Novelle der TRGS 520
Novellierte TRGS 520 tritt in Kraft

Die TRGS 520, kurz für Technische Regeln für Gefahrstoffe, Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle, war zuletzt im Jahr 2012 neu gefasst worden. Aufgrund diverser technischer und rechtlicher Fortentwicklungen sowie aufgrund von Fragen zum adäquaten Personaleinsatz auf Schadstoffsammelstellen war es an der Zeit, die TRGS 520 anzupassen. Ein Schwerpunkt der Novelle waren die Regelung der Annahme und Lagerung von Lithiumbatterien im Rahmen von Schadstoffannahmestellen sowie die Neufassung der nötigen Voraussetzungen, um die für die Schadstoffannahme nötige Fachkunde zu erlangen.

23.09.24

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BSR

Die TRGS 520 ist am 09.09.2024 im Gemeinsamen Ministerialblatt erschienen und ist nunmehr in Kraft getreten.

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der TRGS 520 wurde völlig neu gestaltet, hierbei ist nun unter anderem klargestellt, welche gefährlichen Abfälle nicht im Geltungsbereich der TRGS 520 stehen.

Berufliche/Fachliche Qualifikation zur Erlangung der Fachkunde

Die TRGS 520 verlangt traditionell, dass die Annahme und Sortierung der gefährlichen Abfälle durch Fachkräfte erfolgt. Der Begriff „Fachkraft“ wurde in der neuen TRGS 520 durch den Begriff „fachkundige Person“ ersetzt. Die fachlichen Voraussetzungen für Fachkundige Personen haben hierbei wie bisher Personen, die über eine abgeschlossene Ausbildung verfügen, die spezifische chemisch-naturwissenschaftliche Inhalte umfasst. Verschiedene Ausbildungen sind konkret in der TRGS 520 benannt (siehe Abschnitt 4.2 Abs. 2). Die bisher in der TRGS 520 vorhandene Liste an anerkannten Berufsausbildungen wurde dabei deutlich um weitere Fachrichtungen erweitert. Neu ist jedoch die Möglichkeit gemäß Abschnitt 4.2 Abs. 3, dass sich Personen ohne chemiespezifische Ausbildung bei entsprechender persönlicher Eignung die chemisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen in spezifischen rund 12 Wochen dauernden Kursen aneignen können. Diese Qualifizierungsmaßnahmen müssen in der Verantwortung von Körperschaften des öffentlichen Rechts durchgeführt werden. Dies sind insb. Kammern, Innungen und vergleichbare Institutionen bzw. deren Bildungsstätten. Die notwendigen Inhalte für die alternative Erlangung der erforderlichen chemiespezifischen Fachkenntnisse als Voraussetzung für die Fachkunde sind in Anhang 2 der TRGS 520 niedergelegt. Die Liste orientiert sich an den zutreffenden Inhalten und Zeitrahmen der entsprechenden Berufsausbildungen, so dass durch die neue Möglichkeit keine Absenkung des Qualifikations-Niveaus herbeigeführt wird.

In Abbildung 1 der TRGS 520 finden sich die abschließend aufgezählten Voraussetzungen für die Erlangung der Fachkunde. Diese umfassen neben den im vorhergehenden Absatz dargestellten Grundvoraussetzungen den Fachkunde-Lehrgang nach Anhang 1.1 (umgangssprachlich bekannt als „TRGS 520-Kurs“, mit einer Dauer von nunmehr vier Tagen) bzw. Fortbildungen nach Anhang 1.2 sowie die gefahrgutrechtlichen Kenntnisse (mindestens Lehrgang nach Kapitel 1.3 ADR), die betriebliche Einarbeitung, die Kenntnisse der Annahmebedingungen der übernehmenden Entsorgungsanlagen und die Ausbildung als Ersthelfer.

Lithium-Batterien auf der Schadstoffannahmestelle

Die Annahme von Lithium-Batterien durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unterfällt laut Anwendungsbereich grundsätzlich nicht der TRGS 520. Lithium-Batterien können grundsätzlich von jedem Wertstoffhof ohne Schadstoffannahmestelle angenommen werden. Allerdings nehmen diverse öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Lithium-Batterien im Rahmen der Schadstoffannahmestelle an. Da die Schadstoffannahmestelle gegenüber dem normalen Wertstoffhof aufgrund des Vorhandenseins diverser gefährlicher Abfälle ein höheres Gefahrenpotenzial im Brandfalle darstellt, sind nur für den Fall der Annahme von Lithium-Batterien in mobilen oder stationären Schadstoffannahmen die Hinweise des Anhangs 4 zu beachten.

Wesentlich ist, dass die Annahme von Lithium-Batterien nicht unbedingt von fachkundigen Personen im Sinne der TRGS 520 erfolgen muss. Vielmehr kann auch sonstiges Personal, das hinsichtlich Tätigkeiten mit und ADR-konformer Verpackung von Lithiumbatterien sowie gemäß ADR 1.3 regelmäßig geschult ist, Lithium-Batterien annehmen. Der Anhang 4 sieht vor, dass die Sammelstelle ein Sicherheitskonzept entwickelt unter Berücksichtigung verschiedener Aspekte im Bereich der Sammlung und der Lagerung.  

Der VKU wird hierzu zeitnah ein Mustersicherheitskonzept vorstellen.

Eine ausführlichere Zusammenfassung der Änderungen finden VKU-Mitgliedsunternehmen im geschützten Mitgliederbereich hier.

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