Bis zum 1. Juni 2022 muss die Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur zu den technischen Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten in Kraft treten. Gemeinsam mit anderen Verbänden aus der TK-Branche hat der VKU zum Verordnungsentwurf eine Stellungnahme abgegeben und fordert die Berücksichtigung von Satelliten.
Mit der zum 1. Dezember 2021 in Kraft getretenen Novelle des Telekommunikationsgesetzes ist das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (RaVT) eingeführt worden. Dieses garantiert allen Bürgerinnen und Bürgern eine digitale Mindestversorgung, um ihnen eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Die Bundesnetzagentur hat jüngst in einem Rechtsverordnungsentwurf die technischen Mindestanforderungen definiert, wozu der VKU gemeinsam mit anderen Verbänden der Telekommunikationsbranche eine umfassende Stellungnahme abgegeben hat. Die Rechtsverordnung muss bis zum 1. Juni 2022 in Kraft treten.
Laut Verordnungsentwurf der Bundesnetzagentur soll ein Internetzugangsdienst in der Grundversorgung Mindestbandbreiten von 10 Mbit/s im Download und von 1,3 Mbit/s im Upload sowie eine Latenz von maximal 150 Millisekunden (one-way) aufweisen. Dabei ist vorgesehen, dass die Bundesnetzagentur eine niedrigere Bandbreite im Upload und eine höhere Latenz ausnahmsweise festlegen darf, wenn insbesondere die Höhe der voraussichtlichen Kosten von Anschluss und Telekommunikationsdienst sowie geografische Besonderheiten dies begründen.
Der VKU kritisiert wie die anderen Verbände vor allem den Latenzwert, der in Anbetracht der Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes als ungerechtfertigt anzusehen ist. Durch dessen Ausrichtung an der optimalen Nutzung der im Rahmen des RaVT zu gewährleistenden Dienste schießt der Latenzwert von 150 Millisekunden über das Ziel einer Mindestversorgung hinaus. Vielmehr besteht das maßgebliche Kriterium zur Festlegung der technischen Mindestanforderungen im Funktionieren der RaVT-Dienste und dies ist auch bei einer höheren Latenz von bis zu 350 Millisekunden und hoher Nutzerzufriedenheit gegeben.
Weiterführend weisen die Verbände darauf hin, dass durch den strengen Latenzwert geostationäre Satelliten von der Universaldienstversorgung ausgeschlossen werden. Darin sehen sie einen Verstoß gegen die im Telekommunikationsgesetz geforderte Technologieneutralität. Dies ist umso erstaunlicher, als Bundeswehr, Sicherheitsbehörden sowie Katastrophenschutz auf Dienste mit deutlich über 150 Millisekunden erfolgreich für alle in Rede stehenden Anwendungen zurückgreifen. Diese Behörden nutzen Dienste, die auf satellitenbasierten Anschlüssen betrieben werden und eine wesentlich stabilere Kommunikation ermöglichen. Vor diesem Hintergrund spricht sich der VKU gemeinsam mit den anderen Verbänden für eine Anhebung der maximal zulässigen Latenz aus.
Die von der Bundesnetzagentur mit der Ausnahmeregelung bei Upload und Latenz vorgeschlagene Flexibilität begrüßen die Verbände dagegen prinzipiell. Schließlich trägt diese dem gesetzlichen Vorrang des eigenwirtschaftlichen und staatlich geförderten Ausbaus von Breitbandnetzen hinsichtlich der Auswirkungen einer Universaldienstverpflichtung Rechnung: Planungs- und Baukapazitäten sind knapp und müssen auf den großflächigen Netzausbau konzentriert werden, anstatt diese Ressourcen durch den Festnetzanschluss schwer erschließbarer Liegenschaften zu binden.
Neben der Festlegung der technischen Mindestanforderungen an den Internetzugangsdienst enthält der Verordnungsentwurf ebenfalls Hinweise, wie die Einhaltung der Parameter geprüft werden kann. Wenn die Mindestanforderungen nicht eingehalten werden, kann die Bundesnetzagentur feststellen, dass eine Unterversorgung besteht, und Telekommunikationsunternehmen zur Universaldiensterbringung verpflichten. In diesem Zusammenhang fordert der VKU mit den anderen Verbänden im Sinne der Technologieneutralität, dass der Überprüfungsmechanismus der Bundesnetzagentur so ausgestaltet wird, dass er funkgestützte Lösungen ermöglicht.
In ihrer Stellungnahme betonen der VKU und die anderen Verbände, dass es das gemeinsame Ziel sein muss, die digitalen Dienste besser als im Rahmen der Mindestversorgung anzubieten. Daher muss der schnelle Ausbau u. a. der Glasfasernetze Vorrang vor vielen punktuellen Tiefbaumaßnahmen gerade in Gebieten haben, die absehbar sinnvoll als Ganzes erschlossen werden können. Insbesondere in diesen Gebieten sind sofort verfügbare funkbasierte Übergangslösungen für die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger sinnvoll wie unverzichtbar.
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PDF zum Download
Stellungnahme zum Entwurf der Bundesnetzagentur einer Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (TK-Mindestversorgungsverordnung – TKMV)