Checkliste MsbG-Novelle
Übersicht über zentrale Inhalte der Novelle des Messstellenbetriebsgesetzes 2025

Am 24.02.2025 wurde das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten. Neben Änderungen des EnWG und des EEG sind dort auch weitreichende Anpassungen des MsbG enthalten.

25.02.25

© 

Stromkosten_Stromzähler_c_bluedesign_AdobeStock

Zentrales Ziel der Novelle des MsbG ist es, den Smart-Meter-Rollout zu einem netzdienlichen Smart Grid-Rollout zu machen, insbesondere durch den neuen Fokus auf die Ausstattung steuerbarer Anlagen. Damit soll vor allem den Netzbetreibern schneller ein Instrument an die Hand gegeben werden, um z. B. mit temporären Erzeugungsüberschüssen umgehen zu können.

Die größten Änderungen betreffen die Preisobergrenzen, die für fast alle Einbaufälle angehoben wurden, sowie die Anpassungen bei den Rolloutquoten, die nun auch für Einspeiseanlagen größer 7 kW konkrete Rolloutziele vorsehen. Insgesamt ist dies eine begrüßenswerte Weiterentwicklung im Sinne eines netzdienlichen Ausbaus. Insbesondere die Anhebung der Preisobergrenzen war längst überfällig.

Einziger Wermutstropfen sind einige kostentreibende Zusatzanforderungen, wie z. B. die viertelstündliche Datenübermittlung vom Messstellenbetreiber an den Netzbetreiber auf dessen Anforderung, die nicht in die POG-Erhöhung eingepreist wurden.

Eine entscheidende Änderung findet sich darüber hinaus in § 12 EnWG. Dort werden die Netzbetreiber verpflichtet, die tatsächliche Einspeisung von Anlagen abrufen zu können und Steuerungstests durchzuführen (Anlagen unter 100 kW Leistung erst ab 2026). Können sie diese Pflichten nicht erfüllen, kann die Bundesnetzagentur ihnen die Steuerungspflicht entziehen und auf einen vorgelagerten Netzbetreiber übertragen. Darüber hinaus wird dort geregelt, dass einem grundzuständigen Messstellenbetreiber die Grundzuständigkeit entzogen werden kann, wenn dieser die gesetzlichen Rolloutquoten um mehr als 25 Prozent verfehlt oder seinen Berichts- und Mitwirkungspflichten nach § 12 EnWG nicht nachkommt.

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen