Batterieverordnung
Umsetzung der Batterieverordnung

Anfang Mai hat das Bundesumweltministerium einen Referentenentwurf zum Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die EU-Batterieverordnung zur Kommentierung durch die beteiligten Kreise versandt. Eine wichtige neue Regelung für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist, dass diese einerseits alle Gerätealtbatterien und andererseits Altbatterien aus E-Fahrrädern, E-Scootern und Pedelecs (Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln, LV-Batterien) zurücknehmen müssen. Der VKU hat hierzu vollumfänglich Stellung genommen.

18.06.24

Der VKU konzentriert hat sich in seiner Stellungnahme auf die folgenden Hauptpunkte konzentriert und hat hierfür die nachfolgenden Positionen formuliert:

  • Die durch das Gesetz neu begründete Pflicht der örE, alle Gerätealtbatterien sowie auch LV-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen, wird vom VKU nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Allerdings vermisst der VKU eine Einschränkung der Annahmepflicht der örE auf Altbatterien der o.g. Typen aus privaten Haushaltungen. Vielmehr kann die vorgeschlagene Bestimmung im Referentenentwurf so verstanden werden, dass Altbatterien der o.g. Typen auch aus dem Gewerbe (inklusive etwa der Betreiber von E-Scooter-Verleihen, etc.) von den örE angenommen werden müssen. Dies kann nicht akzeptiert werden. Insofern ist hier eine Einschränkung der Annahmepflicht der örE auf Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien aus privaten Haushaltungen dringend erforderlich.
  • Das Gesetz enthält Unklarheiten, ab welcher Abholmasse die Altbatterien durch die Organisationen der Herstellerverantwortung von den Sammelstellen der örE abgeholt werden müssen. Hier wird in § 8 Abs. 2 Nr. 1b eine Abholmasse von 180 kg für Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien festgelegt, ohne dass klar wird, ob diese Abholmasse ggf. auch für eine Gesamtcharge bestehend aus Fässern Gerätealtbatterien und Fässern LV-Altbatterien gilt oder ob die Abholung nur isoliert beim Erreichen von 180 kg Gerätealtbatterien oder 180 kg LV-Altbatterien jeweils für den entsprechenden Batterietyp geordert werden kann. Dies muss zum einen klargestellt werden. Zum Anderen wäre eine am Wertstoffhof mindestens zu sammelnde Masse von 180 kg LV-Altbatterien zu hoch gegriffen. Aufgrund der Gefährlichkeit der LV-Altbatterien (Brandlast) und aufgrund des begrenzten Platzes auf vielen Wertstoffhöfen kann nur eine Mindestsammelmenge von 90 kg für LV-Altbatterien akzeptiert werden, damit ein Abholvorgang ausgelöst werden kann.
  • Das Gesetz sollte genau aufzählen, welches Material (Behältnisse für alle Batteriearten sowie sonstiges Verpackungsmaterial) von den Organisationen für Herstellerverantwortung den örE unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist.

Der VKU wird das weitere Verfahren intensiv beobachten und in jedem weiteren Stadium (parlamentarisches Verfahren) Stellungnahmen abgeben.