Regulierung Gasnetzzugang
VKU zu GaBi Gas 2.1 und ZuBio
Bei der Gasbilanzierung kritisiert der VKU die BNetzA-Pläne für eine stündliche Erhebung und Bereitstellung gemessener Daten. Beim Netzzugang von Biogas begrüßt er die Fortführung der bekannten Regelungen nach GasNZV, betont aber die nötige Revision der Netzanschlussregelungen durch das BMWK.
17.02.25
Bei der Gasbilanzierung kritisiert der VKU die BNetzA-Pläne für eine stündliche Erhebung und Bereitstellung gemessener Daten. Beim Netzzugang von Biogas begrüßt er die Fortführung der bekannten Regelungen nach GasNZV, betont aber die nötige Revision der Netzanschlussregelungen durch das BMWK.
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Wesentliche VKU-Anmerkungen zu GaBi Gas 2.1:
- Der VKU lehnt eine stündliche Erhebung und Bereitstellung gemessener Daten ab, wie sie der Tenorentwurf vorsieht:
- Im bilateralen Vertragsverhältnis zwischen Lieferanten und Bilanzkreisverantwortlichen kann heute schon eine Weiterleitung der vom Netzbetreiber an den Lieferanten übermittelten Messdaten vereinbart werden. Deshalb ist keine gesonderte regulatorische Vorgabe erforderlich.
- Ein neuer Kommunikationsweg ohne bestehendes Vertragsverhältnis zwischen Netzbetreiber und Bilanzkreisverantwortlichen ist nicht notwendig.
- Stündliche RLM-Messewerte bringen den Lieferanten keinen wirklichen Mehrwert, da sie nicht abrechnungsrelevant sind.
- GaBi Gas 2.1 soll den Fokus auf bilanzierungsrelevante Aspekte legen. Details zur Datenbereitstellung sollen in GeLi Gas und der Kooperationsvereinbarung Gas geregelt werden.
- Der VKU befürwortet die inhaltsgleiche Übernahme der Regelungen zum erweiterten Bilanzausgleich von Biogas:
- Der Biomethanmarkt ist für kommunale Unternehmen ein wichtiges Geschäftsfeld. Geht ein Biomethan-Händler insolvent, wie dies in der Vergangenheit bereits passierte, so löst dies bei den kommunalen Unternehmen große Verunsicherungen aus und führt zu hohen Schäden. Dies ist aktuell ersichtlich im Rahmen der Landwärme-Insolvenz, von der über 100 VKU-Mitgliedsunternehmen betroffen sind.
- Mögliche Anpassungen des Bilanzierungsregimes sollten deswegen aus VKU-Sicht gut durchdacht sein.
- Eine Untersagung komplexer Bilanzkreiskonstrukte, wie sie die Beschlusskammer zur Diskussion stellt, lehnt der VKU ab:
Müssten VKU-Mitgliedsunternehmen, die Biogas vertreiben, einen eigenen Bilanzkreis führen, würde dies erheblichen Mehraufwand bei ihnen auslösen.
Auch auf Seiten des Marktgebietsverantwortlichen würde sich der Aufwand aufgrund der zu erwartenden Steigerung der Klärfälle deutlich erhöhen.
Wesentliche VKU-Anmerkungen zu ZuBio:
- Der VKU bedauert, dass Netzanschlussfragen im Tenorentwurf nicht adressiert werden, da die Zuständigkeit beim BMWK läge.
- Frühzeitige Planungssicherheit ist für die Branche wichtig. Auch wenn eine Umsetzung der EU Gas-Richtlinie 2024/1788 erst bis Mitte 2026 erfolgen muss, sollten Regelungslücken durch das vorherige Außerkrafttreten der GasNZV (Ende 2025) vermieden werden.
- Die VKU-Position zum Netzanschluss von Biomethananalgen ist hier abrufbar.
- Der VKU begrüßt, dass die Regelung der GasNZV zur Rückspeisung nicht übernommen wurde.
- Fragen zur Rückspeisung können erst konkretisiert werden, wenn auch Klarheit über künftigen Regelungen zur Netzanschlusspflicht (§ 33 GasNZV) bestehen. Der VKU betont, dass der Bedarf an Rückspeisung insbesondere in der "lauen Sommernacht" erheblich sein und die drohenden Lock-In-Effekte in eine Methan-Infrastruktur auf vorgelagerte Netzebenen erhöhen kann.
Hintergrund:
Die für den Gasnetzzugang zuständige Beschlusskammer 7 der BNetzA hat am 08.05.2024 mehrere Festlegungsverfahren mit einer gemeinsamen Verfügung eingeleitet, mit denen die Bedingungen für den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen in Deutschland ab 2026 in themenbezogenen Festlegungen geregelt werden sollen. Diese Festlegungen sollen in Ergänzung und Konkretisierung der jeweils geltenden europäischen Rechtsakte und der nationalen Gesetze im Bereich der Energieregulierung einen transparenten, verlässlichen und rechtssicheren Regulierungsrahmen für den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen in Deutschland in der Zeit nach dem EuGH-Urteil sicherstellen. Die Festlegungsverfahren umfassen die Themenbereiche Kapazitäten, Bilanzierung, Lieferantenwechsel und Zugang Biogas. In einzelnen in der Einleitungsverfügung genannten Aspekten plant die BNetzA, von den aktuellen Vorgaben der GasNZV abzuweichen. Eine grundlegende Neuordnung der Gasnetzzugangsregelungen soll aber nicht erfolgen. Nicht Gegenstand der vorliegenden Festlegungsverfahren ist die Regelung der Bedingungen für den Zugang zu den Wasserstoffnetzen.
Durch die Festlegungen sollen Regelungslücken vermieden werden, die ansonsten durch das Außerkrafttreten der GasNZV entstehen würden. Die BNetzA habe daher die Absicht, die einzelnen Verfahren so rechtzeitig durch Festlegungsentscheidungen abzuschließen, dass nahtlos zum Außerkrafttreten der GasNZV mit Ablauf des 31.12.2025 die Vorgaben dieser neuen bzw. geänderten Festlegungen zur Anwendung kommen können. Die Befugnis der BNetzA nach § 20 Abs. 4 Satz 3 EnWG, von Vorgaben der Rechtsverordnungen auch bis zu ihrem Außerkrafttreten abzuweichen oder ergänzende Regelungen zu treffen, bleibt hiervon unberührt. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass einzelne in der GasNZV enthaltene Vorgaben noch vor 2026 durch anderslautende Festlegungsvorgaben "überschrieben" werden.