Alle Bürgerinnen und Bürger haben mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes zum 1. Dezember 2021 ein Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten erhalten. Es soll ihnen eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe ermöglichen. Was dies jedoch technisch bedeutet, muss in der „Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten“ (TK-Mindestversorgungsverordnung – TKMV) erst noch bestimmt werden.
Das Telekommunikationsgesetz schreibt dabei vor, dass die TKMV des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr sowie mit dem Digitalausschuss des Deutschen Bundestages und der Zustimmung des Bunderates bedarf. Im Mai haben die Bundesregierung und der Digitalausschuss des Bundestages ihr positives Votum zum Verordnungsentwurf abgegeben, den die Bundesnetzagentur als Verordnungsgeberin erarbeitet hat. Wie sich der Bundesrat in der Sache verhalten wird, bleibt dagegen vorerst offen.
Zwar steht die TKMV auf der Tagesordnung der Bundesratssitzung am 10. Juni 2022. Die Fachausschüsse des Bundesrates haben sich aber für eine Verschärfung der technischen Mindestanforderungen für Internetzugangsdienste ausgesprochen. Während der vorliegende Entwurf der Bundesnetzagentur als Mindestbandbreiten regelmäßig zu erreichende Werte von 10 Mbit/s im Download und 1,7 Mbit/s im Upload definiert, schlagen die Ausschüsse der Länderkammer bis zu 30,8 Mbit/s im Download und bis zu 5,2 Mbit/s im Upload vor.
Bereits der Entwurf der Bundesnetzagentur, dem die Bundesregierung und der Digitalausschuss des Bundestages zugestimmt haben, sieht eine Verschärfung gegenüber dem Vorentwurf vom 16. März 2022 vor: die Anhebung der Mindestuploadrate um 30 Prozent. Diesen Schritt begründet die Bundesnetzagentur mit der Lebenswirklichkeit: Ein Haushalt zählt meistens mehrere Personen, die des Öfteren gleichzeitig auf das Internet zugreifen wollen und sodann mehr Leistung als die 7,7 Mbit/s im Download und 1,3 Mbit/s im Upload benötigen, die allein für das erforderliche Funktionieren der Telekommunikationsdienste notwendig sind. Der Aufschlag von 30 Prozent mehr Leistung hatte bei der Downloadrate bereits im ersten Verordnungsentwurf Anwendung gefunden, weshalb der Aufschlag auch bei der Uploadrate systematisch konsequent erscheint. Zwar begründen auch die Bundesratsausschüsse ihre Vorschläge mit der Berücksichtigung der Lebenswirklichkeit, aber aus ihrer Sicht in angemessenerem Maße.
Ein Wermutstropfen bleibt wohl in jedem Fall die Latenz, die laut Vorstellung des Verkehrs- und Wirtschaftsausschusses des Bundesrates gegenüber dem Verordnungsentwurf der Bundesnetzagentur sogar auf 75 Millisekunden one way halbiert werden soll. Auch wenn die zur Debatte stehenden Latenzwerte das gesetzlich normierte Prinzip der Technologieneutralität nicht aufheben, relativieren sie es zumindest. Für geostationäre Satelliten wird es sehr schwer bis unmöglich, den technischen Mindestanforderungen gerecht zu werden. Allenfalls würden sie zur Ausnahme. Dabei können auch geostationäre Satelliten das Funktionieren der Dienste nachweislich bei hoher Kundenzufriedenheit gewährleisten.
Abschließend entscheidet der Bundesrat jedoch in seinem Plenum.