Einwegkunststofffondsgesetz
Leistungsmeldung für Anspruchsberechtigte verzögert sich weiterhin bis März

Das Umweltbundesamt hat bekanntgegeben, dass sich die Möglichkeit der Meldung der 2024 von Anspruchsberechtigten erbrachten Leistungen auf der Plattform DIVID erneut aus technischen Gründen verzögert. Dafür wird jedoch nun der Zeitraum für die Leitungsmeldung verlängert.

11.02.25

Das Umweltbundesamt hat uns mitgeteilt, dass aufgrund technischer Hürden eine Leistungsmeldung erst ab Anfang März über DIVID möglich sein wird. Um dies aufzufangen, hat man sich entschlossen, den bis 15.5.2024 vorgegebenen Zeitkorridor für die Abgabe der Leistungsmeldung zu erweitern. Anspruchsberechtigte haben die Möglichkeit, ihre Leistungen für das Jahr 2024 noch bis 15.06.2025 zu melden ohne, dass ihnen dadurch Nachteile entstehen. Im Interesse der angestrebten Vollzugsdigitalisierung, die allen Betroffenen zugutekommen wird, bittet das UBA um Verständnis für die weiteren Verzögerungen.

Auch wenn eine Leistungsmeldung derzeit nicht vorgenommen werden kann, hat das UBA verlauten lassen, dass die geplante Registrierung von Unteranspruchsberechtigten Mitte des ersten Quartals 2025 auf DIVID bereitgestellt werden soll. Den dazugehörigen elektronischen Antrag finden Sie dann im jeweiligen Profil seitlich unter der Rubrik „Weitere Anspruchsberechtigte registrieren“. In die Antragsmaske sind für den sog. Unteranspruchsberechtigten die Angabe gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 EWKFondsG anzugeben sowie das Dokument der Beauftragung zur Prüfung hochzuladen. Auch die landesbehördliche Bestätigung des Unteranspruchsberechtigten ist sodann im Rahmen dieser Registrierung vom Masteranspruchsberechtigten vorzulegen.

Sind Sie als Anspruchsberechtigter bis dato nicht im Einwegkunststoff-Portal DIVID registriert, so empfehlen wir dringend, dies alsbald nachzuholen. Dies ist Voraussetzung, um künftig Leistungsmeldungen vornehmen und Zahlungen aus dem Einwegkunststofffonds erhalten zu können. Für den Registrierungsprozess brauchen Anspruchsberechtigte nach wie vor ein Elster-Organisationszertifikat und die Bestätigung einer zuständigen Landesbehörde über die Anspruchsberechtigung. Beides ist obligatorisch für einen erfolgreichen Registrierungsprozess.

Aus aktuellem Anlass und nach Abstimmung mit dem UBA möchten wir darauf hinweisen, dass Eigenbescheinigungen bezüglich der Anspruchsberechtigung nach Sinn und Zweck des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) nicht gestattet sind. Es ist die Landesbehörde zuständig, welche grundsätzlich die Rechtsaufsicht über die Erbringung anspruchsberechtigender Leistungen der potentiellen Anspruchsberechtigten innehat. Für die Bestätigung der Eigenschaft als örE ist immer eine Bescheinigung der Landesbehörde vorzulegen. Eine Mustervorlage zur Bestätigung durch eine zuständige Landesbehörde stellt Ihnen das Umweltbundesamt hier zur Verfügung. Neben dem Einzelnachweis sind auch Sammelbestätigungen zur Verwaltungsvereinfachung zugelassen, sofern alle notwendigen Angaben, siehe Einzelnachweismustervorlage, enthalten sind und diese von den Landesbehörden nur bei sicherer Kenntnis der tatsächlichen lokalen Zuständigkeit ausgestellt werden. Der Upload der landesbehördlichen Bestätigung ist im Registrierungsvorgang vorzunehmen. Die Angabe der Rechtsgrundlage meint die Nennung der einzelnen Paragraphen.

Das Umweltbundesamt prüft alle Registrierungen und versendet nach erfolgreicher Prüfung Registrierungsbescheinigungen. Diese sind wiederum nötig, um Leistungen melden zu können. Das UBA hat auch hier verlauten lassen, dass man sich aktuell darauf konzentriere, die sog. Masteranspruchsberechtigten vorrangig zu bearbeiten, so dass diese nach eigenem erfolgreichen Registrierungsprozess sog. Unteranspruchsberechtigte registrieren können. 

Weitere Informationen zur Umsetzung des Einwegkunststofffondsgesetzes geben wir am 18.02.2025 auf der digitalen Konferenz der Akademie Dr. Obladen bekannt. Anmeldungen können hier vorgenommen werden: www.obladen-akademien.de/veranstaltungen/stadtsauberkeit-und-winterdienst/einwegkunststofffonds/

Darüber hinaus werden wir am 26.03.25 in einem digitalen Termin gemeinsam mit dem Umweltbundesamt offene Fragen beantworten. Eine Einladung hierzu erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.

Auch unseren diesjährigen Bundeskongress, am 20. und  21.05.2025 in Berlin, nutzen wir für ein gemeinsames Panel mit allen relevanten Akteuren und wollen zu diesem Thema diskutieren. Anmeldungen können hier vorgenommen werden: www.kommunaldigital.de/live-event/bundeskongress-der-kommunalen-abfallwirtschaft-und-stadtsauberkeit-2025