürworten, da das Aufräumen nach Silvester erhebliche Reinigungskapazitäten bei den kommunalen Unternehmen bindet. Schließlich freuen wir uns sehr über die Verschärfung der sogenannten Evaluierungsklausel. Danach ist relativ zeitnah zu überprüfen, ob der Fonds nicht auf weitere Einwegprodukte aus anderen Materialien ausgeweitet werden sollte. Damit greift der Gesetzgeber eine weitere Forderung des VKU auf, nämlich die perspektivische Erweiterung des Einwegkunststofffonds zu einem Anti-Littering-Fonds. Zukünftig sollten auch Kaugummis, Pizzakartons oder Aluschalen in die Herstellerfinanzierung von kommunalen Reinigungsleistungen aufgenommen werden. Denn der Einwegkunststofffonds ist ein wichtiger, aber nur ein erster Schritt auf dem Weg zu mehr Finanzierungsgerechtigkeit bei der Bekämpfung von Vermüllung und Littering.
Ausblick und weitere Schritte
Die Abgabe für in Verkehr gebrachte Produkte aus Einwegkunststoff haben die Hersteller erstmals im Frühjahr 2025 zu leisten, und zwar auf Basis der im Kalenderjahr 2024 in Verkehr gebrachten Produktmenge. Die konkrete Höhe der Abgabesätze für die Hersteller sowie das Auszahlungssystem an die Kommunen und sonstigen Anspruchsberechtigten werden in der Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) festgelegt, deren Entwurf bereits vorgelegt wurde. Die Kommunen erhalten dann im Herbst 2025 aus dem Einwegkunststofffonds Geld für ihre auf Einwegkunststoffprodukte bezogenen abfallwirtschaftlichen Leistungen.