Immissionsschutz
VKU fordert 1:1-Umsetzung der Industrieemissionen-Richtlinie

Am 17.01.2025 hat der VKU eine schriftliche Stellungnahme zu den Referentenentwürfen für das Mantelgesetz und die Mantelverordnung zur nationalen Umsetzung der novellierten Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen vom 28.11.2024 beim Bundesumweltministerium eingereicht.

30.01.25

Mit den Entwürfen sollen die Vorgaben der Industrieemissionen-Richtlinie (IE-Richtlinie) im Bundes-Immissionsschutzrecht und -Abfallrecht umgesetzt werden; der Teil zum Wasserrecht fehlt hingegen noch. Erstmals im Anwendungsbereich der Richtlinie ist die Deponierung. Für Deponien werden deshalb erstmals Anforderungen auf Basis der Richtlinie erarbeitet (BVT-Merkblatt).

Aus den Entwürfen geht auch hervor, dass das BMUV plant, in Umfang und Schärfe über eine 1:1-Umsetzung des EU-Rechts hinauszugehen.

Unter anderem soll dann die Pflicht zur kontinuierlichen Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen u. a. durch Dekarbonisierung und Verbesserung der Ressourceneffizienz auch für Nicht-IE-Anlagen eingeführt werden, d.h. für kleinere Anlagen, die zwar nicht in den Geltungsbereich der IE-Richtlinie fallen, aber dennoch in Deutschland genehmigungspflichtig sind.

Außerdem sollen Genehmigungsbehörden zukünftig stets die (unter den Umständen) strengstmöglichen Grenzwerte in den Bescheiden festlegen, wobei wichtige Ausnahmeregelungen der Richtlinie nicht übernommen werden sollen.

Die wichtigsten Forderungen des VKU sind deshalb:

  • Rasche Umsetzung: Die Umsetzung der Industrieemissionen-Richtlinie muss in allen Rechtsbereichen, auch im Wasserrecht, mit höchster Priorität, vollständig und so bald wie möglich erfolgen. Dazu gehören insbesondere auch die vorgesehenen Ausnahmeregelungen.
  • Begrenzung der Kosten:  Das EU-Recht muss 1:1 in deutsches Recht umgesetzt werden, es darf also weder ausgeweitet noch verschärft werden. Die spezifischen Anforderungen an die IE-Anlagen werden nicht auf kleinere Anlagen übertragen.
  • Entbürokratisierung und Effizienz: IE-Anlagen werden aus dem Geltungsbereich der 11. BImSchV (Pflicht zur Emissionserklärung alle 4 Jahre) ausgenommen. Im gesamten Genehmigungsrecht werden bürokratische Hürden und der Aufwand für Monitoring, Berichts- und Veröffentlichungspflichten konsequent überprüft und, wenn möglich, gestrafft oder vermieden.
  • Rechtssicherheit: Durch das EU-Recht an den Mitgliedsstaat gerichtete Fristen werden nicht auf die Anlagenbetreiber abgewälzt. Innerhalb eines Jahres erfolgt die Umsetzung neuer Schlussfolgerungen über die Besten Verfügbaren Techniken in nationales Recht. Solange neue BVT-Schlussfolgerungen in der Umsetzung sind, erfolgt die Genehmigung rechtssicher nach neuer Fassung oder weiter nach alter Fassung.
  • Normen beibehalten: Neu einzuführende Umweltmanagementsysteme (45. BImSchV) müssen den international etablierten Normen entsprechen (ISO 14001, EMAS). Es darf kein neues Format „UMS-45“ entstehen, und es muss möglich sein, bestehende Managementstrukturen nutzen.
  • Anforderungen harmonisieren: Mit der Novelle sollten auch andere Änderungen vorgenommen werden, zum Beispiel die Angleichung der Schwellenwerte (Spalte 5 u. 6) der Stoffliste im Anhang I der Störfallverordnung (12. BImSchV) für die Nr. 1.2.2 "P2 - Entzündbare Gase" wie z.B. Klärgas 10.000 bis 50.000 kg an die Nr. 2.1 "Verflüssigte entzündbare Gase und Erdgas" 50.000 bis 200.000 kg.

Die vollständige Stellungnahme steht hier zur Verfügung.